Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Einzuhaltende Vorschriften:
Die Ausführung und der Lieferumfang müssen, falls in der Leistungs- und Ausführungsbeschreibung nicht abweichend gefordert, den in Anlage 2 aufgeführten Vorschriften und Richtlinien der jeweils gültigen, aktuellen Ausgabe entsprechen.
Das zu liefernde Fahrzeug inkl. An- und Aufbauten hat zwingend inländischer Spezifikation zu entsprechen (Deutschlandausführung, linksgelenkt, kein sogenannter RE-Import) und muss nach dem derzeit gültigen EU-Straßenverkehrs-
recht gebaut und abgenommen werden.
Die am LKW und den An- und Aufbauten angebrachten Beschriftungen, Bediener- und Warnhinweise u.a. müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Die Displayanzeigen und Anzeigen im/am Armaturenbrett des LKW sowie für/am Ladekran müssen in deutsch und metrisch sein.
Der gesamte Leistungsumfang und das Fahrzeug müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung die für Straßenfahrzeuge maßgebenden Gesetze, den neuesten einschlägigen Bestimmungen, Vorschriften, Normen, wie z.B. EG-Richtlinien, StVZO, DIN- und EN-Normen, geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Gerätesicherheitsgesetz, EG-Maschinenrichtlinie, Vorschriften über elektrische Anlagen, VDE-Normen etc. sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
Die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers sind verbindlich zu erfüllen.
Musterbereitstellung / Vorführung
Auf Anforderung der ausschreibenden Stelle ist innerhalb der Zuschlagsfrist vom Bieter eine Musterbereitstellung mit Vorführung und Probefahrt zu gewährleisten. Die Musterbereitstellung/Vorstellung erfolgt am Erfüllungsort und ist vom Bieter kostenlos durchzuführen. Mit Zustimmung der ausschreibenden Stelle kann die Musterbereitstellung mit Vorführung auch im Landkreis Bautzen oder im Umkreis von 50 km vom Erfüllungsort stattfinden. Die Reisekosten zur Vorführung außerhalb des Erfüllungsortes übernimmt der Bieter. Es ist von 4 Teilnehmern der ausschreibenden Stelle und einer Musterbereitstellung auszugehen. Die zu übernehmenden Kosten richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG).
Der vorzuführende 3-Achs-Allrad-LKW muss zur Musterbereitstellung mit dem angebotenen Ladekran und der angebotenen 3-Seiten-Kippbrücke ausgerüstet sein sowie im Wesentlichen die Anforderungen der Leistungs- und Ausführungsbeschreibung erfüllen.
Baubesprechung:
Erfolgt die Erbringung einer Teilleistung, nach produktionsseitiger Fertigstellung des Fahrzeuges im Herstellerwerk (Fahrgestell mit Fahrerhaus) in einer Betriebsstätte des Bieters und/oder bei einem Unterauftragnehmer (Aufbauer, Ausrüster), so hat jeweils eine Baubesprechung am Ort der zu erbringenden Teilleistung zu erfolgen. Die Baubesprechungen sind Bestandteile der Leistung und sind vom Bieter und den Unterauftragnehmern auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers zu gewährleisten. Bei den Baubesprechungen ist die Inaugenscheinnahme der in Rede stehenden Leistung (LKW und Teilleistung) abzusichern. Der Auftraggeber kann die beim Bieter oder bei den Unterauftragnehmern stattfindenden Baubesprechungen in Anspruch nehmen. Die dadurch entstehenden Reise-, Verpflegungs- und ggf. Übernachtungskosten übernimmt der Bieter (Auftragnehmer).Es ist von zwei Teilnehmern des Auftraggebers und zwei Baubesprechungen auszugehen. (d.h.: Baubesprechung beim Ladekranausrüster oder Baubesprechung beim Einbauer der Kommunalhydraulikanlage/Kippbrücke/ Konservierungsbetrieb sowie beim Bieter/ Auftragnehmer zwecks lokale Zubehörausrüstung und Fertigstellung des Komplettfahrzeuges vor Übergabe)
Die zu übernehmenden Kosten richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG).
Die Baubesprechungen bei den Aufbauern/Unterauftragnehmern vor Ort können als Grundlage (Zwischenprotokollierung der Teilleistung) für die schlußendliche Abnahme dienen.
Bei Erfordernis kann auf Verlangen des Auftraggebers die Baubesprechung, nur Bauberatung ohne Fahrzeugbesichtigung, auch beim Auftraggeber (ausschreibende Stelle) erfolgen.
Organisatorische Abstimmungen sind durch den Auftragnehmer mit den Aufbauer/Unterauftragnehmern eigenverantwortlich zu klären. Technische Abstimmungen, die eine Änderung gegenüber den vom Bieter, Zulieferer oder Unterauftragnehmer erklärten Angaben aus dem Angebot darstellen, sind dem Auftraggeber mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung der ausschreibenden Stelle/Auftraggeber.
Abnahme:
Die förmliche Abnahme des betriebsbereiten kompletten Fahrzeuges als Gesamtleistung erfolgt durch den Auftraggeber am Erfüllungsort. Vom Auftrag-
nehmer sind Lieferumfang nachzuweisen und Funktion vorzuführen. Es sind für das betriebsbereite komplette Fahrzeug die Leermassen VA, HA, Gesamt anhand Verwiegungsprotokoll (Wiegekarten, vom Sachverständigen bescheinigte Leermassen) nachzuweisen.
Der Auftraggeber prüft bei Übergabe, ob die Lieferleistung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und erklärt schriftlich die Abnahme.
Erfolgt die Erbringung einer Teilleistung in einer Betriebsstätte des Bieters und/oder bei einem Unterauftragnehmer (Aufbauer, Ausrüster), so kann auf Verlangen der ausschreibenden Stelle eine technische Zwischenabnahme am Ort der erbrachten Teilleistung erfolgen. Die Reise-, Verpflegungs- und ggf. Übernachtungskosten übernimmt der Bieter (Auftragnehmer). Es ist von zwei Teilnehmern des Auftraggebers und einem technischen Zwischenabnahmetermin auszugehen. Die zu übernehmenden Kosten richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG).
Die Anlieferung des Lastkraftwagens und der im Lieferumfang enthaltenen Gegenstände zum Erfüllungsort ist Bestandteil der Leistung. Die Zuständigkeit für Transport, Überführungskennzeichen, ggf. Be- und Entladearbeiten im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand obliegt dem Auftragnehmer.
Die Leistung gilt als erbracht, wenn die Abnahme erfolgreich und mangelfrei durchgeführt wurde.
Die Zulassung des Neufahrzeuges einschließlich Bereitstellung der amtlichen Kennzeichen werden durch den Auftraggeber nach erfolgreicher Abnahme veranlasst und durchgeführt.
Einweisung:
Der Auftragnehmer führt bei der Übergabe des Fahrzeuges eine Einweisung zur Bedienung und Wartung einschließlich Funktionsproben durch. Die Bediener und das Werkstattpersonal sind in mindestens in folgenden Punkten am Fahrzeug und den
An- und Aufbauten zu unterweisen:
- Bedienung
- Funktionsweise
- Handhabung spezieller Bedienelemente wie z.B. für die Hydraulikanlage
- Allradantrieb einschl. der Sperrungen
- Belastbarkeit der Achsen, technische Auflastungen
- zu verwendende Betriebsstoffe und Füllmengen
- einzuhaltende Luftdrücke
- Wartung und Pflege, empfohlener Wartungsplan
- mögliche Störungen erkennen und Fehlermeldungen deuten
- Maßnahmen nach Fehleranzeigen
- Benutzung von Zubehör und Anbauteilen
- weitere Punkte die für die Handhabung des Komplettfahrzeuges wichtig sind
Die Bediener und das Werkstattpersonal sind an den Ladekran zwecks Bedienung und Wartung ebenfalls umfangreich einzuweisen. Die Durchführung der Einweisung(en) können an den Aufbauer (Unterauftragnehmer) übertragen werden.
Die Einweisung(en) sind Bestandteil des Leistungsumfangs.