Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Sofern ein am Auftrag interessierter Wirtschaftsteilnehmer
durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften eine Verletzung
seiner Rechten geltend machen will, ist ein Nachprüfungsantrag
nur zulässig wenn:
1) Gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der erkannte Verstoß gegen
Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gegenüber dem Auftraggeber (Vergabestelle) gerügt wird.
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2
GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber (Vergabestelle) gerügt sind.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3
GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
(Vergabestelle) gerügt sind.
4) Nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers der Rüge
nicht abhelfen zu wollen nicht innerhalb von 15 Kalendertagen
ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt
wird gem. § 160 Abs.3 Nr. 4 GWB.Gem. § 134 GWB werden
Bieter, deren Angebote nicht Berücksichtigt werden sollen und
Bewerber, die keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung erhalten haben, in Textform über die beabsichtigte
anderweitige Angebotsannahme informiert. Ein Vertrag darf erst
15 Kalendertage nach Absendung dieser Information
geschlossen werden. Wird diese Information auf elektronischen
Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung
der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des
Zuganges beim Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.