Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Ihr unterstehen die neun staatlichen Archive. Die Generaldirektion ist die Fachbehörde für das Archivwesen im Freistaat Bayern. Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen). Die Generaldirektion beabsichtigt die Beschaffung eines (1) neuen Abrollbehälters (AB) Kulturgutschutz. Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden. Der AB Kulturgutschutz wird in einem (1) Fachlos beschafft: 1 Stk. Abrollbehälter i.S.e. geschuldeten Erfolgs Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "AELP_AB-Kulturgutschutz_GDA_Bayern".
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-12-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-10-23.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2023-10-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Feuerlöschfahrzeuge
Referenznummer: MaBu-2023-0050
Kurze Beschreibung:
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Ihr unterstehen die neun staatlichen Archive.
Die Generaldirektion ist die Fachbehörde für das Archivwesen im Freistaat Bayern.
Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen).
Die Generaldirektion beabsichtigt die Beschaffung eines (1) neuen Abrollbehälters (AB) Kulturgutschutz.
Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden.
Der AB Kulturgutschutz wird in einem (1) Fachlos beschafft:
1 Stk. Abrollbehälter i.S.e. geschuldeten Erfolgs
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "AELP_AB-Kulturgutschutz_GDA_Bayern".
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Ihr unterstehen die neun staatlichen Archive.
Die Generaldirektion ist die Fachbehörde für das Archivwesen im Freistaat Bayern.
Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen).
Die Generaldirektion beabsichtigt die Beschaffung eines (1) neuen Abrollbehälters (AB) Kulturgutschutz.
Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden.
Der AB Kulturgutschutz wird in einem (1) Fachlos beschafft:
1 Stk. Abrollbehälter i.S.e. geschuldeten Erfolgs
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "AELP_AB-Kulturgutschutz_GDA_Bayern".
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Feuerlöschfahrzeuge📦
Zusätzlicher CPV-Code: Fahrbare Großbehälter für besondere Zwecke📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Die Angaben in Abschnitt II.2.7) sind nicht richtig, sondern dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein technisches Pflichtfeld handelt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Ihr unterstehen die neun staatlichen Archive.
Die Generaldirektion ist die Fachbehörde für das Archivwesen im Freistaat Bayern.
Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen).
Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen).
Die Generaldirektion beabsichtigt die Beschaffung eines (1) neuen Abrollbehälters (AB) Kulturgutschutz.
Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden.
Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden.
Der AB Kulturgutschutz wird in einem (1) Fachlos beschafft:
1 Stk. Abrollbehälter i.S.e. geschuldeten Erfolgs
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "AELP_AB-Kulturgutschutz_GDA_Bayern".
Dauer: 1 Tage
Beschreibung der Optionen: Siehe Vergabeunterlagen.
Zusätzliche Informationen:
Die Angaben in Abschnitt II.2.7) sind nicht richtig, sondern dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein technisches Pflichtfeld handelt.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Siehe Vergabeunterlagen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
A.1 Eigenerklärungen
Bestätigen Sie, dass Sie alle Eigenerklärungen des Abschnitts 4.2 der Bewerbungsbedingungen ausgefüllt und in Textform mit dem Angebot eingereicht haben?
(Ausschlusskriterium, Antwort "Ja" oder "Nein")
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
A.2 Jahresumsatz (auftragsbezogen)
Bestätigen Sie, dass der Jahresumsatz Ihres Unternehmens jeweils getrennt in den Jahren 2020, 2021 und 2022 und bezogen auf den Ausschreibungsgegenstand jeweils mindestens 500.000 Euro betrug (Mindestanforderung)?
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz von Unterauftragnehmern werden die Werte für die Wertung addiert.
(Ausschlusskriterium, Antwort "Ja" oder "Nein")
Mindeststandards:
Jahresumsatz 2020, 2021, 2022 bezogen auf den Auftragsgegenstand jeweils mindestens 500.000 Euro.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
A. 3 Referenzprojekte;
Benennen Sie zwei (2) mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzaufträge (z.B. alternativ Abrollbehälter ELW, Besprechung, Aufenthalt oder ähnlich) aus den letzten zwei (2) Jahren (ggf. auf einer Anlage zum Angebot).
Folgende Angaben zu den Referenzprojekten sind erforderlich:
- Kurzbeschreibung des Vorhabens, aus der die erbrachten Leistungsinhalte hervorgehen;
- Angabe des jeweiligen Referenzauftraggebers.
(Ausschlusskriterium)
Mindeststandards:
Mind. zwei (2) mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzaufträge aus den letzten zwei (2) Jahren.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Siehe Vergabeunterlagen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 13:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2024-02-29 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2023-12-01 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 13:05
Zusätzliche Informationen: entfällt
Ggf. erlauben es die Vergabeunterlagen, verschiedene "Alternativen" anzubieten. Dies ist zulässig, es handelt sich nicht um Nebenangebote i.S.d. Vergaberechts.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern
Postort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 8921762411📞
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Fax: +49 8921762847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: OJS 2023/S 208-654870 (2023-10-23)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2024-04-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Freistaat Bayern - Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns: Beschaffung eines Abrollbehälter Kulturgutschutz
Referenznummer: MaBu-2023-0050
Kurze Beschreibung:
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Ihr unterstehen die neun staatlichen Archive.
Die Generaldirektion ist die Fachbehörde für das Archivwesen im Freistaat Bayern.
Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen).
Die Generaldirektion beabsichtigt die Beschaffung eines (1) neuen Abrollbehälters (AB) Kulturgutschutz.
Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden.
Der AB Kulturgutschutz wird in einem (1) Fachlos beschafft:
1 Stk. Abrollbehälter i.S.e. geschuldeten Erfolgs
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "AELP_AB-Kulturgutschutz_GDA_Bayern".
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Ihr unterstehen die neun staatlichen Archive.
Die Generaldirektion ist die Fachbehörde für das Archivwesen im Freistaat Bayern.
Bei ihr sind sämtliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die staatlichen Archive angesiedelt. Dazu gehört auch die Leitung und Koordinierung zentraler Fachaufgaben wie Bewertung, Übernahme, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts nach einheitlichen Grundsätzen, Bestandserhaltung, IT, öffentliches Wappenrecht und die historisch-politische Bildungsarbeit (z.B. Ausstellungen und Veröffentlichungen).
Die Generaldirektion beabsichtigt die Beschaffung eines (1) neuen Abrollbehälters (AB) Kulturgutschutz.
Der AB-Kulturgutschutz stellt ein System dar, welches autark in Kombination mit einem Löschfahrzeug oder Gerätewagen der Feuerwehr innerhalb kürzester Zeit auch in Krisengebieten bei jeder Wetterlage eingesetzt werden kann. Schriftliches Kulturgut kann darin nach einer Havarie in den bewahrenden Institutionen erstversorgt werden. Ebenso muss auch anderes Kulturgut (Gemälde, Statuen, Kunstobjekte usw.) aus Museen und kirchlichen Einrichtungen darin erstversorgt bzw. stabilisiert werden können. Der AB-Kulturgutschutz kann so für verschiedene Schadensszenarien (Feuer, (Leitungs-)Wasser, Sturm, Unwetter) eingesetzt werden.
Der AB Kulturgutschutz wird in einem (1) Fachlos beschafft:
1 Stk. Abrollbehälter i.S.e. geschuldeten Erfolgs
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "AELP_AB-Kulturgutschutz_GDA_Bayern".
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Feuerlöschfahrzeuge📦 Beschreibung
Interne Kennung: LOT-0000
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Fahrbare Großbehälter für besondere Zwecke📦
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Weitere Informationen zur Verlängerung: Siehe Vergabeunterlagen.
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Leistung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 50.00
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 50.00
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Auftragsvergabe
Ein Auftrag/Los wird vergeben ✅
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Datum des Vertragsabschlusses: 2024-03-18 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Leiter der anbietenden Partei ✅
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000 Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: B. Göbel & Sohn GmbH
Nationale Registrierungsnummer: n/a
Postanschrift: Auhofstr. 11 a
Postleitzahl: 63741
Postort: Aschaffenburg
Region: Ebersberg
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: wagner@lentner-gmbh.de📧
Telefon: +49 8124444470📞
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Deutschland 🇩🇪
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Kleines Unternehmen
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Freistaat Bayern - Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
Nationale Registrierungsnummer: n/a
Postanschrift: Schönfeldstr. 5
Postleitzahl: 80539
Postort: München
Region: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Paul-Wassermann-Str. 3, 81829 München
E-Mail: info@mayburg.de📧
Telefon: +49 89451088960📞
Fax: +49 89451088969 📠
URL: https://www.gda.bayern.de🌏
Federführendes Mitglied ✅ Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Ggf. erlauben es die Vergabeunterlagen, verschiedene "Alternativen" anzubieten. Dies ist zulässig, es handelt sich nicht um Nebenangebote i.S.d. Vergaberechts.
Körper überprüfen
Nationale Registrierungsnummer: n/a
Region: München, Kreisfreie Stadt
🏙️ Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-04-16+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 076-225600 (2024-04-16)