[1.] Landestariftreuegesetz - LTTG Rheinland-Pfalz - Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher
Regelungen – Rheinland-Pfalz Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landestariftreuegesetzes
vom 8. März 2016: Die Bieter/Bewerber haben die Verpflichtung das Landestariftreuegesetz
(LTTG) Rheinland-Pfalz zu beachten und einzuhalten. Das Landesgesetz zur Gewährleistung
von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz
- LTTG) verpflichtet öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge ab einem geschätztem
Netto-Auftragswert von 20.000 Euro nur an solche Unternehmen zu vergeben, die bei
der Angebotsabgabe schriftlich eine Tariftreueerklärung bzw. eine Mindestentgelterklärung
vorlegen. Im Hinblick auf das v. g. Landesgesetz machen wir darauf aufmerksam,
dass gemäß § 6 Nachweise und Kontrollen LTTG dem öffentlichen Auftraggeber die
Einhaltung der Verpflichtung nach §§ 3 Mindestentgelt und 4 Tariftreuepflicht auf dessen
Verlangen jederzeit nachzuweisen ist und im Falle der Missachtung nach § 7 LTTG
sanktioniert wird. Im Kontext zu § 7 Sanktionen LTTG wird um die Einhaltung der
Verpflichtungen nach §§ 3 bis 6 zu sichern, für einen schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in
Höhe von 1 v.H. des Auftragswertes vereinbart. In diesem Zusammenhang ist das
beauftragte Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass
der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte
Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Des Weiteren wird vereinbart, dass die
mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer Verpflichtung nach §§ 3 bis
6 durch das beauftragte Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Bei Fehlen der Mindestentgelterklärung bei
Angebotsabgabe und Nichtvorlage derselben nach Aufforderung durch den Auftraggeber ordnet § 3
Abs. 1 LTTG an, das Angebot von der Wertung auszuschließen. Bei Fehlen der Tariftreueerklärung bei Angebotsabgabe und Nichtvorlage
derselben nach Aufforderung durch den Auftraggeber ordnet § 4 Abs. 6 LTTG an, das Angebot
von der Wertung auszuschließen. Bieter/Bewerber mit Sitz im Inland, sowie deren
Nachunternehmer mit Sitz im Inland, Verleiher von Arbeitskräften mit Sitz im Inland haben gemäß
den Vorgaben des LTTG Rheinland-Pfalz eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
ies gilt auch, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag
ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz im Inland beschäftigt sind.
[2].Der Bewerber hat anzugeben inwieweit sein Unternehmen einen Bezug zu Russland
hat. Dafür ist die “Erklärung BMWK“ auszufüllen und als Teil der Angebotsunterlagen
abzugeben. Diese Erklärung ist auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder
Eignungsverleihergem. den Bedingungen der Erklärung abzugeben. Der Angebotsunterlagen sind
auf der Vergabeplattform (
www.subreport.de bzw. iTWO tender) eingestellt.
[3.] Die Angebotsunterlagen und die anderen einzureichenden, bearbeitbaren
Formulare sind auf den eigenen Rechner herunterzuladen, dort lokal auszufüllen und zu
speichern. Angebote können ausschließlich von registrierten Bewerbern über die
Vergabeplattform (
www.subreport.de) in Textform eingereicht werden. Die ausgefüllten und lokal
gespeicherten Unterlagen sind als Teil des Angebot auf die Plattform hochzuladen. Bei
elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist der Bieter, der die Erklärung abgibt, zu
benennen. Die Kommunikation (Fragen, Auskünfte) erfolgt ausschließlich über die
Vergabeplattform.
[4]. Unteraufträge: Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Dritten
ausführen zu lassen, hat er diese Leistungen in seinem Angebot zu benennen, sowie die
vorgeschlagenen Unterauftragnehmer mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten,
anzugeben. Hierzu ist der Vordruck „235 Verzeichnis der Leistungen Kapazitäten anderer
Unternehmen“ zu verwenden. Die Auftraggeberin behält sich vor, von den Bietern, deren
Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, nachzuweisen, dass ihnen die
erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Sofern erst nach
Zuschlagserteilung eine Unterauftragsvergabe in Betracht gezogen wird, bedarf diese der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Jeder Unterauftragnehmer hat den Vordruck
„236 Verpflichtungserklaerung anderer Unternehmen“ auszufüllen. Dieser ist mit dem Angebot einzureichen. Der
Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen zu
verlangen nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel der benannten
Unterauftragnehmer tatsächlich zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 1 S. 2 VgV).
[5]. Eignungsleihe: Ein Bieter kann in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit die
Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er mit der Einreichung der
Eignungsnachweise nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur
Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine vorbehaltlose und unterschriebene
Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Zusätzlich ist im Fall der Eignungsleihe eine
Erklärung auszufüllen und die gesamtschuldnerische Haftung im Umfang der Eignungsleihe
zu erklären. Das in Anspruch genommene Unternehmen hat seine Eignung im Umfang der
Eignungsleihe und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auf die gleiche Weise
nachzuweisen wie der Bieter. Das zur Eignungsleihe in Anspruch genommene Unternehmen hat
dazu eine Erklärung im Umfang der Eignungsleihe einzureichen.
[6]. Keine Kostenerstattung: Die Kosten für die Erstellung seines Angebots trägt der Bieter.