Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
-Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.d. §§ 123, 124, 142 GWB
In Form des Vordrucks 2 der Unternehmensbezogenen Bieterangaben haben alle am Angebot beteiligten Unternehmen eine Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen i.S.d. §§ 123, 124, 142 GWB abzugeben.
-Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.d. § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 A-entG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 22 Abs. 1 LkSG
In Form des Vordrucks 3 der Unternehmensbezogenen Bieterangaben haben alle am Angebot beteiligten Unternehmen eine Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.d. § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 A-entG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 22 Abs. 1 LkSG abzugeben.
Die Rheinbahn AG behält sich vor, bei Zweifeln an der Richtigkeit der beiden v. g. Eigenerklärungen Fremdbescheinigungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachzufordern sowie jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a GewO (Gewerbeordnung) anzufordern.
-Unternehmensdarstellung
In Form des Vordrucks 1 der Unternehmensbezogenen Bieterangaben haben alle am Angebot beteiligten Unternehmen eine kurze Unternehmensdarstellung einzureichen.
-Eigenerklärung zur Umsetzung von Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014
In Form des Vordrucks 8 der Unternehmensbezogenen Bieterangaben haben alle am Angebot beteiligten Unternehmen eine Eigenerklärung zur Umsetzung von Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 einzureichen.
-Bietergemeinschaftserklärung
Im Falle einer Bietergemeinschaft ist in Form des Vordrucks 9 der Unternehmensbezogenen Bieterangaben eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung einzureichen.
-Nachunternehmer/ Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistungen von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er im entsprechenden Vordruck Art und Umfang der durch den Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und – soweit ihm diese bereits bekannt sind oder er sich auf die Eignung der Nachunternehmer beziehen will – die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.
Als Vordruck ist entweder der Vordruck 7 der Unternehmensbezogenen Bieterangaben (Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe) zu verwenden, sofern sich der Bieter auf die Eignung des Drittunternehmens (wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit) berufen möchte. In diesem Fall ist mit dem Angebot zusätzlich anhand des bereitgestellten Vordrucks „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ eine Erklärung der benannten eignungsrelevanten Dritten vorzulegen, dass dem Bieter / der Bietergemeinschaft im Falle der Zuschlagserteilung die für den Auftrag erforderlichen Mittel der benannten Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen werden.
Im Hinblick auf den Nachweis von Erfahrungen mit der Durchführung vergleichbarer Leistungen kann ein Bieter nur dann auf die Referenzen eines anderen Unternehmens verweisen, wenn dieses andere Unternehmen im Auftragsfall diejenigen Leistungen als Nachunternehmer erbringt, für die die Erfahrungen gefordert werden.
Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderli-che wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so hat dieses andere Unter-nehmen im Auftragsfall entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam mit dem Bieter für die Auftragsausführung zu haften.
Sollen im Falle eines Auftrages Teilleistungen durch ein Drittunternehmen erbracht werden, ohne dass sich auf dessen Eignung berufen wird, hat die Benennung der Nachunternehmer in diesem Fall spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen bei Anforderung der Benennung durch die Rheinbahn AG zu erfolgen. Führen die Nachunternehmer wesentliche Leistungen aus, sind sie auf Anforderung durch die Rheinbahn AG vor dem Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung zu benennen. Außerdem ist die Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer in diesem Fall auf Verlangen der Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Der Bieter darf im Verfahren – auch nach Zuschlagserteilung – benannte Nachunternehmer nicht ohne Zustimmung der Rheinbahn AG durch andere Nachunternehmer ersetzen. Für den Fall, dass der Bieter einen Austausch eines oder mehrerer dieser Nachunternehmer wünscht, hat er hierfür sowohl einen wichtigen Grund darzulegen als auch nachzuweisen, dass hierdurch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht beeinträchtigt wird. Sollte der Bieter einen wichtigen Grund benannt und die Eignungsnachweise des neuen Nachunternehmers erbracht haben, kann die Rheinbahn AG die Zustimmung zum Austausch des benannten Nachunternehmers nur aus wichtigem Grund verweigern. Als wichtiger Grund ist es anzusehen, wenn vergaberechtliche Vorschriften einem Austausch entgegenstehen.
Der Bieter hat in seinen Verträgen mit den Nachunternehmern die Bedingungen des Vertrages mit der Rheinbahn AG zu übernehmen. Insbesondere darf der Bieter mit den Nachunternehmern keine ungünstigeren Zahlungsbedingungen vereinbaren. Der Bieter muss insbesondere vertraglich sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, die Rheinbahn AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der Bieter hat auf Verlangen der Rheinbahn AG die Verträge mit den Nachunternehmern auszugsweise vor-zulegen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen.