Der Auftraggeber, dass Abwasserwerk der Stadt Königswinter, beabsichtigt die landschaftspflegerischen Unterhaltungspflegearbeiten an verschiedenen Abwasseranlagen sowie landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen, die zum Teil bereits vor 15-20 Jahren angelegt wurden, an ein Unternehmen zu vergeben. Bei den Pflegearbeiten sind die einschlägigen DIN-Vorschriften der DIN 18919 sowie die Vorgaben der Landschaftspflegerischen Begleitpläne, die insbesondere den Pflegeablauf für die landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen langfristig regeln, bei den Ausführungsarbeiten zu beachten. Zu den zu vergebenden Pflegearbeiten zählen Vogelschutzhecken, Weiherflächen, feuchte und trockene Kräuterwiesen, Schotterrasenflächen, Freihalten von Wege- und Zauntrassen, Gehölzflächen, Laubentfernung, Läuterung von überalterten Gehölzflächen. Es sind im Rahmen der Pflegearbeiten Mäharbeiten, Hackarbeiten, Gehölzschnittarbeiten etc. zu erbringen. Die einzelnen Pflegestellen können dabei 15 qm bis 10000 qm Flächengröße aufweisen. Das Abwasserwerk der Stadt Königswinter erwartet nach der Einweisung in die jeweiligen Pflegestellen immer eine korrekte und einwandfreie Abwicklung der Pflegearbeiten, auch schon deshalb, weil der überwiegende Teil der Leistungen als verpflichtende Ausgleichsmaßnahmen auch der Kontrolle durch die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises unterliegen und es sich hier um Auflageerfüllung aus den Genehmigungsbescheiden handelt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-01-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-12-09.
Auftragsbekanntmachung (2025-12-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Stadt Königswinter - Unterhaltungspflege an abwassertechnischen Anlagen im Stadtgebiet Königswinter für die Jahre 2026 bis 2028
Referenznummer: 54 22 218_G/MP
Kurze Beschreibung:
Der Auftraggeber, dass Abwasserwerk der Stadt Königswinter, beabsichtigt die landschaftspflegerischen Unterhaltungspflegearbeiten an verschiedenen Abwasseranlagen sowie landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen, die zum Teil bereits vor 15-20 Jahren angelegt wurden, an ein Unternehmen zu vergeben. Bei den Pflegearbeiten sind die einschlägigen DIN-Vorschriften der DIN 18919 sowie die Vorgaben der Landschaftspflegerischen Begleitpläne, die insbesondere den Pflegeablauf für die landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen langfristig regeln, bei den Ausführungsarbeiten zu beachten. Zu den zu vergebenden Pflegearbeiten zählen Vogelschutzhecken, Weiherflächen, feuchte und trockene Kräuterwiesen, Schotterrasenflächen, Freihalten von Wege- und Zauntrassen, Gehölzflächen, Laubentfernung, Läuterung von überalterten Gehölzflächen. Es sind im Rahmen der Pflegearbeiten Mäharbeiten, Hackarbeiten, Gehölzschnittarbeiten etc. zu erbringen. Die einzelnen Pflegestellen können dabei 15 qm bis 10000 qm Flächengröße aufweisen. Das Abwasserwerk der Stadt Königswinter erwartet nach der Einweisung in die jeweiligen Pflegestellen immer eine korrekte und einwandfreie Abwicklung der Pflegearbeiten, auch schon deshalb, weil der überwiegende Teil der Leistungen als verpflichtende Ausgleichsmaßnahmen auch der Kontrolle durch die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises unterliegen und es sich hier um Auflageerfüllung aus den Genehmigungsbescheiden handelt.
Der Auftraggeber, dass Abwasserwerk der Stadt Königswinter, beabsichtigt die landschaftspflegerischen Unterhaltungspflegearbeiten an verschiedenen Abwasseranlagen sowie landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen, die zum Teil bereits vor 15-20 Jahren angelegt wurden, an ein Unternehmen zu vergeben. Bei den Pflegearbeiten sind die einschlägigen DIN-Vorschriften der DIN 18919 sowie die Vorgaben der Landschaftspflegerischen Begleitpläne, die insbesondere den Pflegeablauf für die landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen langfristig regeln, bei den Ausführungsarbeiten zu beachten. Zu den zu vergebenden Pflegearbeiten zählen Vogelschutzhecken, Weiherflächen, feuchte und trockene Kräuterwiesen, Schotterrasenflächen, Freihalten von Wege- und Zauntrassen, Gehölzflächen, Laubentfernung, Läuterung von überalterten Gehölzflächen. Es sind im Rahmen der Pflegearbeiten Mäharbeiten, Hackarbeiten, Gehölzschnittarbeiten etc. zu erbringen. Die einzelnen Pflegestellen können dabei 15 qm bis 10000 qm Flächengröße aufweisen. Das Abwasserwerk der Stadt Königswinter erwartet nach der Einweisung in die jeweiligen Pflegestellen immer eine korrekte und einwandfreie Abwicklung der Pflegearbeiten, auch schon deshalb, weil der überwiegende Teil der Leistungen als verpflichtende Ausgleichsmaßnahmen auch der Kontrolle durch die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises unterliegen und es sich hier um Auflageerfüllung aus den Genehmigungsbescheiden handelt.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Anpflanzungs- und Pflegearbeiten an Grünflächen📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 1 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: 54 22 218_G/MP
Titel: Stadt Königswinter - Unterhaltungspflege an abwassertechnischen Anlagen im Stadtgebiet Königswinter für die Jahre 2026 bis 2028
Dienstleistung Landschaftsgärtnerische Pflegearbeiten
Beschreibung der Beschaffung:
Der Auftraggeber, dass Abwasserwerk der Stadt Königswinter, beabsichtigt die landschaftspflegerischen Unterhaltungspflegearbeiten an E2verschiedenen Abwasseranlagen sowie landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen, die zum Teil bereits vor 15-20 Jahren angelegt wurden, an ein Unternehmen zu vergeben. Bei den Pflegearbeiten sind die einschlägigen DIN-Vorschriften der DIN 18919 sowie die Vorgaben der Landschaftspflegerischen Begleitpläne, die insbesondere den Pflegeablauf für die landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen langfristig regeln, bei den Ausführungsarbeiten zu beachten. Zu den zu vergebenden Pflegearbeiten zählen Vogelschutzhecken, Weiherflächen, feuchte und trockene Kräuterwiesen, Schotterrasenflächen, Freihalten von Wege- und Zauntrassen, Gehölzflächen, Laubentfernung, Läuterung von überalterten Gehölzflächen. Es sind im Rahmen der Pflegearbeiten Mäharbeiten, Hackarbeiten, Gehölzschnittarbeiten etc. zu erbringen. Die einzelnen Pflegestellen können dabei 15 qm bis 10000 qm Flächengröße aufweisen. Das Abwasserwerk der Stadt Königswinter erwartet nach der Einweisung in die jeweiligen Pflegestellen immer eine korrekte und einwandfreie Abwicklung der Pflegearbeiten, auch schon deshalb, weil der überwiegende Teil der Leistungen als verpflichtende Ausgleichsmaßnahmen auch der Kontrolle durch die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises unterliegen und es sich hier um Auflageerfüllung aus den Genehmigungsbescheiden handelt.
Der Auftraggeber, dass Abwasserwerk der Stadt Königswinter, beabsichtigt die landschaftspflegerischen Unterhaltungspflegearbeiten an E2verschiedenen Abwasseranlagen sowie landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen, die zum Teil bereits vor 15-20 Jahren angelegt wurden, an ein Unternehmen zu vergeben. Bei den Pflegearbeiten sind die einschlägigen DIN-Vorschriften der DIN 18919 sowie die Vorgaben der Landschaftspflegerischen Begleitpläne, die insbesondere den Pflegeablauf für die landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen langfristig regeln, bei den Ausführungsarbeiten zu beachten. Zu den zu vergebenden Pflegearbeiten zählen Vogelschutzhecken, Weiherflächen, feuchte und trockene Kräuterwiesen, Schotterrasenflächen, Freihalten von Wege- und Zauntrassen, Gehölzflächen, Laubentfernung, Läuterung von überalterten Gehölzflächen. Es sind im Rahmen der Pflegearbeiten Mäharbeiten, Hackarbeiten, Gehölzschnittarbeiten etc. zu erbringen. Die einzelnen Pflegestellen können dabei 15 qm bis 10000 qm Flächengröße aufweisen. Das Abwasserwerk der Stadt Königswinter erwartet nach der Einweisung in die jeweiligen Pflegestellen immer eine korrekte und einwandfreie Abwicklung der Pflegearbeiten, auch schon deshalb, weil der überwiegende Teil der Leistungen als verpflichtende Ausgleichsmaßnahmen auch der Kontrolle durch die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises unterliegen und es sich hier um Auflageerfüllung aus den Genehmigungsbescheiden handelt.
Auflistung der Pflegestellen:
K1 KSR8 Vinxel / Oelinghoven Eichenbachtal
K2 KSD+I Vinxel / Oelinghoven Eichenbachtal
K3 RÜB102/103 Oberpleis Herresbacher Str. und Umgehungsstrasse
K4 Ruttscheid Lützbachtal Unterhalb des Gewerbegebietes
K5 Eisbach Eisbach Unterhalb der Ortslage
K6 Kläranlage Dollendorf Kläranlage Grüner Weg
K7 Frohnhardt Pumpstation Ortseingang Frohnhardt
AW1 KSR 116 Ittenbach Waldgelände am Finkenweg
AW2 RÜB11 Rauschendorf In den Fliesen
AW3 RRB6 Heisterbacherrott Gubener weg
AW5 Kanalspülweg Rauschendorf von der Str. zur Mühle abgehend bis RÜB 10
AW6 Kanaltrasse Dollendorf Landschaftsschutzfläche parallel zum Rhein
AW7 Pumpstation Königswinter Rheinallee
AW8 Pumpstation Dollendorf Longenburgstraße
AW9 Pumpstation Eudenbach an der Schneppenrother Str
AW10 RRB Lützer Weg Unterirdisches Becken, Lützer Weg
AW11 RÜB Ittenbach Königswinterer Str / Ecke Zum Stöckerhof
AW12 RÜB Quirrenbach Kochenbacher Str
AW13 RRB Quirrenbach Kochenbacher Str
AW14 Pumpstation Bockeroth Florianstrasse
AW15 RRb+RÜB Eisbach Pleiserhohner Str Ecke Eisbacher Str
AW16 RÜB Lützer Weg Ausgleichfläche in Vinxel, Feldweg abgehend
AW17 Ersatzfläche Sassenberg In Höhe des Prager Siefens
AW18 Ersatzfläche Am Sonnenhang Bereich Am Sonnenhang - Siegburger Str
AW19 RRB Krahfeld unterh. Gewerbegebiet Krahfeld, Nonnenberger Str
AW20 Kanaltrasse Vinxel Lange Hecke
AW21 Kanalspülweg Birlinghoven Am Paddenofen Ecke Hangweg
AW22 KSR7 Oelinghoven Sassenberg
AW23 Krahfeld unterhalb Gewerbegebiet
AW24 Kläranlage Dollendorf Rheinuferbereich, zw. Gleise / Rhein
AW25 EL Blankenbach,Uthweiler Sövener Str
AW26 RRB5 Thomasberg Dollendorfer Str. / Kreisel
AW27 SKU124 Bellinghausen Libellenweg
AW28 Schacht 2 Oelinghoven Lauterbachtal
AW29 SKO 121 Thomasberg Im Harperoth
AW30 FB110 Oberpleis L143 / Probsteistr
SKW1 RRB In der Vorstadt Stieldorferhohn
SKO124 RRB-Damm Libellenweg Bellinghauserhohn
SKW2 RRB Taubenbergweg Auf dem Taubenberg
Hinweis zu AW6, Kanaltrasse Dollendorf: Die Pflegearbeiten an der Maßnahmenstelle AW6 müssen dem Grundstückseigentümer, der BPD Immobilienentwicklung GmbH, vorab angekündigt werden. Die Kontaktdaten werden dem AN nach erfolgter Beauftragung mitgeteilt.
Postleitzahl: 53639
Stadt: Königswinter
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Rhein-Sieg-Kreis🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2026-03-01 📅
Datum des Endes: 2029-02-28 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Der Vertrag gilt für drei Jahre. Das Abwasserwerk behält sich ein jährliches Kündigungsrecht zum Ende eines jeden Kalenderjahres vor, falls im Ablauf des Kalenderjahres erhebliche Mängel bei der Ausführung der beauftragten Leistungen durch das Fachunternehmen zu Tage treten.
Der Vertrag gilt für drei Jahre. Das Abwasserwerk behält sich ein jährliches Kündigungsrecht zum Ende eines jeden Kalenderjahres vor, falls im Ablauf des Kalenderjahres erhebliche Mängel bei der Ausführung der beauftragten Leistungen durch das Fachunternehmen zu Tage treten.
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-01-12 11:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-01-12 11:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Bieter sind nicht zugelassen
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 47 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Eröffnungstermin: 2026-01-12 11:00:00 📅
Zusätzliche Informationen: Bieter sind nicht zugelassen
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-01-06 23:59:00 📅
Zusätzliche Informationen:
unter den nachfolgenden Bedingungen nicht nachgefordert werden: Referenzen
Nach der neueren Rechtsprechung des im Vergaberecht für ganz NRW zuständigen OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.11.2018 – Verg 39/18) wurden die Vorgaben für die Nachforderung von Referenzen verschärft: Danach darf der öffentliche Auftraggeber Bieter nicht dazu auffordern, inhaltlich nicht den Anforderungen genügende, vorgelegte Referenzen durch ausreichende, bisher nicht vorgelegte Referenzen zu ersetzen. Fehlende Referenzen werden demnach nicht nachgefordert. Das eingereichte Angebot ist in diesem Fall mangels Eignung auszuschließen.
Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern (Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29- 319/2019.005). Die Bieter sind darum angehalten, die in der PQ hinterlegten Referenzen dahingehend zu prüfen, ob die o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.
unter den nachfolgenden Bedingungen nicht nachgefordert werden: Referenzen
Nach der neueren Rechtsprechung des im Vergaberecht für ganz NRW zuständigen OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.11.2018 – Verg 39/18) wurden die Vorgaben für die Nachforderung von Referenzen verschärft: Danach darf der öffentliche Auftraggeber Bieter nicht dazu auffordern, inhaltlich nicht den Anforderungen genügende, vorgelegte Referenzen durch ausreichende, bisher nicht vorgelegte Referenzen zu ersetzen. Fehlende Referenzen werden demnach nicht nachgefordert. Das eingereichte Angebot ist in diesem Fall mangels Eignung auszuschließen.
Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern (Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29- 319/2019.005). Die Bieter sind darum angehalten, die in der PQ hinterlegten Referenzen dahingehend zu prüfen, ob die o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eigenerklärung zur Haftpflichtversicherung
Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen:
i. für Sach-, Vermögens- & sonstige Schäden mind. 250.000,00 €
ii. für Personenschäden mind. 500.000,00 €
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Nachweis der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit durch mindestens 2, in Bezug zur zu vergebenden Leistung vergleichbaren (= technische Ausführung und Organisation weist einen ähnlich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad auf), Referenzen. Die aufzuführenden Mindestangaben und vorgegebenen Mindestanforderungen sind dem beigefügten Formblatt „Referenzformular“ zu entnehmen.
Mindestvoraussetzungen der in diesem Verfahren vorzulegenden Referenzen:
i. Mindestens zwei mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenzen.
ii. Ausreichende Erfahrung des Bieters in Bezug auf Aufträge, die mit der zu vergebenden Leistung im Bereich landschaftsgärtnerischer Pflege-arbeiten vergleichbar sind.
iii. Die Leistung wurde innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre, zzgl. des Kalenderjahres zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, sach- und fachgerecht, sowie mangelfrei (keine erhebliche oder fortdauernde Schlechtleistung) erbracht. Dabei genügt es, wenn der Schlusszeitpunkt des Projektes in diesem Zeitraum liegt. Es dürfen auch laufende Projekte eingereicht werden, solange die Leistung seit min. 1 Jahr erbracht wurde.
iv. Der Auftragswert muss mindestens 100.000 € netto je Referenz betragen.
Es werden nur Referenzen anerkannt, die alle vorgenannten Mindestanforderungen erfüllen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Nachweis der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit durch mindestens 2, in Bezug zur zu vergebenden Leistung vergleichbaren (= technische Ausführung und Organisation weist einen ähnlich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad auf), Referenzen. Die aufzuführenden Mindestangaben und vorgegebenen Mindestanforderungen sind dem beigefügten Formblatt „Referenzformular“ zu entnehmen.
Mindestvoraussetzungen der in diesem Verfahren vorzulegenden Referenzen:
i. Mindestens zwei mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenzen.
ii. Ausreichende Erfahrung des Bieters in Bezug auf Aufträge, die mit der zu vergebenden Leistung im Bereich landschaftsgärtnerischer Pflege-arbeiten vergleichbar sind.
iii. Die Leistung wurde innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre, zzgl. des Kalenderjahres zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, sach- und fachgerecht, sowie mangelfrei (keine erhebliche oder fortdauernde Schlechtleistung) erbracht. Dabei genügt es, wenn der Schlusszeitpunkt des Projektes in diesem Zeitraum liegt. Es dürfen auch laufende Projekte eingereicht werden, solange die Leistung seit min. 1 Jahr erbracht wurde.
iv. Der Auftragswert muss mindestens 100.000 € netto je Referenz betragen.
Es werden nur Referenzen anerkannt, die alle vorgenannten Mindestanforderungen erfüllen.
Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Gewerbeanmeldung, Aktueller Handelsregisterauszug oder Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handwerkskammer
Eignungskriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
1. Formular 09.1 - 124 Eigenerklärung zur Eignung LD
2. Formular 09.2 - 521 Eigenerklärung Ausschlussgründe
3. Formular 09.6 - Eigenerklärung csx 59 Informationen zum Bieter
4. Formular 09.7 - Eigenerklärung Russland entspr. Verordnung (EU) 2022576
5. Formular 09.10 - Erklärung zur Qualifikation
Erklärung, dass die Leistung im Auftragsfall ausschließlich von ausgebildeten Gärtnern ausgeführt wird bzw. vor Ort ausschließlich unter ständig anwesender Leitung eines ausgebildeten Gärtners ausgeführt wird.
5. Formular 09.10 - Erklärung zur Qualifikation
Erklärung, dass die Leistung im Auftragsfall ausschließlich von ausgebildeten Gärtnern ausgeführt wird bzw. vor Ort ausschließlich unter ständig anwesender Leitung eines ausgebildeten Gärtners ausgeführt wird.
Ausschlussgrund:
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB:
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des
öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des
öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB:
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen
Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen
Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Stadt Königswinter
Nationale Registrierungsnummer: 053820024024-04001-64
Postanschrift: Dollendorfer Straße 39
Postleitzahl: 53639
Postort: Königswinter - Oberpleis
Region: Rhein-Sieg-Kreis🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: beschaffung@kommunalagentur.nrw📧
Telefon: 0211430770📞
URL: http://www.koenigswinter.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E26951846🌏
Teilnahme-URL: https://www.subreport.de/E26951846🌏
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Die Vergabeunterlagen sind bei der Vergabeplattform https://www.subreport.de/ unter der zuvor genannten Nummer herunterladbar.
Es ist vom Bieter eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation anzugeben. Bei Weitergabe der Vergabeunterlagen und -dateien an Dritte, ist der Anfordernde der Vergabeunterlagen dafür verantwortlich, dass die Vergabeunterlagen und alle weiteren Informationen, die die Vergabestelle
bereitstellt, rechtzeitig, vollständig und unverändert an die Bieter weitergegeben werden. Wir empfehlen die Vergabeunterlagen frühzeitig von vorgenannter Plattform herunterzuladen. Bieter, die die Vergabeunterlagen spät herunterladen und bearbeiten, müssen damit rechnen, dass sie keine Antworten mehr zu Fragen bezüglich der Vergabeunterlagen erhalten und dass der Auftraggeber auf ihre Hinweise z. B. zu Unrichtigkeiten nicht reagiert, wenn keine ausreichende Zeit für die Bearbeitung der Fragen bleibt und die rechtzeitige Information der Bieter nicht mehr erfolgen kann. Enthalten die Vergabeunterlagen Fehler oder Unklarheiten, die der Bieter erkennt oder erkennen kann, so hat er den Auftraggeber
unverzüglich schriftlich über die Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Diese Fragen oder Einwände müssen unverzüglich bei der zuvor genannten Plattform eingegangen sein.
Die Angebote sind ausschließlich elektronisch über die Angebotsfunktion der Vergabeplattform an die in den Vergabeunterlagen angegebene Adresse, zu senden. Aufwendungen der Angebotserstellung und Angebotsversendung werden nicht vergütet.
Bitte beachten Sie, dass unser Büro und das des Auftraggebers zwischen Weihnachten und Neujahr, in der Zeit vom 24. Dezember 2025 bis einschließlich 01. Januar 2024 nicht besetzt sein wird. Ab dem 23.12.2025, 10:00 Uhr eingehende Bieterfragen können daher in dieser Zeit weder bearbeitet noch beantwortet werden. Dies erfolgt erst wieder ab dem 02. Januar 2024.
Die Vergabeunterlagen sind bei der Vergabeplattform https://www.subreport.de/ unter der zuvor genannten Nummer herunterladbar.
Es ist vom Bieter eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation anzugeben. Bei Weitergabe der Vergabeunterlagen und -dateien an Dritte, ist der Anfordernde der Vergabeunterlagen dafür verantwortlich, dass die Vergabeunterlagen und alle weiteren Informationen, die die Vergabestelle
bereitstellt, rechtzeitig, vollständig und unverändert an die Bieter weitergegeben werden. Wir empfehlen die Vergabeunterlagen frühzeitig von vorgenannter Plattform herunterzuladen. Bieter, die die Vergabeunterlagen spät herunterladen und bearbeiten, müssen damit rechnen, dass sie keine Antworten mehr zu Fragen bezüglich der Vergabeunterlagen erhalten und dass der Auftraggeber auf ihre Hinweise z. B. zu Unrichtigkeiten nicht reagiert, wenn keine ausreichende Zeit für die Bearbeitung der Fragen bleibt und die rechtzeitige Information der Bieter nicht mehr erfolgen kann. Enthalten die Vergabeunterlagen Fehler oder Unklarheiten, die der Bieter erkennt oder erkennen kann, so hat er den Auftraggeber
unverzüglich schriftlich über die Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Diese Fragen oder Einwände müssen unverzüglich bei der zuvor genannten Plattform eingegangen sein.
Die Angebote sind ausschließlich elektronisch über die Angebotsfunktion der Vergabeplattform an die in den Vergabeunterlagen angegebene Adresse, zu senden. Aufwendungen der Angebotserstellung und Angebotsversendung werden nicht vergütet.
Bitte beachten Sie, dass unser Büro und das des Auftraggebers zwischen Weihnachten und Neujahr, in der Zeit vom 24. Dezember 2025 bis einschließlich 01. Januar 2024 nicht besetzt sein wird. Ab dem 23.12.2025, 10:00 Uhr eingehende Bieterfragen können daher in dieser Zeit weder bearbeitet noch beantwortet werden. Dies erfolgt erst wieder ab dem 02. Januar 2024.
Körper überprüfen
Name: Bezirksregierung Köln
Nationale Registrierungsnummer: 05315-03002-81
Abteilung: Vergabekammer Rheinland
Postanschrift: Zeughausstraße 2 – 10
Postleitzahl: 50667
Postort: Köln
Region: Köln, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vkrheinland@bezreg-koeln.nrw.de📧
Telefon: 02211473045📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Auf § 160 (3) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird
verwiesen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, wenn: 1) der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2. Satz 1 gilt nicht bei einem
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Auf § 160 (3) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird
verwiesen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, wenn: 1) der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2. Satz 1 gilt nicht bei einem
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-12-11+01:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 239-822413 (2025-12-09)