MHH - Rahmenvereinbarung für apparative Infusionstechnik inklusive eines Infusionsmanagementsystems zur Anbindung an ein Patientendatenmanagement-/Krankenhausinformations-System an der Medizinischen Hochschule Hannover
Für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sind vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur zusätzliche Haushaltsmittel für dringend notwendige Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen in der Krankenversorgung der MHH zugesprochen worden. Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) beabsichtigt den dringend notwendigen Austausch von großen Teilen apparativer Infusionstechnik älterer Bauart, inkl. Zubehör im Jahre 2026. Die Gesamtmaßnahme (insbesondere die Initiierung eines Infusionsmanagementsystems) betrifft alle Bereiche der Krankenversorgung von den Ambulanzen über Funktionsbereiche, OP- und MRT-Bereiche, Intensivstationen bis zum Rettungshubschrauber und dem Zentrum für Schwerstbrandverletzte, letztere mit besonderen (klimatischen) Betriebsbedingungen. Die Rahmenvereinbarung soll dem Zweck dienen, die aktuellen Bedarfe des Auftraggebers im Jahr 2026 zu decken. Die notwendigen Investitionsmittel für den Bedarf im Jahr 2026 stehen dem Auftraggeber im Rahmen der aktuellen Haushaltsmittel zur Verfügung. Darüber hinaus soll die Rahmenvereinbarung auch die Konditionen eines längerfristigen Einzelbedarfs für apparative Infusionstechnik, Zubehör aber auch für notwendige Ersatzteilbeschaffungen für den Bedarf in der laufenden Bewirtschaftung der Geräte berücksichtigen. Vom Auftraggeber können keine verbindlichen Abnahmemengen für zukünftige Jahre über das Jahr 2026 hinaus vorhergesagt werden, da auch die Haushaltsmittel für zukünftige Jahre nicht bekannt sind.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-04-10.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2026-03-09.
Auftragsbekanntmachung (2026-03-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: MHH - Rahmenvereinbarung für apparative Infusionstechnik inklusive eines Infusionsmanagementsystems zur Anbindung an ein Patientendatenmanagement-/Krankenhausinformations-System an der Medizinischen Hochschule Hannover
Reference number: 2026/733/8751
Kurze Beschreibung:
“Für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sind vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur zusätzliche Haushaltsmittel für dringend notwendige Ersatz- und...”
Kurze Beschreibung
Für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sind vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur zusätzliche Haushaltsmittel für dringend notwendige Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen in der Krankenversorgung der MHH zugesprochen worden.
Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) beabsichtigt den dringend notwendigen Austausch von großen Teilen apparativer Infusionstechnik älterer Bauart, inkl. Zubehör im Jahre 2026.
Die Gesamtmaßnahme (insbesondere die Initiierung eines Infusionsmanagementsystems) betrifft alle Bereiche der Krankenversorgung von den Ambulanzen über Funktionsbereiche, OP- und MRT-Bereiche, Intensivstationen bis zum Rettungshubschrauber und dem Zentrum für Schwerstbrandverletzte, letztere mit besonderen (klimatischen) Betriebsbedingungen.
Die Rahmenvereinbarung soll dem Zweck dienen, die aktuellen Bedarfe des Auftraggebers im Jahr 2026 zu decken. Die notwendigen Investitionsmittel für den Bedarf im Jahr 2026 stehen dem Auftraggeber im Rahmen der aktuellen Haushaltsmittel zur Verfügung.
Darüber hinaus soll die Rahmenvereinbarung auch die Konditionen eines längerfristigen Einzelbedarfs für apparative Infusionstechnik, Zubehör aber auch für notwendige Ersatzteilbeschaffungen für den Bedarf in der laufenden Bewirtschaftung der Geräte berücksichtigen. Vom Auftraggeber können keine verbindlichen Abnahmemengen für zukünftige Jahre über das Jahr 2026 hinaus vorhergesagt werden, da auch die Haushaltsmittel für zukünftige Jahre nicht bekannt sind.
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Art des Vertrags: supplies
Produkte/Dienstleistungen: Infusionspumpen📦 Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
Angebote können für alle Lose eingereicht werden ✅
1️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Wie bereits beschrieben, soll die Produktreihe FM des Herstellers B. Braun Melsungen ausgetauscht werden.
Hierzu stehen der Medizinischen Hochschule im...”
Beschreibung der Beschaffung
Wie bereits beschrieben, soll die Produktreihe FM des Herstellers B. Braun Melsungen ausgetauscht werden.
Hierzu stehen der Medizinischen Hochschule im Haushaltsjahr 2026 entsprechende Investitionsmittel zur Verfügung. Die notwendigen Bedarfe für das Jahr 2026 sind im "LV-Infusionstechnik - Kriterien- u. Leistungskatalog.xlsx" unter dem Tabellenblatt "Preisübersicht Los 1" (Technische Komponenten und Service) unter der Titel-Nummer 1 "Akutbedarf 2026......" aufgeführt.
Sowohl der apparative Bedarf als auch die Lösung eines Infusionsmanagementsystems inkl. notwendiger Supportleistungen werden über die Leistungsabfrage aus Los 1 garantiert.
Die vorhandene apparative Infusionstechnik des Herstellers B. Braun ist bei der Integration in das
Infusionsmanagementsystem zu berücksichtigen. Bieter, die nicht in der Lage sind, die vorhandene B.Braun Space und SpacePlus Infusionstechnik entsprechend den formulierten Anforderungen zu administrieren oder dies für unwirtschaftlich
erachten, können einen Gesamtaustausch der Infusionstechnik anbieten. Die in der vorgenannten Tabelle genannten Mengen (exkl. FM-Technologie) sind hierbei zu Grunde zu legen.
Darüber hinaus soll der Bieter bzw. der spätere Zuschlagsempfänger, Rahmenvertragskonditionen, für die noch nicht
konkreten Bedarfe im Vertragszeitraum von insgesamt 8 Jahren im sogenannten Titel 2 aufführen. Neben den bereits in Titel 1 genannten Geräten sowie Zubehör für die apparative Infusionstechnik, ist es der MHH ebenso wichtig, klare Regelungen für zukünftige und zum heutigen Zeitpunkt noch nicht ermittelbare Bedarfe zu vereinbaren. Aus diesem Grund erfolgt die Abfrage von zusätzlichem Zubehör, Ersatzteilen und Servicepauschalen für mögliche Leistungsbilder in Wartung und Instandhaltung. Ziel der MHH ist hier jedoch nicht nur eine Regelung zu den aufgeführten Produkten und Preisen gemäß Abfrage zu erlangen, sondern z.B. generelle Rabatte auf Ersatzteilpreislisten, Servicegebühren oder Zubehörpreislisten im Rahmenvertrag vereinbaren zu können.
Die Preise der initialen Rahmenvereinbarung werden für die Laufzeit von 24 Monaten ab Vertragsbeginn fest vereinbart. Danach haben die Vertragsparteien die Möglichkeit der Preisanpassung gemäß Indexierung des Rahmenvertrages.
Weiterhin gilt zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber bei sogenannten Projektabrufen (Austausch oder Erweiterung bestehender Klinikbereiche mit apparativer Infusionstechnik) eine Projektverhandlung mit dem Rahmenvertragspartner vorbehält. Der Preisrahmen des Rahmenvertrages soll die Beschaffung von Einzelgeräten bzw. Kleinlosen (bis ca. 20 Geräte) abdecken. Bei erheblicher Überschreitung dieser "Kleinlosmengen", beabsichtigt die MHH, entsprechende
Nachverhandlungen im Gesamtkontext der anstehenden Bedarfe durchzuführen.
2️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Um den zukünftigen Bedarf für notwendige Verbrauchsmaterialien in einer zukünftigen Rahmenvereinbarung zu berücksichtigen, soll der Bieter im Los 2...”
Beschreibung der Beschaffung
Um den zukünftigen Bedarf für notwendige Verbrauchsmaterialien in einer zukünftigen Rahmenvereinbarung zu berücksichtigen, soll der Bieter im Los 2 entsprechende Preise abgeben. Die Übersicht dazu findet sich im Tabellenblatt
"Preise Los 2 Verbr.-Material". Die Übersicht beinhaltet lediglich einen Teil der heutigen und perspektivisch benötigten Verbrauchsmaterialien. Eine Angebotsabgabe ist nur in Verbindung mit der Angebotsabgabe für das Los 1 möglich. Die
Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien mit der angebotenen Apparatetechnik ist Bestandteil des Kriterienkatalogs aus Los 1.
Die MHH als ausschreibende Stelle behält sich zudem vor, den Zuschlag auf das Los 2 wegen Unwirtschaftlichkeit auszusetzen. Die MHH ist Mitglied einer der größten deutschen Einkaufsgemeinschaften. Sollten die Angebotspreise für das Los 2 aus diesem Vergabeverfahren unwirtschaftlicher als die Konditionen über die Einkaufsgemeinschaft sein, erfolgt kein Zuschlag für das Los 2.
Der Bieter kann im Rahmen der Angebotsabgabe überdies ein ggf. weiterführendes Preiskonzept für Verbrauchsmaterialien im Zuge der Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung vorlegen.
Bitte berücksichtigen Sie bei Angebotsabgabe, dass die in der Leistungsbeschreibung geforderten Konzepte, Zertifikate
oder erweiterte Unterlagen unbedingt mit dem Angebot eingereicht werden müssen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0002
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-04-10 11:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 49
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Anlage 1 Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Anlage 1 Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Anlage 2 Referenzliste (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung Referenzen”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG Drittunternehmen (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG Drittunternehmen (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis):...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Stand: 01.01.2020; Zusicherung der Einsichtnahme- und Kontrollrechte des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Anlage 5 Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Verpflichtungserklärung von eingebundenen...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Anlage 5 Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Versicherungsnachweis Berufs- bzw....”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Anlage 4 Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase.xlsx (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Mindestanforderungen an die Dokumentation von (IT-) Systemen der MHH (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Mindestanforderungen an die...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mindestanforderungen an die Dokumentation von (IT-) Systemen der MHH (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Mindestanforderungen an die Dokumentation von (IT-) Systemen der MHH.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister - Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister ihres Sitzes /Wohnsitzes oder vergleichbares Register,...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister - Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister ihres Sitzes /Wohnsitzes oder vergleichbares Register, soweit dies in dem Mitgliedstaat geführt wird.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Eigenerklärung AentG/ AufenthG/ SchwarzArbG/ MiLoG - 1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) von der Teilnahme...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärung AentG/ AufenthG/ SchwarzArbG/ MiLoG - 1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen können, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
3. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen sollen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404
4. Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
5. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Eigenerklärung Gesetz...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das LkSG verpflichtet diese Unternehmen, in Ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Die MHH unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen des LkSG. Dies umfasst auch die sich aus § 6 Abs. 4 LkSG ergebende Pflicht, angemessene Präventionsmaßnahmen bezüglich ihrer Lieferanten zu ergreifen. Die folgende Eigenerklärung stellt dabei eine risikobasierte Maßnahme dar, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Das Einholen der Eigenerklärung erfolgt also unabhängig davon, ob die (potenziellen) Vertragspartner*innen selbst Verpflichtete nach dem LkSG sind, sondern basiert auf der individuellen Risikobewertung der Geschäftsbeziehung. Alle Angaben in dieser Eigenerklärung werden ausschließlich zum Zweck des Nachweises von Präventionsmaßnahmen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
1. Wir haben Kenntnis davon genommen, dass die MHH den Verpflichtungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (LkSG) unterliegt.
2. Wir stimmen der Durchführung von angemessenen risikobasierten Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie durch die MHH und / oder die von der MHH mit der Durchführung der o.g. Kontrollen beauftragten Unternehmen / Institutionen zu.
3. Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen, die
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach des § 24 Absatz 3 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes
4. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind.
5. Ich/Wir erkläre(n) hiermit,
- dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist,
- dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten.
6. Sofern wir selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass keine Geldbußen in der vorgenannten Höhe für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist.
7. Sofern wir nicht selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass durch mein/unser Unternehmen oder einer Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, keine rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen die jeweils geltenden Gesetze zum Schutz von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt in den letzten 5 Jahren bekannt sind.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Angaben zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung - Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen:
5,0 Mio. EUR für...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Angaben zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung - Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen:
5,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr
5,0 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr
Sofern der Nachweis nicht bereits mit dem Angebot in der geforderten Höhe erbracht werden kann, reicht zunächst die schriftliche Zusage bzw. Eigenerklärung des Bieters, dass im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe erfolgt. Die Versicherungsbestätigung ist nach Zuschlagserteilung innerhalb einer Woche dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
Seitens des Bieters sind folgende Angaben zu machen:
Versichert bei/Angabe des Versicherers
Angabe der Versicherungs-Nr.
Deckungssumme Personen- und Sachschäden:
Deckungssumme Vermögensschäden:
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung,...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen
1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2025: 12,82/ab 01.01.2026: 13,90 Euro) zu zahlen und
2. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:
> den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
> den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
> den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
> aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG
(Stand: 01.Januar 2025)
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) Teil I - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) Teil I - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns dem Auftraggeber die Einhaltungen der Verpflichtungen aus dem NTVergG jederzeit nachzuweisen. Der Auftraggeber hat das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Auftragnehmers (insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen).
Ich/wir erklären bereits an dieser Stelle, sofern der Zuschlag aus dem o. g. Vergabeverfahren an mich als Bieter durch die Vergabestelle erklärt wird, die folgenden Regelungen vollumfänglich zu akzeptieren.
1. Kontrollrechte
1.1 Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers
Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.
1.2. Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten. Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde. Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.
Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) Teil II - Fortführung zu Teil I Vorvertragliche Erklärung...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) Teil II - Fortführung zu Teil I Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz)
2. Sanktionen, Vertragsstrafe und Kündigungsrecht
Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und Ziffer 3.2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.
Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 3.2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.
Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih-unternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.
Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in Ziffer 1, 2 und 3.2 genannten Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder durch einen von diesem oder einem Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in Ziffer 1, 2 und/oder 3.2 vereinbarten Verpflichtungen.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AUG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informieren.
3. Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Referenzen - Die Anlage XXX Referenzliste ist ausgefüllt einzureichen.
Geforderte Mindeststandards (Nichterfüllung führt zum Ausschluss):
Bitte benennen...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Referenzen - Die Anlage XXX Referenzliste ist ausgefüllt einzureichen.
Geforderte Mindeststandards (Nichterfüllung führt zum Ausschluss):
Bitte benennen Sie mindestens zwei Referenzhäuser (mehr als 500 Planbetten) mit einer vernetzten Installation als Infusionsmanagementsystem (zentrale Verwaltung von Gerätemanagement/Alarmmanagement/
Medikamentendatenbank) mit mindestens 1000 Pumpen im Geltungsbereich der Europäischen Union.
Mit Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Bieter/ Bewerber mit der Prüfung bzw. Kontaktaufnahme vorgelegter Referenzen einverstanden.
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Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
“Verweis auf die Allgemeinen Auftrag- und Zahlungsbedingungen der Medizinischen Hochschule Hannover” Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“s. Vergabeunterlagen”
“#Bekanntmachungs-ID: CXS0YDWYTGBEJ7ZP#
Bitte beachten Sie weitere Informationen zu Ablauf, Eignungsbedingungen, fachlichen Anforderungen und...”
#Bekanntmachungs-ID: CXS0YDWYTGBEJ7ZP#
Bitte beachten Sie weitere Informationen zu Ablauf, Eignungsbedingungen, fachlichen Anforderungen und Bewertungskonzept zur Vergabe in dem mit dem Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Dokument: "Vergabeunterlage Info Ablauf_Bewertung VV 2026-733-8751.pdf"
Die Bewertung der Angebote erfolgt nach folgenden Zuschlagskriterien:
- Fachliche Prüfung: Gewichtung 50 %
- Investitionskosten,Verbrauchsmaterialien/Preise: Gewichtung 50%
Den Zuschlag erhält der Bieter, der unter Berücksichtigung der genannten Wertungskriterien in Summe die höchste Punktzahl erreicht.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich um die Ausschreibung auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 GWB im offenen Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen gemäß § 15 und § 21 VgV handelt.
Die in der Leistungsbeschreibung für den Zeitraum 2027-2034 angegebenen Mengen für Los 1 und Los 2 stellen einen prognostizierten Bedarf über den Akutbedarf 2026 hinaus. Der prognostizierte Bedarf stellt keine Abnahmeverpflichtung dar, da weder die Haushaltsmittel noch die genauen Bedarfe zum heutigen Zeitpunkt verbindlich zugesagt werden können. Die ermittelten Mengen beruhen auf Erfahrungswerten.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160
Abs. 3 GWB nur zulässig ist, wenn.
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2026/S 049-170147 (2026-03-09)