Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Erforderliche Nachweise zur Prüfung der Eignung:
- Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
- ob sich das Unternehmen in der Liquidation befindet,
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,
- ob sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat,
- dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellen
- dass keine Gründe für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen einem der in § 123 und 124 GWB gennanten oder vergleichbarer Gründe vorliegen und auch kein Ausschlussverfahren anhängig ist.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in einem Präqualifikationsverzeichnis (z.B. HPQR), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung mit dem Angebot
- entweder eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende
ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung,
- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmer führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in einem
Präqualifikationsverzeichnis (z.B. HPQR), ggf. ergänzt durch
geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt sind nach Aufforderung entweder
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG,
- oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkassen und eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft / des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorzulegen.
Dies gilt auch für andere Unternehmer.