Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die
Vergabekammer
ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160
Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag unzulässig, wenn:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach
§ 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 GWB),
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
GWB),
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 GWB),
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind; das heißt, ein Bieter, der die Mitteilung erhält, dass seiner
Rüge nicht abgeholfen wird, muss einen Nachprüfungsantrag
innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung
einlegen (§ 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB).
Gemäß § 135 Absatz 2 GWB ist die Unwirksamkeit eines
Auftrages im Sinne von § 135 Absatz 1 GWB in einem
Nachprüfungsverfahren fristgerecht geltend zu machen:
- innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information der
betroffenen Bieter oder Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages (§ 135 Absatz
2 Satz 1 Halbsatz 1 GWB),
- ohne Kenntniserlangung innerhalb von 6 Monaten nach
Vertragsschluss (§ 135 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 GWB),
- wenn der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht hat, 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (§ 135 Absatz 2
Satz 2 GWB).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verfahren vor der
Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.