Bei den unter den Ziffern II.1.7), V.2.2) und V.2.4) genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert bzw. die tatsächliche Angabe der Anzahl abgegebener Angebote. Diese Werte werden nicht offengelegt, da dies den geschäftlichen Interessen des obsiegenden Bieters schaden und den Wettbewerb beeinträchtigen würde, vgl. § 39 Abs. 6 Nr. 3, 4 VgV.