Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen und Calw, Linienbündel BB05 "Mittleres Heckengäu"
Die öffentlichen Auftraggeber sind die zuständigen Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW). Die Auftraggeber sind gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007). Die Landkreise Böblingen und Calw sind damit für die Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots in ihrem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG). Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel BB05 zum 30.06.2026 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.07.2026 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben. Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien: - 763 (Sindelfingen) - Böblingen – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen – Stammheim (CW) – Calw; - 763A Sindelfingen – Böblingen – Dagersheim – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen - Stammheim (CW) (Schülerverkehr); - 764 (Sindelfingen -) Böblingen - Aidlingen - Dachtel (- Gechingen); - 766 Böblingen - Döffingen - Dätzingen - Schafhausen - Weil der Stadt; - 766A Dätzingen - Schafhausen - Weil der Stadt (Schülerverkehr); - 768A Gärtringen - Aidlingen - Lehenweiler – Döffingen (Schülerverkehr); - 769 Sindelfingen - Maichingen - Döffingen - Dätzingen - Weil der Stadt; - N75 Böblingen - Dagersheim - Darmsheim - Döffingen - Dätzingen - Aidlingen - Deufringen - Dachtel – Böblingen sowie Leistungen im On-Demand-Verkehr zwischen Aidlingen, Ehningen, Gärtringen und der Bergwaldsiedlung in Gechingen (On-Demand-Shuttle „Würmtal“). Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach § 42 PBefG genehmigt werden sollen. Beim On-Demand-Verkehr handelt es sich um einen Linienbedarfsverkehr, der nach § 44 PBefG genehmigt werden soll. Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan sowie die Vorgaben zu den Bedienzeiten und dem Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" zu erfüllen. Der Fahrplan ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Zu beachten ist, dass zwei Fahrplanvarianten zur Ausschreibung kommen. In der Basisvariante enden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 in der Hinrichtung bereits am Rathaus Gechingen. In der Option wird die Linie 763 in den Abendstunden durch eine Verlängerung der beiden letzten Fahrten in der Hinrichtung von Gechingen nach Calw ergänzt (Mo-Fr, Samstag und Sonn-/Feiertag) . Näheres zu der Option ist in Ziff. 1.1.3 der Leistungsbeschreibung geregelt. Beide Fahrplanvarianten sind aus den Fahrplänen (Anhang LB.1) ersichtlich. Die Bedienzeiten und das Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" ergeben sich aus dem beigefügten Anhang LB.12.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-04-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2026-02-05.
Auftragsbekanntmachung (2026-02-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen und Calw,
Linienbündel BB05 "Mittleres Heckengäu"
Referenznummer: BB05
Kurze Beschreibung:
Die öffentlichen Auftraggeber sind die zuständigen Aufgabenträger im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG
i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung
des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW).
Die Auftraggeber sind gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige
Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007).
Die Landkreise Böblingen und Calw sind damit für die Sicherstellung eines
ausreichenden Verkehrsangebots in ihrem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG).
Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel BB05 zum 30.06.2026 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.07.2026 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben.
Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien:
- 763 (Sindelfingen) - Böblingen – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen – Stammheim (CW) – Calw;
- 763A Sindelfingen – Böblingen – Dagersheim – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen - Stammheim (CW) (Schülerverkehr);
- 764 (Sindelfingen -) Böblingen - Aidlingen - Dachtel (- Gechingen);
- 766 Böblingen - Döffingen - Dätzingen - Schafhausen - Weil der Stadt;
- 766A Dätzingen - Schafhausen - Weil der Stadt (Schülerverkehr);
- 768A Gärtringen - Aidlingen - Lehenweiler – Döffingen (Schülerverkehr);
- 769 Sindelfingen - Maichingen - Döffingen - Dätzingen - Weil der Stadt;
- N75 Böblingen - Dagersheim - Darmsheim - Döffingen - Dätzingen - Aidlingen
- Deufringen - Dachtel – Böblingen
sowie Leistungen im On-Demand-Verkehr zwischen Aidlingen, Ehningen,
Gärtringen und der Bergwaldsiedlung in Gechingen (On-Demand-Shuttle „Würmtal“).
Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach
§ 42 PBefG genehmigt werden sollen. Beim On-Demand-Verkehr handelt es sich
um einen Linienbedarfsverkehr, der nach § 44 PBefG genehmigt werden soll.
Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan sowie die Vorgaben zu den
Bedienzeiten und dem Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" zu erfüllen.
Der Fahrplan ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3
finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Zu beachten ist, dass zwei
Fahrplanvarianten zur Ausschreibung kommen. In der Basisvariante
enden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 in der Hinrichtung bereits
am Rathaus Gechingen. In der Option wird die Linie 763 in den Abendstunden durch eine Verlängerung der beiden letzten Fahrten in der Hinrichtung von Gechingen nach Calw ergänzt (Mo-Fr, Samstag und Sonn-/Feiertag) . Näheres zu der Option ist in Ziff. 1.1.3 der Leistungsbeschreibung geregelt. Beide Fahrplanvarianten sind aus den Fahrplänen (Anhang LB.1) ersichtlich.
Die Bedienzeiten und das Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" ergeben sich aus dem beigefügten Anhang LB.12.
Die öffentlichen Auftraggeber sind die zuständigen Aufgabenträger im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG
i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung
des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW).
Die Auftraggeber sind gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige
Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007).
Die Landkreise Böblingen und Calw sind damit für die Sicherstellung eines
ausreichenden Verkehrsangebots in ihrem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG).
Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel BB05 zum 30.06.2026 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.07.2026 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben.
sowie Leistungen im On-Demand-Verkehr zwischen Aidlingen, Ehningen,
Gärtringen und der Bergwaldsiedlung in Gechingen (On-Demand-Shuttle „Würmtal“).
Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach
§ 42 PBefG genehmigt werden sollen. Beim On-Demand-Verkehr handelt es sich
um einen Linienbedarfsverkehr, der nach § 44 PBefG genehmigt werden soll.
Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan sowie die Vorgaben zu den
Bedienzeiten und dem Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" zu erfüllen.
Der Fahrplan ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3
finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Zu beachten ist, dass zwei
Fahrplanvarianten zur Ausschreibung kommen. In der Basisvariante
enden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 in der Hinrichtung bereits
am Rathaus Gechingen. In der Option wird die Linie 763 in den Abendstunden durch eine Verlängerung der beiden letzten Fahrten in der Hinrichtung von Gechingen nach Calw ergänzt (Mo-Fr, Samstag und Sonn-/Feiertag) . Näheres zu der Option ist in Ziff. 1.1.3 der Leistungsbeschreibung geregelt. Beide Fahrplanvarianten sind aus den Fahrplänen (Anhang LB.1) ersichtlich.
Die Bedienzeiten und das Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" ergeben sich aus dem beigefügten Anhang LB.12.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Öffentlicher Verkehr (Straße)📦 Beschreibung
Interne Kennung: LOT-0001 E95656873
Titel: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
in den Landkreisen Böblingen und Calw, Linienbündel BB05 "Mittleres Heckengäu"
Beschreibung der Beschaffung:
Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien:
- 763 (Sindelfingen) - Böblingen – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen – Stammheim (CW) – Calw;
- 763A Sindelfingen – Böblingen – Dagersheim – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen - Stammheim (CW) (Schülerverkehr);
- 764 (Sindelfingen -) Böblingen - Aidlingen - Dachtel (- Gechingen);
- 766 Böblingen - Döffingen - Dätzingen - Schafhausen - Weil der Stadt;
- 766A Dätzingen - Schafhausen - Weil der Stadt (Schülerverkehr);
- 768A Gärtringen - Aidlingen - Lehenweiler – Döffingen (Schülerverkehr);
- 769 Sindelfingen - Maichingen - Döffingen - Dätzingen - Weil der Stadt;
- N75 Böblingen - Dagersheim - Darmsheim - Döffingen - Dätzingen - Aidlingen
- Deufringen - Dachtel – Böblingen
sowie Leistungen im On-Demand-Verkehr zwischen Aidlingen, Ehningen,
Gärtringen und der Bergwaldsiedlung in Gechingen (On-Demand-Shuttle „Würmtal“).
Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach
§ 42 PBefG genehmigt werden sollen. Beim On-Demand-Verkehr handelt es sich
um einen Linienbedarfsverkehr, der nach § 44 PBefG genehmigt werden soll.
Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan sowie die Vorgaben zu den
Bedienzeiten und dem Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" zu erfüllen.
Der Fahrplan ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3
finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Zu beachten ist, dass zwei
Fahrplanvarianten zur Ausschreibung kommen. In der Basisvariante
enden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 in der Hinrichtung bereits
am Rathaus Gechingen. In der Option wird die Linie 763 in den Abendstunden durch eine Verlängerung der beiden letzten Fahrten in der Hinrichtung von Gechingen nach Calw ergänzt (Mo-Fr, Samstag und Sonn-/Feiertag). Näheres zu der Option ist in Ziff. 1.1.3 der Leistungsbeschreibung geregelt. Beide Fahrplanvarianten sind aus den Fahrplänen (Anhang LB.1) ersichtlich.
Die Bedienzeiten und das Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" ergeben sich aus dem beigefügten Anhang LB.12.
Um die Mindestziele nach § 6 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) insgesamt zu erfüllen, müssen
mit der Inbetriebnahme des Verkehrsraumes 100% der eingesetzten
Busse sauber i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG sein.
Die weiteren Mindestziele des SaubFahrzeugBeschG werden anderweitig
eingehalten. Bei den Fahrzeugen im On-Demand-Shuttle-Verkehr handelt
es sich um Fahrzeuge der Klasse M1, die speziell konstruiert oder umgerüstet
wurden, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf
der Straße aufnehmen zu können. Das SaubFahrzeugBeschG findet daher keine Anwendung.
sowie Leistungen im On-Demand-Verkehr zwischen Aidlingen, Ehningen,
Gärtringen und der Bergwaldsiedlung in Gechingen (On-Demand-Shuttle „Würmtal“).
Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach
§ 42 PBefG genehmigt werden sollen. Beim On-Demand-Verkehr handelt es sich
um einen Linienbedarfsverkehr, der nach § 44 PBefG genehmigt werden soll.
Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan sowie die Vorgaben zu den
Bedienzeiten und dem Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" zu erfüllen.
Der Fahrplan ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3
finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Zu beachten ist, dass zwei
Fahrplanvarianten zur Ausschreibung kommen. In der Basisvariante
enden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 in der Hinrichtung bereits
am Rathaus Gechingen. In der Option wird die Linie 763 in den Abendstunden durch eine Verlängerung der beiden letzten Fahrten in der Hinrichtung von Gechingen nach Calw ergänzt (Mo-Fr, Samstag und Sonn-/Feiertag). Näheres zu der Option ist in Ziff. 1.1.3 der Leistungsbeschreibung geregelt. Beide Fahrplanvarianten sind aus den Fahrplänen (Anhang LB.1) ersichtlich.
Die Bedienzeiten und das Bediengebiet des On-Demand-Shuttles "Würmtal" ergeben sich aus dem beigefügten Anhang LB.12.
Um die Mindestziele nach § 6 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) insgesamt zu erfüllen, müssen
mit der Inbetriebnahme des Verkehrsraumes 100% der eingesetzten
Busse sauber i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG sein.
Die weiteren Mindestziele des SaubFahrzeugBeschG werden anderweitig
eingehalten. Bei den Fahrzeugen im On-Demand-Shuttle-Verkehr handelt
es sich um Fahrzeuge der Klasse M1, die speziell konstruiert oder umgerüstet
wurden, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf
der Straße aufnehmen zu können. Das SaubFahrzeugBeschG findet daher keine Anwendung.
Stadt: Landkreis Böblingen
Landkreis Calw
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung:
Dauer
Datum des Beginns: 2026-07-01 📅
Datum des Endes: 2035-07-31 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Es wird eine Option ausgeschrieben. Der
Bieter hat diese Option mitanzubieten und die Kosten dafür
im Kalkulationsblatt (Anlage 05 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) an
der dafür vorgesehenen Stelle gesondert auszuweisen.
Voraussetzung für die Ausübung der Option ist, dass der Landkreis Calw
eine entsprechende Verlängerung der Linie 763 beschließt.
Die verbindliche Entscheidung wird in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Vergabeentscheidung getroffen.
Die Option betrifft folgende Leistungsbestandteile:
Leistungen der Linie 763:
In der Option wird die Linie 763 in den Abendstunden durch eine Verlängerung der beiden letzten Fahrten in der Hinrichtung von Gechingen nach Calw ergänzt (Mo-Fr, Samstag und Sonn-/Feiertag). Näheres zu der Option ist in
Ziff. 1.1.3 der Leistungsbeschreibung geregelt.
Es wird eine Option ausgeschrieben. Der
Bieter hat diese Option mitanzubieten und die Kosten dafür
im Kalkulationsblatt (Anlage 05 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) an
der dafür vorgesehenen Stelle gesondert auszuweisen.
Voraussetzung für die Ausübung der Option ist, dass der Landkreis Calw
eine entsprechende Verlängerung der Linie 763 beschließt.
Die verbindliche Entscheidung wird in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Vergabeentscheidung getroffen.
Die Option betrifft folgende Leistungsbestandteile:
Leistungen der Linie 763:
In der Option wird die Linie 763 in den Abendstunden durch eine Verlängerung der beiden letzten Fahrten in der Hinrichtung von Gechingen nach Calw ergänzt (Mo-Fr, Samstag und Sonn-/Feiertag). Näheres zu der Option ist in
Ziff. 1.1.3 der Leistungsbeschreibung geregelt.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-04-02 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-04-02 10:15:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 53 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2026-04-02 10:15:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-03-23 📅
Zusätzliche Informationen: Näheres regeln die Vergabeunterlagen; auf § 56 VgV wird hingewiesen.
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren festzulegen: Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Punkte, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD)) ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit des Bieters hat dieser folgende, aktuelle Unterlagen
vorzulegen: 1. Angabe der Gesamtumsätze der letzten drei Geschäftsjahre.
2. Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in
geeigneter Höhe. Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt das für jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft. Vor Zuschlagserteilung hat der
erfolgreiche Bieter dem Auftraggeber das Bestehen einer
Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe und für die gesamte
Vertragslaufzeit nachzuweisen. Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt
das für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit des Bieters hat dieser folgende, aktuelle Unterlagen
vorzulegen: 1. Angabe der Gesamtumsätze der letzten drei Geschäftsjahre.
2. Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in
geeigneter Höhe. Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt das für jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft. Vor Zuschlagserteilung hat der
erfolgreiche Bieter dem Auftraggeber das Bestehen einer
Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe und für die gesamte
Vertragslaufzeit nachzuweisen. Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt
das für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
Eignungskriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Sofern das Kriterium "Maßnahmen zur
Sicherstellung der Qualität" ausgewählt wurde, liegt das daran, dass das
Kriterium "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" nicht auswählbar
war. Zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
sind vom Bieter vorzulegen: 1. Unternehmensbeschreibung mit den
wichtigsten Kennzahlen (Anzahl der Mitarbeiter, Standorte,
Aufgabenschwerpunkte). Die Angaben sind auf dem Vordruck der Anlage
02 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“)
einzutragen. 2. Es werden drei mit der Leistung vergleichbare,
vertragsgemäß erbrachte Referenzen (ÖPNV-Verkehre mit Bussen)
der letzten drei Jahre (ab dem Datum der Versendung der
Auftragsbekanntmachung) mit Angabe der Auftraggeber (Aufgabenträger
mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder
E-Mail-Anschrift) und Inhalte gefordert (Mindestanforderung).
Anonymisierte und / oder unvollständige Angaben zum Referenzgeber sind
nicht zulässig. Nicht vollständige Referenzangaben werden nicht
berücksichtigt. Nachforderungen, die unvollständige oder unerfüllte Angaben
zu einer Referenz betreffen würden, finden nicht statt. Referenzangaben
müssen zum Zwecke des gebotenen Nachweises der geforderten
Mindestbedingungen hinreichend aussagekräftig sein. Die Referenzen
sind auf dem Vordruck der Anlage 02
(„Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“)
anzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die angegebenen Referenzen
selbst auf Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden
Ansprechpartnern Informationen über das Referenzprojekt einzuholen.
Sollten sich dabei Tatsachen ergeben, die den Bieter als nicht geeignet
darstellen, kann er vom weiteren Verfahren aufgrund mangelnder Eignung
gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB ausgeschlossen werden. 3. Die Benennung
eines für die Durchführung der Verkehre im gegenständlichen Linienbündel
verantwortlichen Ansprechpartners sowie die Benennung der für die
Projektleitung verantwortlichen Person. Die Benennungen haben auf dem
Vordruck der Anlage 02 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit“) zu erfolgen. 4. Der Bieter hat eine Erklärung darüber
abzugeben, dass ein namentlich zu benennender Betriebsleiter nach
BOKraft über ausreichende Kapazitäten für die Betreuung der
gegenständlichen Verkehrsleistungen verfügt. Ausreichende Kapazitäten
gelten als vorhanden, wenn von einem Betriebsleiter bei – drei
Betriebsstandorten mit einer maximalen Entfernung von 15 km Luftlinie 50
Fahrzeuge, – zwei Betriebsstandorten mit einer maximalen Entfernung von
15 km Luftlinie 75 Fahrzeuge, – einem Betriebsstandort 100 Fahrzeuge
betreut werden, Abweichungen i.H.v. 10 % bei den Fahrzeugen und bei der
maximalen Entfernung sind unschädlich. Die Erklärung muss umfassen,
wie viele Betriebsstandorte mit welcher Entfernung (Luftlinie) und wie
vielen Fahrzeugen von dem Betriebsleiter betreut werden. Sollten zur
Erfüllung der Vorgaben zu den ausreichenden Kapazitäten mehrere
Betriebsleiter erforderlich sein, so können weitere Betriebsleiter angegeben
werden. Es ist dann ein hauptverantwortlicher Betriebsleiter für das
Linienbündel zu benennen. Die Eigenerklärung ist auf dem Vordruck
der Anlage 02 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“)
anzugeben. 5. Der Bieter hat eine Erklärung darüber abzugeben, dass ein
namentlich zu benennender Verkehrsplaner zur Verfügung steht und über
ausreichende Kapazitäten für die Betreuung der gegenständlichen
Verkehrsleistungen verfügt; ausreichende Kapazitäten sind vorhanden,
wenn der Verkehrsplaner Verkehre mit nicht mehr als 3 Mio.
Fahrplankilometer betreut. Die Erklärung muss umfassen, für wie
viele Fahrplankilometer der Verkehrsplaner zuständig ist. Es ist
zudem anzugeben für welche Verkehre, Linienbündel oder Netze
der Verkehrsplaner zuständig ist. Sollten zur Erfüllung der
Vorgaben zu den ausreichenden Kapazitäten mehrere Verkehrsplaner
erforderlich sein, so können weitere Verkehrsplaner angegeben werden.
Es ist dann ein hauptverantwortlicher Verkehrsplaner für das Linienbündel
zu benennen. Die Eigenerklärung ist auf dem Vordruck der Anlage 02
(„Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Sofern das Kriterium "Maßnahmen zur
Sicherstellung der Qualität" ausgewählt wurde, liegt das daran, dass das
Kriterium "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" nicht auswählbar
war. Zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
sind vom Bieter vorzulegen: 1. Unternehmensbeschreibung mit den
wichtigsten Kennzahlen (Anzahl der Mitarbeiter, Standorte,
Aufgabenschwerpunkte). Die Angaben sind auf dem Vordruck der Anlage
02 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“)
einzutragen. 2. Es werden drei mit der Leistung vergleichbare,
vertragsgemäß erbrachte Referenzen (ÖPNV-Verkehre mit Bussen)
der letzten drei Jahre (ab dem Datum der Versendung der
Auftragsbekanntmachung) mit Angabe der Auftraggeber (Aufgabenträger
mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder
E-Mail-Anschrift) und Inhalte gefordert (Mindestanforderung).
Anonymisierte und / oder unvollständige Angaben zum Referenzgeber sind
nicht zulässig. Nicht vollständige Referenzangaben werden nicht
berücksichtigt. Nachforderungen, die unvollständige oder unerfüllte Angaben
zu einer Referenz betreffen würden, finden nicht statt. Referenzangaben
müssen zum Zwecke des gebotenen Nachweises der geforderten
Mindestbedingungen hinreichend aussagekräftig sein. Die Referenzen
sind auf dem Vordruck der Anlage 02
(„Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“)
anzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die angegebenen Referenzen
selbst auf Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden
Ansprechpartnern Informationen über das Referenzprojekt einzuholen.
Sollten sich dabei Tatsachen ergeben, die den Bieter als nicht geeignet
darstellen, kann er vom weiteren Verfahren aufgrund mangelnder Eignung
gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB ausgeschlossen werden. 3. Die Benennung
eines für die Durchführung der Verkehre im gegenständlichen Linienbündel
verantwortlichen Ansprechpartners sowie die Benennung der für die
Projektleitung verantwortlichen Person. Die Benennungen haben auf dem
Vordruck der Anlage 02 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit“) zu erfolgen. 4. Der Bieter hat eine Erklärung darüber
abzugeben, dass ein namentlich zu benennender Betriebsleiter nach
BOKraft über ausreichende Kapazitäten für die Betreuung der
gegenständlichen Verkehrsleistungen verfügt. Ausreichende Kapazitäten
gelten als vorhanden, wenn von einem Betriebsleiter bei – drei
Betriebsstandorten mit einer maximalen Entfernung von 15 km Luftlinie 50
Fahrzeuge, – zwei Betriebsstandorten mit einer maximalen Entfernung von
15 km Luftlinie 75 Fahrzeuge, – einem Betriebsstandort 100 Fahrzeuge
betreut werden, Abweichungen i.H.v. 10 % bei den Fahrzeugen und bei der
maximalen Entfernung sind unschädlich. Die Erklärung muss umfassen,
wie viele Betriebsstandorte mit welcher Entfernung (Luftlinie) und wie
vielen Fahrzeugen von dem Betriebsleiter betreut werden. Sollten zur
Erfüllung der Vorgaben zu den ausreichenden Kapazitäten mehrere
Betriebsleiter erforderlich sein, so können weitere Betriebsleiter angegeben
werden. Es ist dann ein hauptverantwortlicher Betriebsleiter für das
Linienbündel zu benennen. Die Eigenerklärung ist auf dem Vordruck
der Anlage 02 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“)
anzugeben. 5. Der Bieter hat eine Erklärung darüber abzugeben, dass ein
namentlich zu benennender Verkehrsplaner zur Verfügung steht und über
ausreichende Kapazitäten für die Betreuung der gegenständlichen
Verkehrsleistungen verfügt; ausreichende Kapazitäten sind vorhanden,
wenn der Verkehrsplaner Verkehre mit nicht mehr als 3 Mio.
Fahrplankilometer betreut. Die Erklärung muss umfassen, für wie
viele Fahrplankilometer der Verkehrsplaner zuständig ist. Es ist
zudem anzugeben für welche Verkehre, Linienbündel oder Netze
der Verkehrsplaner zuständig ist. Sollten zur Erfüllung der
Vorgaben zu den ausreichenden Kapazitäten mehrere Verkehrsplaner
erforderlich sein, so können weitere Verkehrsplaner angegeben werden.
Es ist dann ein hauptverantwortlicher Verkehrsplaner für das Linienbündel
zu benennen. Die Eigenerklärung ist auf dem Vordruck der Anlage 02
(„Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben.
Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
HINWEIS: Sofern das Kriterium mit "Eintragung in ein
relevantes Berufsregister" angegeben wurde, liegt das daran, dass das
Kriterium "Sonstiges" nicht auswählbar war. Gemäß § 47 VgV kann der
Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe beschaffen.
Beabsichtigt der Bieter zum Nachweis seiner Eignung (Befähigung und
Erlaubnis zur Berufsausübung, Wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit) (auch)
die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers oder anderer Unternehmen im
Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und/oder finanzielle sowie die
technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen
(Eignungsleihe nach § 47 VgV), muss er bereits mit dem Angebot
nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieses
Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zur
Nachweisführung kann die Vorlage in Anlage 02 Formblatt
„Verpflichtungserklärung“ verwendet werden. Die Möglichkeit der
Nachweisführung ist nicht auf Anlage 02 Formblatt
„Verpflichtungserklärung“ beschränkt. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten
eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche
wirtschaftliche und/oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, wird
eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens
entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangt, § 47 Abs. 3 VgV.
Der Auftraggeber behält sich die Anforderung einer gesonderten
Haftungserklärung vor. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen
Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche berufliche
Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46
Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung in Anspruch,
muss das eignungsleihende Unternehmen die Leistung erbringen, für die
diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Das gilt auch
bei Bietergemeinschaften, wenn auf die Eignung eines anderen Mitglieds
der Bietergemeinschaft zurückgegriffen wird (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §
47 Abs. 4 VgV). In beiden Fällen muss der Nachweis oder die
Verpflichtungserklärung (Anlage 02 Formblatt „Verpflichtungserklärung“)
auch eine entsprechende Erklärung umfassen. Weiterhin hat sich das
eignungsleihende Unternehmen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123,
124 GWB, § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2
SchwarzArbG, § 98c Abs. 1 AufenthG, § 22 LkSG und Artikel 5k der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen Fassung zu erklären.
Dazu ist mit dem Angebot vom Unterauftragnehmer Anlage 02
„Erklärungen zu Ausschlussgründen“ vorzulegen. Sofern ein
eignungsleihendes Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium
nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB
oder Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen
Fassung vorliegen, so muss das eignungsleihende Unternehmen durch den
Bieter ersetzt werden, § 47 Abs. 2 S. 3 VgV. Sollten hingegen fakultative
Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21
Abs. 1AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1
AufenthG und § 22 LkSG vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor,
dass der Unterauftragnehmer durch den Bieter innerhalb
einer zu setzenden Frist ersetzt wird. Der Nachweis der Eignungsleihe ist
auch dann zu erbringen, wenn es sich bei den anderen Unternehmen um
rechtlich selbständige konzernverbundene Unternehmen handelt. Für
sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von
Unterauftragnehmern ausgeführten – trägt der Auftragnehmer die
Verantwortung.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
HINWEIS: Sofern das Kriterium mit "Eintragung in ein
relevantes Berufsregister" angegeben wurde, liegt das daran, dass das
Kriterium "Sonstiges" nicht auswählbar war. Gemäß § 47 VgV kann der
Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe beschaffen.
Beabsichtigt der Bieter zum Nachweis seiner Eignung (Befähigung und
Erlaubnis zur Berufsausübung, Wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit) (auch)
die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers oder anderer Unternehmen im
Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und/oder finanzielle sowie die
technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen
(Eignungsleihe nach § 47 VgV), muss er bereits mit dem Angebot
nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieses
Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zur
Nachweisführung kann die Vorlage in Anlage 02 Formblatt
„Verpflichtungserklärung“ verwendet werden. Die Möglichkeit der
Nachweisführung ist nicht auf Anlage 02 Formblatt
„Verpflichtungserklärung“ beschränkt. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten
eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche
wirtschaftliche und/oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, wird
eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens
entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangt, § 47 Abs. 3 VgV.
Der Auftraggeber behält sich die Anforderung einer gesonderten
Haftungserklärung vor. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen
Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche berufliche
Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46
Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung in Anspruch,
muss das eignungsleihende Unternehmen die Leistung erbringen, für die
diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Das gilt auch
bei Bietergemeinschaften, wenn auf die Eignung eines anderen Mitglieds
der Bietergemeinschaft zurückgegriffen wird (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §
47 Abs. 4 VgV). In beiden Fällen muss der Nachweis oder die
Verpflichtungserklärung (Anlage 02 Formblatt „Verpflichtungserklärung“)
auch eine entsprechende Erklärung umfassen. Weiterhin hat sich das
eignungsleihende Unternehmen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123,
124 GWB, § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2
SchwarzArbG, § 98c Abs. 1 AufenthG, § 22 LkSG und Artikel 5k der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen Fassung zu erklären.
Dazu ist mit dem Angebot vom Unterauftragnehmer Anlage 02
„Erklärungen zu Ausschlussgründen“ vorzulegen. Sofern ein
eignungsleihendes Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium
nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB
oder Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen
Fassung vorliegen, so muss das eignungsleihende Unternehmen durch den
Bieter ersetzt werden, § 47 Abs. 2 S. 3 VgV. Sollten hingegen fakultative
Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21
Abs. 1AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1
AufenthG und § 22 LkSG vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor,
dass der Unterauftragnehmer durch den Bieter innerhalb
einer zu setzenden Frist ersetzt wird. Der Nachweis der Eignungsleihe ist
auch dann zu erbringen, wenn es sich bei den anderen Unternehmen um
rechtlich selbständige konzernverbundene Unternehmen handelt. Für
sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von
Unterauftragnehmern ausgeführten – trägt der Auftragnehmer die
Verantwortung.
Eignungskriterium: Eintragung in das Handelsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
HINWEIS: Sofern das Kriterium "Eintragung in das
Handelsregister" ausgewählt wurde, liegt das daran, dass das Kriterium
"Eignung zur Berufsausübung" nicht auswählbar war. Bieter haben je nach
den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder
die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats
nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung
nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder
Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die
Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94
vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt. Der Nachweis der erlaubten
Berufsausübung muss, im Rahmen des Angebotes als Scan der
Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden und darf nicht älter als drei
Monate vor Ende der Angebotsfrist datiert sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
HINWEIS: Sofern das Kriterium "Eintragung in das
Handelsregister" ausgewählt wurde, liegt das daran, dass das Kriterium
"Eignung zur Berufsausübung" nicht auswählbar war. Bieter haben je nach
den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder
die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats
nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung
nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder
Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die
Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94
vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt. Der Nachweis der erlaubten
Berufsausübung muss, im Rahmen des Angebotes als Scan der
Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden und darf nicht älter als drei
Monate vor Ende der Angebotsfrist datiert sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Ausschlussgrund:
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Angebote von Bietern und
Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren
an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden
ausgeschlossen. Bietergemeinschaften von gleichartigen (= auf demselben Markt
tätigen) Unternehmen können gegen das Kartellverbot in § 1 GWB und Art. 101
AEUV verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
(OLG Düsseldorf, 01.07.2015, VIIVerg 17/15; OLG Düsseldorf, 08.06.2016, VII-Verg 3/16).
Bietergemeinschaften gleichartiger Unternehmen sind regelmäßig zulässig
(wettbewerbsunschädlich), wenn · jedenfalls eines von zwei Unternehmen
(Klarstellung: OLG Düsseldorf, 17.01.2018, VII-Verg 39/17, Rdnr. 69)
sich nicht mit einem eigenständigen Angebot, z.B. aufgrund betrieblicher
und geschäftlicher Verhältnisse (z.B. Kapazitäten, technische Einrichtungen
und/oder fachliche Kenntnisse), beteiligen kann und erst der Zusammenschluss
zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich an der Ausschreibung
mit Erfolgsaussichten zu beteiligen (Fallgruppe 1) oder · die Unternehmen für
sich genommen zwar leistungsfähig sind, jedoch insb. Kapazitäten aufgrund
anderweitiger Bindung aktuell nicht einsetzbar sind (Fallgruppe 2)
oder · die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber
im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen
Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot
ermöglicht (Fallgruppe 3). Mit der Abgabe des Angebotes ist im Falle einer
Bietergemeinschaft gleichartiger Unternehmen darzulegen, dass und weshalb
die Bietergemeinschaft zulässig ist. Dazu ist das Formblatt der
Anlage 02 (Formblatt „Bietergemeinschaft“) zu verwenden. Ferner müssen
Angebote von Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot einreichen als auch
gemäß einem anderen Angebot als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen,
wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden, soweit
Tatsachen vorliegen, die nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes
sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis von dem zu derselben
Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen.
Angebote von Bietern und
Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren
an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden
ausgeschlossen. Bietergemeinschaften von gleichartigen (= auf demselben Markt
tätigen) Unternehmen können gegen das Kartellverbot in § 1 GWB und Art. 101
AEUV verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
(OLG Düsseldorf, 01.07.2015, VIIVerg 17/15; OLG Düsseldorf, 08.06.2016, VII-Verg 3/16).
Bietergemeinschaften gleichartiger Unternehmen sind regelmäßig zulässig
(wettbewerbsunschädlich), wenn · jedenfalls eines von zwei Unternehmen
(Klarstellung: OLG Düsseldorf, 17.01.2018, VII-Verg 39/17, Rdnr. 69)
sich nicht mit einem eigenständigen Angebot, z.B. aufgrund betrieblicher
und geschäftlicher Verhältnisse (z.B. Kapazitäten, technische Einrichtungen
und/oder fachliche Kenntnisse), beteiligen kann und erst der Zusammenschluss
zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich an der Ausschreibung
mit Erfolgsaussichten zu beteiligen (Fallgruppe 1) oder · die Unternehmen für
sich genommen zwar leistungsfähig sind, jedoch insb. Kapazitäten aufgrund
anderweitiger Bindung aktuell nicht einsetzbar sind (Fallgruppe 2)
oder · die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber
im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen
Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot
ermöglicht (Fallgruppe 3). Mit der Abgabe des Angebotes ist im Falle einer
Bietergemeinschaft gleichartiger Unternehmen darzulegen, dass und weshalb
die Bietergemeinschaft zulässig ist. Dazu ist das Formblatt der
Anlage 02 (Formblatt „Bietergemeinschaft“) zu verwenden. Ferner müssen
Angebote von Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot einreichen als auch
gemäß einem anderen Angebot als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen,
wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden, soweit
Tatsachen vorliegen, die nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes
sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis von dem zu derselben
Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen.
Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind einzureichen:
1. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass keine
rechtskräftigen Verurteilungen bzw. keine rechtskräftig festgesetzten Geldbußen
nach § 30 OWiG wegen der in § 123 Abs. 1 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen.
2. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass der
Bewerber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur gesetzlichen Sozialversicherung (u.a. auch zur Berufsgenossenschaft)
ordnungsgemäß nachgekommen ist bzw. sich zur Zahlung verpflichtet hat
(§ 123 Abs. 4 GWB).
3. Eine Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt nach LTMG
(Anlage 02 „Verpflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und
Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) für öffentliche Aufträge
über Verkehrsdienstleistungen auf Straße und Schiene“).
4. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, in
welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU)
2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts
der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im
Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören. Zum Beleg des Nichtvorliegens
von fakultativen Ausschlussgründen sind einzureichen:
1. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass
Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen.
2. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
die Ausschlussvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.
3. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AEntG nicht vorliegen,
4. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
die Ausschlussvoraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen
5. MitAnlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG nicht
vorliegen,
6. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
gegen den Bieter in den letzten drei Jahren kein Verstoß nach § 24 Absatz 1
LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße nach Maßgabe von
§ 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Von einem Ausschluss nach § 123 oder
§ 124 GWB wird im Falle einer nachgewiesenen Selbstreinigung abgesehen.
Auf §§ 125 f. GWB wird hingewiesen. Angaben zu Selbstreinigungsmaßnahmen
sind mit Anlage 02 „Erklärung zu Ausschlussgründen“ vorzulegen.
Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind einzureichen:
1. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass keine
rechtskräftigen Verurteilungen bzw. keine rechtskräftig festgesetzten Geldbußen
nach § 30 OWiG wegen der in § 123 Abs. 1 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen.
2. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass der
Bewerber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur gesetzlichen Sozialversicherung (u.a. auch zur Berufsgenossenschaft)
ordnungsgemäß nachgekommen ist bzw. sich zur Zahlung verpflichtet hat
(§ 123 Abs. 4 GWB).
3. Eine Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt nach LTMG
(Anlage 02 „Verpflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und
Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) für öffentliche Aufträge
über Verkehrsdienstleistungen auf Straße und Schiene“).
4. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, in
welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU)
2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts
der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im
Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören. Zum Beleg des Nichtvorliegens
von fakultativen Ausschlussgründen sind einzureichen:
1. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass
Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen.
2. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
die Ausschlussvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.
3. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AEntG nicht vorliegen,
4. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
die Ausschlussvoraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen
5. MitAnlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG nicht
vorliegen,
6. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass
gegen den Bieter in den letzten drei Jahren kein Verstoß nach § 24 Absatz 1
LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße nach Maßgabe von
§ 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Von einem Ausschluss nach § 123 oder
§ 124 GWB wird im Falle einer nachgewiesenen Selbstreinigung abgesehen.
Auf §§ 125 f. GWB wird hingewiesen. Angaben zu Selbstreinigungsmaßnahmen
sind mit Anlage 02 „Erklärung zu Ausschlussgründen“ vorzulegen.
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Landkreis Böblingen
Nationale Registrierungsnummer: DE 145 047 086
Abteilung: Stabsstelle Nachhaltige Mobilität
Postanschrift: Parkstr. 16
Postleitzahl: 71034
Postort: Böblingen
Region: Böblingen
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Stabsstelle Nachhaltige Mobilität
E-Mail: vergaben-bus@lrabb.de📧
Telefon: +4970316632517📞
Fax: +4970316631962 📠
URL: https://www.lrabb.de🌏
Federführendes Mitglied ✅ Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag umfasst die gemeinsame Beschaffung ✅ Kommunikation
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E95656873🌏
Teilnahme-URL: https://www.subreport.de/E95656873🌏
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg
Nationale Registrierungsnummer: DE811469974
Postanschrift: Kapellenstraße 17
Postleitzahl: 76131
Postort: Karlsruhe
Region: Karlsruhe, Stadtkreis
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de📧
Telefon: +497219268730📞
Fax: +497219263985 📠
URL: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Vergabekammer Baden-Württemberg
beim Regierungspräsidium Informationen über die
Überprüfungsfristen: Zuständig für die Nachprüfung der Vergabe dieses Auftrags
im Verfahren nach §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) ist die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium
Karlsruhe (vgl. Ziff. 8.1. ORG-0003). Etwaige Vergabeverstöße
muss der Bieter gem. § 160 Abs. 3 GWB rügen. Auf die Fristen
des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. § 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten
nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend
macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Vergabekammer Baden-Württemberg
beim Regierungspräsidium Informationen über die
Überprüfungsfristen: Zuständig für die Nachprüfung der Vergabe dieses Auftrags
im Verfahren nach §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) ist die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium
Karlsruhe (vgl. Ziff. 8.1. ORG-0003). Etwaige Vergabeverstöße
muss der Bieter gem. § 160 Abs. 3 GWB rügen. Auf die Fristen
des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. § 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten
nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend
macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-02-07+01:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 027-090238 (2026-02-05)
Auftragsbekanntmachung (2026-03-30) Verfahren Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-04-09 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-04-09 10:15:00 📅
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 46 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Eröffnungstermin: 2026-04-09 10:15:00 📅
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-04-01+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Die Angebotsfrist wird auf den 09.04.2026, 10:00 Uhr, verlängert.
Hauptgrund für die Änderung: Korrektur – Veröffentlichung
Angaben zu Änderungen
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: f0b592cb-18a3-4b2a-be9f-edaa9b2fc087-01
Quelle: OJS 2026/S 064-222613 (2026-03-30)