Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Der Nachweis der Befähigung zur Berufsausübung umfasst die Eintragung in das
Berufs- oder Handelsregister oder die Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes.
Nachweisführung zu Eignung und dem Fehlen von Ausschlussgründen:
Die Eignung kann durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachgewiesen oder durch
Eigenerklärung vorläufig nachgewiesen werden. Gelangt das Angebot eines nicht
präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, sind die in den
Eignungskriterien genannten Bescheinigungen nach Aufforderung innerhalb von 6
Kalendertagen vorzulegen. Gelangt das Angebot eines präqualifizierten
Unternehmens in die engere Wahl, hat das Unternehmen zusätzlich die in den
Eignungskriterien beschriebenen, konkret auftragsbezogenen Bescheinigungen
zum Umsatz und zu den Referenzen nach Aufforderung innerhalb von 6
Kalendertagen vorzulegen, soweit die Prüfung der Vergabestelle ergibt, dass die im
Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Unterlagen die beschriebenen
Anforderungen qualitativ und/oder quantitativ nicht oder nicht ausreichend belegen.
Durch ausländische Unternehmen sind gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen.
Stützt sich ein Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere
Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder sind
die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen
auf Verlangen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Werden die Kapazitäten
anderer Unternehmen gemäß § 6d EU Abs. 1 VOB/A in Anspruch genommen, so
muss gemäß § 6d EU Abs. 3 VOB/A die Nachweisprüfung auch für diese
Unternehmen erfolgen. Gemäß § 6d EU Abs. 1 Satz 5 VOB/A hat der Bieter die
Möglichkeit, andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch
genommen hat, einmal zu ersetzen, wenn dieses Unternehmen einschlägige
Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei diesem Ausschlussgründe gemäß § 6e
EU Abs. 1 bis 5 VOB/A vorliegen.