Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
— ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist
— ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft,
— Eigenerklärung des Bieters, dass:
—— keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorliegen,
—— keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegen,
—— kein Verbotstatbestand nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 erfüllt wird,
—— keine der Ausschlussgründe nach § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiternehmer-Entsendegesetz – AEntG) sowie nach § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vorliegen,
—— er die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
—— er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
—— er die Anforderungen von § 4 Abs.1 NTVergG erfüllt.
Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer des amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen sowie den dazugehörigen Zugangscode für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) anzugeben.
Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen. Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder Teile der nach den §§ 44 bis 49
VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor der Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter an den er den
Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (Vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen.
Auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
—— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate), die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist,
—— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate), die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständigen Sozialversicherungsträger solche Nachweise nicht erteilen, was vom Bieter zu belegen ist,
—— aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
—— aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate),
—— aktueller Gewerberegisterauszug gem. § 150 GewO.
—— Benennung von Unterauftragnehmern, sofern zwar im Angebot angegeben wurde, dass Leistungen bzw. Lieferaufträge an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen, diese aber nicht konkret benannt wurden.
—— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen vorzulegen