Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Als Beleg der beruflichen Leistungsfähigkeit sind im Vordruck D.3 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge oder entsprechende Erfahrungen des Personals anzugeben. Der Nachweis ist erbracht, wenn die zu vergebene Leistung oder eine vergleichbare Leistung innerhalb der letzten drei Jahre ausgeführt wurde oder das mit der Angebotserstellung und/oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die zu vergebende und/oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat.
Vergleichbare Leistungen sind insbesondere Maßnahmen nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III sowie Maßnahmen nach §16i SGB II
Bei Bietergemeinschaften genügt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, dass diese mindestens bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegt. Es kommt auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität an.
Der Bieter/Die Bietergemeinschaft, der/die nicht selbst über die erforderliche Leistungsfähigkeit nach den festgelegten Eignungskriterien verfügt, kann hinsichtlich der ihm/ihr fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten/Ressourcen von anderen Unternehmen (Unterauftragnehmern) zurückgreifen, um die entsprechenden Eignungskriterien zu erfüllen.
Zum Einsatz kommen 2 Vollzeitstellen für Jobcoaches, 1,6 Vollzeitstellen für Sozialpädagogen sowie 0,8 Vollzeitstelle für Sprachmittler.
Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben in Höhe von 0,4 zur Verfügung zu stellen (z.B. Teilnehmerverwaltung, Auszahlung der Fahrkosten an die Teilnehmer und Abrechnung mit dem Bedarfsträger) und für eine Projektleitung in Höhe von 0,2 Stelle vorzuhalten.
Dabei entspricht der Wert "1" einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden.
Der Jobcoach muss fachlich geeignet sein. Eine fachliche Eignung besteht, wenn der Jobcoach über einen Berufs- oder Studienabschluss, eine zweijährige Berufserfahrung und davon mindestens eine einjährige Erfahrung in der beruflichen Eingliederung verfügt. Ebenso sind Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen erforderlich. Die fachliche Eignung ist nach der Zuschlagserteilung nachzuweisen. Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie entsprechende Betriebskontakte sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben des Jobcoaches / Vermittlers Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten.
Alternativ: Bei fehlender Erfahrung in der beruflichen Eingliederung kann ansonsten eine dreijährige Berufserfahrung und eine vorhandene Qualifikation zum "Jobcoach für den beruflichen Wiedereinstieg (IHK)" anerkannt werden.
Bei Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Sozialen Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Ebenfalls wird das Studium zum Berufspädagogen und das Studium der Erziehungswissenschaften anerkannt.
Pädagogen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Sozialwissenschaft oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen diese innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe arbeitsloser, oder von Arbeitslosigkeit bedrohter, erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nachweisen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (z.B. staatliche Anerkennung) mit ein.
Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher anerkannt, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen können.
Praktikumszeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.
Die Sprachmittler müssen mindestens das Sprachniveau B2 des GER vorweisen, sowie Erfahrungen oder Kenntnisse im Bildungs- und Sozialwesen haben. Es ist ein Testnachweis über eine zertifizierte Stelle für die deutsche Sprache sowie die Ausgangssprache (aus der übersetzt wird) nachzuweisen. Das nachgewiesene Sprachniveau muss in beiden Sprachen B2 sein. Die zu übersetzenden Sprachen sind Arabisch, Englisch, Türkisch, Kurdisch, Farsi, Dari, Bulgarisch, Rumänisch und Spanisch. Der Sprachmittler kommt dann zum Einsatz, wenn Teilnehmende in den geförderten Beschäftigungsverhältnissen überwiegend ihre jeweilige Muttersprache sprechen und die Deutschkenntnisse dadurch kaum ausgebaut werden können. Hierbei soll die Integration des Teilnehmenden besonders gefördert werden.
Die Projektleitung muss über einen Berufsabschluss sowie über eine fünfjährige Berufserfahrung verfügen, davon müssen zwei Jahre Berufserfahrung mit der Zielgruppe sein.
Der Aufgabenbereich der Verwaltungskraft ist die Abrechnung der Fahrkosten für die Teilnehmenden, die Erstellung und der Versand von Excel-Listen und die administrative Teilnehmerverwaltung. Dafür sollte die Verwaltungskraft fachlich geeignet sein und über IT-Kenntnisse in MS Office verfügen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Flachbildschirme, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang und einem Flachbildschirm mit einer Mindestgröße von 23,8 Zoll auszustatten.
Unter Einhaltung der technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 17 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind. Die Nutzung von Clouds ist nicht zulässig. Auf die Art. 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird hingewiesen.
Die eingesetzte Software (Betriebssystem und Programme) muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und marktüblich sein. Die Teilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen am Arbeitsplatz erstellte Dateien auf einem eigenen, üblich ausgestatteten PC zu nutzen.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn
1. der PC-Arbeitsplatz mindestens mit dem Betriebssystem "Windows 10" oder einem vergleichbaren Betriebssystem ausgestattet ist und
2. der PC-Arbeitsplatz mit Anwendersoftware ausgestattet ist, die marktüblich und verbreitet ist. Aufgrund der aktuellen Marktbedingungen liegt diese Voraussetzungen derzeit bei sog. Office-Software nur bei "MS Office"- Programmen vor.
Die Arbeitsplätze müssen über technische Einrichtungen zum Schutz vor Missbrauch, Veränderung, Vernichtung, unbefugter Weiterleitung, unbefugter Kenntnisnahme etc. von Daten verfügen (Virenscanner, Firewall). Die Vorschriften der DSGVO sind einzuhalten.