Beschreibung der Beschaffung
Rahmenbedingungen und Ziel der Vergabe:
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Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Nutzbarmachung von Leistungen aus Cloud-Umgebungen, u. a. von Microsoft Azure und IONOS mit dreijähriger Laufzeit (Beginn: 04.07.2024) und einer Verlängerungsoption von einem Jahr.
Für die Azure Umgebung sowie für die Abnahme von Dienstleistungen (3.5.5) besteht keine Abnahmeverpflichtung. Für den Bereich IONOS wird die konkrete zugesagte Abnahmemenge in Kapitel 3 beschrieben.
Gesucht wird ein Cloud-Partner, der jeweils das vollständige Spektrum der Cloud-Produkte bzw. Cloud Services von verschiedenen leistungsfähigen, möglichst in der EWR ansässigen, Cloud Anbietern mit breiten Angebotsspektren insbesondere an IaaS- und PaaS-Artikeln anbieten kann, auf deren Basis der Auftraggeber sowie dessen Träger und Kunden Fachanwendungen aufbauen und betreiben können. Grundsätzlich muss der Bieter alle Cloudanbieter mit deren Produkte und Services dem Auftraggeber liefern können, die gewünscht werden.
Kann der gewünschte Cloudanbieter nicht geliefert werden, ist diese Unmöglichkeit unter Darlegung von Gründen zu rechtfertigen.
Sämtliche Cloud-Leistungen, deren Nutzung für den Auftraggeber sowie dessen Träger und Kunden ermöglicht werden, werden nachfolgend „Cloud-Produktportfolio“ genannt. Das Cloud-Produktportfolio soll dem Auftraggeber sowie dessen Trägern und Kunden auf Basis dieses Rahmenvertrags bereitgestellt und nutzbar gemacht werden.
Das Cloud-Produkt-Spektrum muss das gesamte Portfolio der Cloud-Anbieter sowohl im IaaS- als auch im PaaS-Bereich abdecken. Der Link zum Cloud-Anbieter Microsoft Azure:
https://azure.microsoft.com/de-de/products/ (wobei alle Weiterleitungen dieser Seite auf
https://azure.microsoft.com/de-de/solutions/ explizit ausgenommen sind!) stellt eine beispielhafte Breite eines Cloud-Produkt-Spektrums (bzw. Artikelkatalogs) im Bereich IaaS und PaaS dar, an dem sich alle weiteren angebotenen Cloud-Produkt-Spektren von Cloud-Anbietern messen lassen müssen.
Die Hoheit bezüglich der Architekturvorgaben für die Umsetzung grundlegender Strukturen (bei Azure: Tenants und Zuweisung der Subscriptions zu Tenant) für den Auftraggeber und dessen Kunden liegt beim Auftraggeber.
Um einen reibungslosen Weiterbetrieb der von den Auftraggebern sowie dessen Trägern und Kunden derzeit genutzten Cloud-Umgebungen, sowohl in der MS Azure Cloud als auch in der IONOS Cloud, sicherzustellen, ist es erforderlich, dass der Auftraggeber sowie dessen Träger und Kunden auch weiterhin Leistungen aus der Azure-Cloud-Umgebung als auch der IONOS-Cloud-Umgebung ohne technische Migration beziehen können.
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Vor diesem Hintergrund muss der Bieter als zukünftiger Cloud-Partner/Reseller des Auftraggebers Folgendes leisten:
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• Bei allen angebotenen Cloud-Anbietern ist zu beachten, dass sich das Portfolio Cloud-typisch laufend ändern kann und dass sich das Bieterangebot während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf das jeweils aktuelle Portfolio beziehen muss. Nur so ist sichergestellt, dass der Auftraggeber sowie dessen Träger und Kunden von Weiterentwicklungen des Cloud-Produktportfolios profitieren können. Ein lediglich stichtagsbezogenes Angebot des Bieters, das die dynamischen Weiterentwicklungen des Cloud-Produktportfolios nicht berücksichtigt, ist nicht statthaft
• Bereitstellung des vollständigen Cloud-Produktportfolios der MS Azure Cloud. Dabei steuert der Auftraggeber die möglichen Betriebsstätten (EU/EWR).
• Eine Bereitstellung dieses Cloud-Produktportfolios der MS Azure Cloud muss durch den Bieter sowohl auf Basis eines Microsoft Partner Programms in seiner Rolle als Cloud Solution Providers (CSP) als auch auf Basis eines Server und Cloud Enrollment (SCE Azure) in seiner Rolle als Microsoft Handelspartners möglich sein. Für den Fall der Bereitstellung des Cloud-Produktportfolios der MS Azure Cloud auf Basis eines Server und Cloud Enrollment (Azure) ist der Auftraggeber bereit, einen dafür erforderlichen Beitritt mit dem Bieter zum gegebenen Zeitpunkt zu zeichnen.
• In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Auftraggeber plant, für Kunden, die nicht zur Trägerschaft des Auftraggebers gehören, ein Cloud-Produktportfolio von MS Azure Cloud bei Bedarf für diese Dritten zu vermitteln. Dazu wird der Auftraggeber in einem separaten Verfahren für diese Bedarfe zusätzlich einen Indirect Provider auswählen und hierbei die Rolle eines Indirect Reseller im Rahmen des Cloud Solution Provider (CSP) Programm von Microsoft einnehmen. Etwaige Formulierungen oder Klauseln in dem hier verhandelten Rahmenvertrag sowie der Leistungsbeschreibung oder der Vertragsanlagen, die diese Auswahl und Rolle des Auftraggebers beschränken oder hierzu geeignet sind, sind unwirksam.
• Eine Bereitstellung des Cloud-Produktportfolio der MS Azure Cloud durch den Bieter muss darüber hinaus eine Möglichkeit zur Bereitstellung von Microsoft SaaS - Subskriptionen, beispielsweise für die Produkte M365 E3/E5 oder Power Bi beinhalten, damit der Auftraggeber für sich selbst sowie für seine Träger und Kunden Abrufe als Einzelbeauftragung tätigen kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Auftraggeber sowie dessen Träger und Kunden Beitritte zu Microsoft - Enterprise Agreements (MEA) auf Basis der BMI – Konditionenverträge über einen dafür ausgewählten Handelspartner nutzt und hierüber Produkte bezieht und weitere Beitrittsberechtige zukünftig auch das MEA nutzen werden. Etwaige Formulierungen oder Klauseln in dem hier verhandelten Rahmenvertrag sowie der Leistungsbeschreibung oder der Vertragsanlagen, die Bezugsmöglichkeiten über das o. g. MEA beschränken oder hierzu geeignet sind, sind unwirksam.
• Bereitstellung des vollständigen Cloud-Produktportfolios der IONOS Cloud. Äquivalent zu Azure muss sichergestellt sein, dass die Weiterentwicklung des IONOS Portfolios inkludiert ist. Sollte es Veränderungen der Produktgruppen geben sind diese vollständig zu berücksichtigen.
• Bereitstellung eines weiteren Cloudanbieters, dabei kann ein digital Souveräner Cloudanbieter, wie z.B. OVH, StackIT, PlusServer, usw. oder auch ein anderer Hyperscaler benannt werden. Die Kriterien für „digital souverän“ sind in Kap. 3.1 beschrieben und sind auf jeden Fall einzuhalten, dabei werden auch die o.g. überprüft. Alternativ können aber auch andere HyperScaler angeboten werden. Es ist darauf zu achten, dass nur Cloudanbieter benannt werden, die die Anforderungen der EU an Datensicherheit und Datenschutz erfüllen, akzeptiert werden dabei Cloudanbieter, die ihren Sitz in der EU/EWR haben oder soweit es ein Abkommen, das Datenschutz- und Datensicherheit gewährleistet, zwischen der EU und dem Land, in dem sich der Unternehmenssitz befindet, gibt. (vgl. Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO ) Des Weiteren werden dem Auftraggeber nach Anforderung durch den Bieter weitere Cloudanbieter während der Vertragslaufzeit unter Nutzung eines Openbook Verfahrens bzgl. der Einkaufskonditionen verfügbar gemacht. Bereitstellung von neuen, in der jeweils aktuellen Fassung oder über die bisherige Nutzung hinausgehenden Cloud-Leistungen (zusätzlich bestellbare SaaS-Produkte bzw. Links zu zusätzlichen Cloud-Anbietern). Dazu gehören unter anderem auch: Chatbot Produkte, Spracherkennung und sonstige KI Services.
• Zugriff des Auftraggebers auf das SaaS-Cloud-Produktportfolio des Bieters: Der Auftraggeber soll in die Lage versetzt werden, für sich selbst bzw. für seine Träger und Kunden auf direktem Wege SaaS Lizenzen zu ordern und zuzuweisen. Dies kann über ein Portal des Bieters, die Anbindung eines Portals des Auftraggebers oder auf über einen vergleichbaren Prozess ermöglicht werden.
• Dienstleistungen durch den Cloud-Partner im Zusammenhang mit der Cloud-Nutzung und dem Cloud-Produktportfolio (Cloud-Beratung).
• Dazu gehören ebenfalls die (gegebenenfalls kostenfreie) Bereitstellung von Testaccounts für den Auftraggeber und dessen Träger und Kunden.
• Datenschutz und IT-Sicherheit sind wichtige Kriterien für die Datenverarbeitung der öffentlichen Verwaltung. Die DSGVO stellt ein wichtiges Regelwerk in diesem Sinne dar, ihr Geltungsbereich ist die EU einschließlich des EWR. Daher sind Cloud-Produkte anzubieten, bei denen die Orte der Datenverarbeitung jeweils innerhalb der EU/EWR liegen.
Kundenmanagement durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber bestimmt die grundlegenden Strukturen der Cloudnutzung je Cloud-Anbieter. Am Beispiel von Azure bedeutet dies, dass der Auftraggeber festlegt, wie viele Tenants zur Verfügung gestellt werden und welche Subscriptions in welchem Tenant bereitgestellt werden.
Soweit der Vertrag zwischen dem Bieter und dem Cloud-Anbieter die Bereitstellung und Verwaltung von Tenants und die Bereitstellung von Subscriptions durch den Bieter verlangt, wird dies akzeptiert, die Vorgaben macht jedoch der Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt dann die Verwaltung und das Customizing.
Ebenfalls unterliegt das Management der Azure-ADs dem Auftraggeber.
Bei den weiteren Cloud-Anbietern ist eine entsprechende Vorgehensweise zu beachten.
Definition der Nutzungsberechtigten
Es gilt, dass Dataport, seine Träger und Kunden berechtigt sind, die Cloudleistungen und Cloud Services der angebotenen Cloudanbieter zu nutzen.