Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß
§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach
Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2
GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote
gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr.
3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungsoder
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4
GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der
Vergabekammer einzureichen.