Klärwerk Crailsheim, Abholung und Entsorgung von Klärschlamm

Stadt Crailsheim

Klärwerk Crailsheim, Abholung und Entsorgung von Klärschlamm

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-02-01. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-12-07.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2023-12-07 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2023-12-07)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Reinigung von Abwässerkanälen
Kurze Beschreibung: Klärwerk Crailsheim, Abholung und Entsorgung von Klärschlamm
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Reinigung von Abwässerkanälen 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Schwäbisch Hall 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Crailsheim
Postanschrift: Marktplatz 1
Postleitzahl: 74564
Postort: Crailsheim
Kontakt
Internetadresse: http://www.crailsheim.de 🌏
E-Mail: baumanagement@crailsheim.de 📧
Telefon: +49 7951/403-1307 📞
Fax: +49 7951/403-2142 📠
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E43353171 🌏
URL der Teilnahme: http://www.subreport.de 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2023-12-07 📅
Einreichungsfrist: 2024-02-01 📅
Veröffentlichungsdatum: 2023-12-12 📅
Datum des Beginns: 2024-04-01 📅
Datum des Endes: 2025-03-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2023/S 239-751182
ABl. S-Ausgabe: 239

Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 3 076 815 EUR 💰
Kurze Beschreibung: Abholung und Entsorgung von Klärschlamm ca. 14.250 t
Beschreibung der Verlängerungen: Optionaler Zeitraum der Verlängerung 01.04.2026 - 31.03.2027

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:50
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2024-02-01 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:50

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Frau Carmen Wildt
Internetadresse: www.crailsheim.de 🌏
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E43353171 🌏
URL der Teilnahme: www.subreport.de 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 721/926-8730 📞
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Fax: +49 721/9263985 📠
Internetadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/ 🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 160 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkehrsvertrag geschlossen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Wege eines Vergabenachprüfungsverfahrens geltend gemacht wurde. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nach § 168 Abs. 2 S. 1 GWB nicht mehr aufgehoben werden.
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Quelle: OJS 2023/S 239-751182 (2023-12-07)