Bedingungen für die Vertragserfüllung
Dem öffentlichen Auftraggeber ist es verboten, öffentliche Aufträge an russische Unternehmen zu vergeben
bzw. solche Verträge weiterhin zu erfüllen.
In der „Verordnung (EU) 2022/576 DES RATES vom 08. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts des Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren“ wurde daher u.a. folgender Artikel eingefügt:
Artikel 5k Abs. 1 „(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6
Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/
EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter
Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und
unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen,
Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder
Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder
mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung
einer der unter
Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder
Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch
genommen werden.“
Dazu ist die "Eigenerklärung RUS-Sanktionen" mit einzureichen.