Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Sofern ein am Auftrag interessierter Wirtschaftsteilnehmer
durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften eine Verletzung
seiner Rechten geltend machen will, ist ein Nachprüfungsantrag
nur zulässig wenn:
1.) Gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der erkannte Verstoß gegen
Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gegenüber dem Auftraggeber (Vergabestelle) gerügt wird.
2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2
GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber (Vergabestelle) gerügt sind.
3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3
GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
(Vergabestelle) gerügt sind.
4.) Nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers der Rüge
nicht abhelfen zu wollen nicht innerhalb von 15 Kalendertagen
ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt
wird gem. § 160 Abs.3 Nr. 4 GWB.
Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen und Bewerber, die keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung erhalten
haben, in Textform über die beabsichtigte anderweitige
Angebotsannahme informiert. Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen
werden. Wird diese Information auf elektronischen Weg oder
per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zuganges beim
Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.