Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Voraussetzung für den Erfolg von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung ist fachlich qualifiziertes und in der Berufsvorbereitung/ Benachteiligtenförderung bzw. Ausbildung von jungen Menschen bzw. jungen Menschen mit Behinderungen erfahrenes Personal. Mindestens ein Viertel des in der Maßnahme eingesetzten Personals muss über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das erfahrende Personal das eingesetzte Personal ohne die notwendige Erfahrung im Rahmen einer Patenschaft fachlich begleitet und im notwendigen Umfang unterstützt.
Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist grundsätzlich durch fest angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme in der Maßnahme nicht älter sein als fünf Jahre.
In der Maßnahme kommen 1,5 Lehrkräfte bzw. Dozenten, 1,5 Sozialpädagogen, 2,5 Anleiter, 0,2 JobCoaches/ - Vermittler für die Akquirierung und Vermittlung in kooperative Betriebe sowie anteilig 0,2 Psychologen zum Einsatz.
Ausnahme: Die 0,2 Jobcoaches können ersetzt werden durch eine Aufstockung um 0,2 Sozialpädagogen. Dies kommt auf die Ausrichtung des Trägers an und ob eine Vermittlung durch den Sozialpädagogen als Vertrauensperson zielführender erachtet wird oder ein Jobcoach damit beauftragt wird als zusätzliche Fachkraft.
Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben (z.B. Teilnehmerverwaltung, Erstellung des Berichtswesens, Abrechnung mit dem Bedarfsträger, Administrator Soft- und Hardware) von bis zu 1 Vollzeitkraft vorzuhalten.
Der Einsatz von Honorarkräften wird auf die vorgegebenen fest angestellten oder befristet eingesetzten Personalien angerechnet. In der Kostenkalkulation ist darauf zu achten, dass der vorgegebene Personalschlüssel im Fall des Einsatzes von zusätzlichen Honorarkräften eingehalten und nicht überschritten wird.
Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.
Bei der sozialpädagogischen Fachkraft wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet.
Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten (Sozial-/ Heil-) Pädagogik/ Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik werden ebenfalls zugelassen.
Pädagogen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (z.B. staatliche Anerkennung) vorliegt.
Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher, Erzieher - Jugend-/ Heimerziehung, Heilerziehungspfleger jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen.
Bei der Lehrkraft/ dem Dozenten wird ein abgeschlossenes Fachhoch-/ Hochschulstudium erwartet. Für Lehrkräfte ohne pädagogisches Studium und weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine mindestens 160 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) umfassende pädagogische Grundqualifizierung gefordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine Ausbildereignungsprüfung vor Vertragsbeginn können angerechnet werden.
Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.B. Techniker), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt.
Beim Ausbilder wird die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 ff BBiG/ §§ 22 ff HwO erwartet. Grundsätzlich muss dieser über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Anleitung bzw. Einarbeitung von Auszubildenden in dem Berufsfeld bzw. Ausbildungsberuf, in dem er ausbilden soll, verfügen. Die geforderte einjährige Erfahrung entfällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meister oder Techniker mit Ausbildereignungsprüfung oder Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.
Als Mindeststandard wird beim Psychologen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor, Master, Diplom) in Psychologie vorausgesetzt. Darüber hinaus muss eine mindestens einjährige Berufserfahrung vorliegen.
Beim Jobcoach/ Vermittler wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Der Jobcoach/ Vermittler muss über Berufserfahrung verfügen, davon Erfahrung in der beruflichen Eingliederung der Zielgruppe und eine zumindest einjährige betriebliche Erfahrung.
Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie entsprechende Betriebskontakte sind unabdingbar.
Kontakte und Austausch zum JobService Essen müssen genutzt und gewährleisten werden.
Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ist Essen. Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten.
Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind.
Für die Durchführung dieser Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer ab Maßnahmebeginn bereit zu stellen. Hierzu gehören u. a. Beratungs- und Besprechungsräume, Unterrichtsräume, Sozialraum und Werkstätten. Berufsfeldbezogene Praxisräume bzw. Werkstätten können in Ausnahmefällen bei einem Dritten zur temporären Nutzung angemietet werden. Bei Nutzung von Praxisräumen bzw. Werkstätten eines Dritten ist mit diesem eine schriftliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Qualifizierung der Teilnehmer dieser Maßnahme separat von Mitarbeitern sowie ggf. eigenen Teilnehmern des Dritten erfolgt.
In jeder Einrichtung hat der Auftragnehmer einen Fotokopierer vorzuhalten sowie die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen. Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die Teilnehmer Gelegenheit haben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Für die Bewerbungsaktivitäten und Eigenrecherchen der Teilnehmer muss mindestens ein Farblaser-Drucker, Foto-Scanner und eine Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien vorhanden sein.
Der Bieter muss ab Beginn der Maßnahme gewährleisten, dass PC-Arbeitsplätze (PC, Flachbildschirme, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang und einem Flachbildschirm mit einer Mindestgröße von 24 Zoll auszustatten.
Unter Einhaltung der technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 17 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind. Die Nutzung von Clouds ist nicht zulässig. Auf die Art. 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird hingewiesen.
Die eingesetzte Software (Betriebssystem und Programme) muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und marktüblich sein. Die Teilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen am Arbeitsplatz erstellte Dateien auf einem eigenen, üblich ausgestatteten PC zu nutzen.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn der PC-Arbeitsplatz mindestens mit dem Betriebssystem "Windows 10" oder einem vergleichbaren Betriebssystem ausgestattet ist und der PC-Arbeitsplatz mit Anwendersoftware ausgestattet ist, die marktüblich und verbreitet ist. Aufgrund der aktuellen Marktbedingungen liegen diese Voraussetzungen derzeit bei sog. Office-Software nur bei "MS Office"- Programmen vor.
Als Beleg der beruflichen Leistungsfähigkeit sind im Vordruck D.3 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge oder entsprechende Erfahrungen des Personals anzugeben. Der Nachweis ist erbracht, wenn die zu vergebene Leistung oder eine vergleichbare Leistung innerhalb der letzten drei Jahre ausgeführt wurde oder das mit der Angebotserstellung und/oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die zu vergebende und/oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat.
Vergleichbare Leistungen sind insbesondere Maßnahmen nach § 16 SGB II i. V. m. § 76 SGB III.