Bedingungen für die Vertragserfüllung
Generelle Personal- und Leistungsanforderungen:
Für die Ausführung des Auftrags gelten darüber hinaus besondere Bedingungen (Ausführungsbedingungen i. S. d. § 128 Abs. 2 GWB) wie folgt:
Zur Vermeidung von häufigem Wechsel des Personals ist nur der Einsatz von eingearbeitetem Personal erwünscht.
Der AN gewährleistet eine weitgehende Konstanz des eingesetzten Personals. Beabsichtigte Änderungen sind der AG rechtzeitig mitzuteilen.
Auf gesonderte Aufforderung kann die AG vom AN die Vorlage eines aktuell gültigen (nicht älter als 6 Monate) polizeilichen Führungszeugnis oder eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes für das gesamte vorgesehene Personal in Kopie verlangen.
Der AN stellt 2 Hausmeister (ortskundig) bereit, welche die Aufgaben auf der Liegenschaft innerhalb der Woche (Montag-Donnerstag) erfüllen. Diese Konstellation ist zwingend notwendig, da auf Grund der Besonderheiten auf dieser Liegenschaft inklusive der Mischnutzung die beiden Hausmeister als eingespieltes Team agieren müssen. Um die Verkehrssicherungsgefährdung zu vermeiden ist der interne, zeitnahe Austausch (Informationen) immer zu gewährleisten.
Diese vertreten sich auch vorrangig gegenseitig bei Krankheit/Urlaub. Bei krankheitsbedingten Ad-Hoc Ausfällen ist innerhalb von 1 Stunde durch den AN ortskundiges und mit den Besonderheiten auf der Liegenschaft vertrautes Ersatzpersonal bereit zu stellen. Der AN hat immer ausreichend Reservepersonal (Ortskundig und mit den Besonderheiten auf der Liegenschaft vertraut) einzuplanen. Das Reservepersonal dient der Absicherung des Stammpersonals für unvorhersehbare Fälle (z. B. krankheitsbedingte Personalausfälle der beiden Mitarbeiter, Urlaubsvertretung, Kündigung eines Mitarbeiters u. a.) und somit der vertragsgemäßen Durchführung der Arbeiten. Daneben dient es der Erbringung zusätzlicher Hausmeisterdienste (Bedarfsleistungen).
Der AN verpflichtet sich, mit dem von ihm eingesetzten Personal inkl. Reservepersonal vor deren erstmaligen Arbeitseinsatz in der vertragsgegenständlichen Liegenschaft, eine schriftliche Erklärung zur Verschwiegenheitspflicht zu vereinbaren.
Spätestens zwei Wochen vor Leistungsbeginn übergibt der AN der AG folgende Unterlagen des einzusetzenden Personals:
- Tabellarische Übersicht der Beschäftigten des AN mit den Angaben Name, Vorname, Tätigkeitszuordnung und besonderen Befugnissen; (z. B. Schlüsselberechtigter etc.)
- Unterschriebene Verschwiegenheitserklärungen; (Anlage C-07)
Auf gesonderte Anforderung der AG legt der AN der AG Qualifikationsnachweise zur Berufsausbildung und zu den Sprachkenntnissen gem. Punkt 3.2 und 3.3 der Leistungsbeschreibung zur Einsichtnahme vor.
Das vom AN bei Auftragsdurchführung eingesetzte Personal muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- körperlich, geistig und aus arbeitsmedizinischer Sicht für die Leistungserbringung geeignet;
- zuverlässig und flexibel arbeiten;
- ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild und gute Umgangsformen besitzen;
- die selbstständige Abwicklung einschlägiger Vorgänge übernehmen;
- älter als 18 Jahre sein;
Dem vom AN eingesetzten Personal werden alle zur Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des Gebäudes und der Gebäudetechnik zum Vertragsbeginn von der AG zur Verfügung gestellt. Das Reservepersonal muss ebenfalls den Anforderungen der AG entsprechen und sich rechtzeitig Objektkenntnisse und Kenntnisse über die Technik der Liegenschaft aneignen.
Die weiteren Vorgaben hinsichtlich der Ausführungbedingungen sind unter Pkt. VI.3) Nr. 4 aufgeführt.