Beschreibung der Beschaffung
Seeflugausbildung der Hubschrauberführeroffiziere mit anschließendem Erfahrungsaufbau (gesamt BFT).
Die Ausbildung soll im zivilen Regelungsraum unter Anwendung der Verfahren der Marine/AG stattfinden. Zur Erbringung der Kernleistung soll der AN Hubschrauber (HS) zur Durchführung des Schulungsflugbetriebes bereitstellen.
Für den Bereich der Seeflugausbildung sind zunächst mindestens ca. 120 Flugstunden pro HFO mit Lehrberechtigten des AN zu erbringen. Im Rahmen des folgenden Erfahrungsaufbaus werden mindestens ca. 80 FH ohne Lehrberechtigte benötigt.
Im ersten Jahr sollen ca. 1.400FH (Ausbildung von ca. 5 HFO und ca. 2 Marine Lehrberechtigte) abgerufen werden. Der Bedarf soll bis zum fünften Jahr bis auf ca. 2.400 FH pro Jahr (Ausbildung von ca. 11 HFO) kontinuierlich aufwachsen. Es ist mit einer Varianz von voraussichtlich +/- 400FH pro Jahr zu rechnen.
Muster, Ausrüstung und Anzahl der für diese Dienstleistung benötigten HS liegen in der alleinigen Verantwortung des AN.
Der diesbezügliche Vertrag soll einen Zeitraum von 7 Jahren beinhalten.
Im Einzelnen sind folgende Leistungen zu erbringen:
1. Aufbau und Unterhalt des Schulungsbetriebs: Planung Seeflugausbildung (theoretische Ausbildung und gesamt BFT) und theoretische Ausbildung von ca. 5 - 11 HFO pro Jahr (kontinuierlich über die Vertragslaufzeit aufwachsend) gemäß Vertragsvorgaben.
Der AN soll die Seeflugausbildung mittels eines Simulators unterstützen.
2. Bereitstellung von geeigneten HS inkl. aller für den Betrieb notwendigen Ausrüstung, Materialien und Geräte (z.B. Verbrauchsmaterialien und Boden-, Prüf- und Sonderwerkzeuge (BPS)) auch auf auswärtigen Flugplätzen oder in auswärtigen militärischen Anlagen im europäischen Ausland.
3. Praktische Seeflugausbildung: Erbringung von Flugstunden (inkl. Treibstoff) gemäß Vertragsvorgaben.
4. Reise- und Übernachtungskosten des AN (zusätzliche Dienstreisen auf Anforderung AG im Rahmen des gesamten BFT)
5. Sicherstellung Schulung/Lizenzerhalt zweier Lehrberechtigter der Marine als Qualitätssicherer
6. Sicherstellung der für die Ausbildung erforderlichen Lizenzerteilung der HFO
7. Sicherstellung der Wartung, Betrieb und Instandhaltung der HS
8. Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Unterrichtsmaterial und -mitteln
9. Bereitstellung von geeigneten Fluglehrerpersonal und Operatoren.
10. Regelungen zu luftrechtlichen Belangen
11. Teilnahme an Besprechungen/Konferenzen
12. Informationspflichten
13. Unterbringung und Transport (exkl. An-/Abreise) der Flugschüler
14. Erstellung von Dokumenten (Ausbildungsplanung, Technischen und fliegerischen Schulungsunterlagen, Syllabi, Debriefing Sheet, Ausbildungsnachweise, Ggf. Zwischenreports)
Die Gesamtmenge der Flugstunden für die gesamte Vertragslaufzeit beträgt ca. 14.900 Flugstunden. Die Obergrenze beträgt ca. 17.700 Flugstunden. Die Gesamtanzahl der Dienstreisetage für die gesamte Vertragslaufzeit beträgt ca. 140 (pro Dienstreise 2 Übernachtungen/ insgesamt ca. 70 Dienstreisen über den gesamten Vertragszeitraum). Die hierfür veranschlagte Obergrenze beläuft sich auf ca. 140 Dienstreisetage. Die Obergrenze für die monatlichen Pauschalen ist max. 84 Monate.
Bei den aufgeführten Mengen handelt es sich jeweils um Schätzmengen. Diese Schätzwerte basieren auf den Erfahrungen vergangener Jahre. Folglich können sich diese angegebenen Schätzmengen innerhalb der Vertragsdauer auch anders entwickeln. Es besteht kein Anspruch, dass die angegebenen Schätzmengen auch tatsächlich anfallen.
Die Bieter sollen die Kosten getrennt nach monatlichen Fixkosten, variablen Kosten (pro Flugstunde) sowie Reisekosten pro Dienstreisetag aufführen und mit einem diesbezüglichen Mengengerüst bzw. Nachweis der Kosten hinterlegen.
Der Ausbildungsstandort des AN soll in Deutschland (max. 20km von der Küstenlinie des Nord- und Ostseeraums) sein.
Alternative Standorte außerhalb Deutschlands werden akzeptiert, sofern sich auch hier der Standort im Bereich der Nord- und Ostsee (ebenfalls max. 20km von der Küstenlinie) befindet. Zudem müssen die Standorte im Gebiet von Mitgliedstaaten der NATO und/ oder EU belegen sein.
Der AN muss sicherstellen, dass Flüge mit Zwischenlandung und Übernachtung auf auswärtigen Flugplätzen oder in auswärtigen militärischen Anlagen auch im europäischen Ausland erfolgen können.