Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es gelten die Bestimmungen des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): Hinsichtlich der Einleitung
von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, (2)
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97
Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, (3) Der
Antrag ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und
Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote
für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag
gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach
Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei
Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10
Kalendertage.