Die Zentrum für Digitale Souveränität der Öffentlichen Verwaltung (ZenDiS) GmbH führt ein offenes Zulassungssystem in Form eines Open-House-Verfahrens zur Zulassung von Distributoren für das openDesk-Ökosystem durch. Zugelassene Distributoren fungieren als Bindeglied zwischen dem von ZenDiS zusammengestellten openDesk-Portfolio und dem Endkundenvertriebsnetz. Sie stellen auf Grundlage der von ZenDiS vorgegebenen Paketkonfigurationen Softwarekomponenten zu Bundles und zeitlich begrenzten Subskriptionen zusammen, bauen ein Netz von IT-Partnern auf und vertreiben die Angebote über dieses Partnernetz. Das Verfahren ist kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB, der VgV oder der VOB/A. Es erfolgt keine vergleichende Auswahl, Wertung oder Reihung der Antragsteller. Jeder Antragsteller, der sämtliche bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zugelassen. Die Anzahl der Zulassungen ist nicht begrenzt.
Auftragsbekanntmachung (2026-09-25) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Open-House-Zulassungsverfahren zur Zulassung von Distributoren für das openDesk-Ökosystem
Referenznummer: ZenDiS-ZLV-001
Kurze Beschreibung:
Die Zentrum für Digitale Souveränität der Öffentlichen Verwaltung (ZenDiS) GmbH führt ein offenes Zulassungssystem in Form eines Open-House-Verfahrens zur Zulassung von Distributoren für das openDesk-Ökosystem durch. Zugelassene Distributoren fungieren als Bindeglied zwischen dem von ZenDiS zusammengestellten openDesk-Portfolio und dem Endkundenvertriebsnetz. Sie stellen auf Grundlage der von ZenDiS vorgegebenen Paketkonfigurationen Softwarekomponenten zu Bundles und zeitlich begrenzten Subskriptionen zusammen, bauen ein Netz von IT-Partnern auf und vertreiben die Angebote über dieses Partnernetz. Das Verfahren ist kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB, der VgV oder der VOB/A. Es erfolgt keine vergleichende Auswahl, Wertung oder Reihung der Antragsteller. Jeder Antragsteller, der sämtliche bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zugelassen. Die Anzahl der Zulassungen ist nicht begrenzt.
Die Zentrum für Digitale Souveränität der Öffentlichen Verwaltung (ZenDiS) GmbH führt ein offenes Zulassungssystem in Form eines Open-House-Verfahrens zur Zulassung von Distributoren für das openDesk-Ökosystem durch. Zugelassene Distributoren fungieren als Bindeglied zwischen dem von ZenDiS zusammengestellten openDesk-Portfolio und dem Endkundenvertriebsnetz. Sie stellen auf Grundlage der von ZenDiS vorgegebenen Paketkonfigurationen Softwarekomponenten zu Bundles und zeitlich begrenzten Subskriptionen zusammen, bauen ein Netz von IT-Partnern auf und vertreiben die Angebote über dieses Partnernetz. Das Verfahren ist kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB, der VgV oder der VOB/A. Es erfolgt keine vergleichende Auswahl, Wertung oder Reihung der Antragsteller. Jeder Antragsteller, der sämtliche bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zugelassen. Die Anzahl der Zulassungen ist nicht begrenzt.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Bereitstellung von Software📦
Sonstige Beschränkungen am Erfüllungsort: Beliebiger Ort
Beschreibung
Interne Kennung: ZenDiS-ZLV-001
Beschreibung der Beschaffung:
Gegenstand der Bekanntmachung ist die Zulassung von Unternehmen als Distributoren für das openDesk-Ökosystem im Rahmen eines offenen Zulassungssystems. openDesk ist eine quelloffene Office- und Kollaborationssuite. Die Suite bündelt in einer webbasierten Umgebung insbesondere Funktionen zur Dokumentenbearbeitung, zum Datei- und Wissensmanagement, für E-Mail, Kalender, Kontakte, Chat, Videokonferenzen, Projekt- und Aufgabenmanagement sowie Identitäts- und Zugriffsmanagement. Das openDesk-Portfolio setzt sich aus Softwarekomponenten verschiedener Komponentenhersteller und der openDesk-Integrationsschicht zusammen. ZenDiS verantwortet die Zusammensetzung, Weiterentwicklung und Paketierung des Portfolios und gibt Qualitäts-, Sicherheits- und Interoperabilitätsstandards vor. Die zugelassenen Distributoren bilden die Vertriebsstufe zwischen ZenDiS beziehungsweise den Komponenten des openDesk-Portfolios und dem nachgelagerten Netz von IT-Partnern. Sie stellen auf Grundlage der von ZenDiS vorgegebenen Paketkonfigurationen Kombinationen einzelner Softwarekomponenten zu Bundles zusammen, gestalten daraus zeitlich begrenzte Subskriptionsangebote und vertreiben diese über die in ihr Partnernetz eingebundenen IT-Partner. Der Distributor tritt nach dem vorgesehenen Vertriebsmodell nicht unmittelbar gegenüber Endkunden auf. Der Endkundenvertrieb sowie insbesondere Einrichtung, Integration, Betrieb und Support erfolgen durch die eingebundenen IT-Partner. Mit der positiven Zulassungsentscheidung kommt zwischen ZenDiS und dem Antragsteller das Distributor-Agreement zu den vorab veröffentlichten, einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zustande. Das Distributor-Agreement regelt insbesondere die Zulassung zum openDesk-Ökosystem, Nutzungs- und Unterlizenzierungsrechte an den Softwarekomponenten und der openDesk-Integrationsschicht, den Zugang zu den openDesk-Repositories und Lizenzschlüsseln, die Nutzung der Bezeichnung "Official openDesk Distributor" sowie die Pflichten des Distributors bei der Ausgestaltung und dem Vertrieb der Bundles und Subskriptionen. Gegenstand der Zulassung ist der jeweilige Antragsteller als Vertriebspartner. Eine technische Prüfung oder Integration eines Softwareprodukts des Antragstellers findet nicht statt. Die Zulassung von Komponentenherstellern zum openDesk-Portfolio ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Verfahren ist als Open-House-Zulassungsverfahren ausgestaltet. Es erfolgt keine vergleichende Auswahlentscheidung zwischen den Antragstellern. Eine Wertung, Reihung oder Priorisierung geeigneter Antragsteller findet nicht statt. Jeder Antragsteller, der sämtliche vorab bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu den gleichen Bedingungen zugelassen. Ein Mehr an Leistungsfähigkeit, Erfahrung oder wirtschaftlicher Ausstattung begründet keinen Vorrang. Die Anzahl der Zulassungen ist nicht begrenzt. ZenDiS gewährt keine Exklusivität, keinen Gebietsschutz und keinen Schutz vor Wettbewerb. Das Verfahren ist kein Vergabeverfahren im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder sonstiger vergaberechtlicher Vorschriften. Die Bekanntmachung dient der transparenten, gleichbehandelnden und diskriminierungsfreien Öffnung des Zulassungssystems. Mit ihr wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Konzession vergeben. Die Zulassungsanträge werden für jeden Antragsteller getrennt geprüft. Die Prüfung erfolgt zunächst in formaler Hinsicht und anschließend inhaltlich ausschließlich nach dem Maßstab "Zulassungsvoraussetzungen erfüllt" oder "Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt". Das Zulassungsverfahren ist fortlaufend bis zum 31. Januar 2027 geöffnet. Zulassungsanträge können innerhalb dieses Zeitraums jederzeit nach Maßgabe der Verfahrensunterlagen eingereicht werden.
Gegenstand der Bekanntmachung ist die Zulassung von Unternehmen als Distributoren für das openDesk-Ökosystem im Rahmen eines offenen Zulassungssystems. openDesk ist eine quelloffene Office- und Kollaborationssuite. Die Suite bündelt in einer webbasierten Umgebung insbesondere Funktionen zur Dokumentenbearbeitung, zum Datei- und Wissensmanagement, für E-Mail, Kalender, Kontakte, Chat, Videokonferenzen, Projekt- und Aufgabenmanagement sowie Identitäts- und Zugriffsmanagement. Das openDesk-Portfolio setzt sich aus Softwarekomponenten verschiedener Komponentenhersteller und der openDesk-Integrationsschicht zusammen. ZenDiS verantwortet die Zusammensetzung, Weiterentwicklung und Paketierung des Portfolios und gibt Qualitäts-, Sicherheits- und Interoperabilitätsstandards vor. Die zugelassenen Distributoren bilden die Vertriebsstufe zwischen ZenDiS beziehungsweise den Komponenten des openDesk-Portfolios und dem nachgelagerten Netz von IT-Partnern. Sie stellen auf Grundlage der von ZenDiS vorgegebenen Paketkonfigurationen Kombinationen einzelner Softwarekomponenten zu Bundles zusammen, gestalten daraus zeitlich begrenzte Subskriptionsangebote und vertreiben diese über die in ihr Partnernetz eingebundenen IT-Partner. Der Distributor tritt nach dem vorgesehenen Vertriebsmodell nicht unmittelbar gegenüber Endkunden auf. Der Endkundenvertrieb sowie insbesondere Einrichtung, Integration, Betrieb und Support erfolgen durch die eingebundenen IT-Partner. Mit der positiven Zulassungsentscheidung kommt zwischen ZenDiS und dem Antragsteller das Distributor-Agreement zu den vorab veröffentlichten, einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zustande. Das Distributor-Agreement regelt insbesondere die Zulassung zum openDesk-Ökosystem, Nutzungs- und Unterlizenzierungsrechte an den Softwarekomponenten und der openDesk-Integrationsschicht, den Zugang zu den openDesk-Repositories und Lizenzschlüsseln, die Nutzung der Bezeichnung "Official openDesk Distributor" sowie die Pflichten des Distributors bei der Ausgestaltung und dem Vertrieb der Bundles und Subskriptionen. Gegenstand der Zulassung ist der jeweilige Antragsteller als Vertriebspartner. Eine technische Prüfung oder Integration eines Softwareprodukts des Antragstellers findet nicht statt. Die Zulassung von Komponentenherstellern zum openDesk-Portfolio ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Verfahren ist als Open-House-Zulassungsverfahren ausgestaltet. Es erfolgt keine vergleichende Auswahlentscheidung zwischen den Antragstellern. Eine Wertung, Reihung oder Priorisierung geeigneter Antragsteller findet nicht statt. Jeder Antragsteller, der sämtliche vorab bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu den gleichen Bedingungen zugelassen. Ein Mehr an Leistungsfähigkeit, Erfahrung oder wirtschaftlicher Ausstattung begründet keinen Vorrang. Die Anzahl der Zulassungen ist nicht begrenzt. ZenDiS gewährt keine Exklusivität, keinen Gebietsschutz und keinen Schutz vor Wettbewerb. Das Verfahren ist kein Vergabeverfahren im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder sonstiger vergaberechtlicher Vorschriften. Die Bekanntmachung dient der transparenten, gleichbehandelnden und diskriminierungsfreien Öffnung des Zulassungssystems. Mit ihr wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Konzession vergeben. Die Zulassungsanträge werden für jeden Antragsteller getrennt geprüft. Die Prüfung erfolgt zunächst in formaler Hinsicht und anschließend inhaltlich ausschließlich nach dem Maßstab "Zulassungsvoraussetzungen erfüllt" oder "Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt". Das Zulassungsverfahren ist fortlaufend bis zum 31. Januar 2027 geöffnet. Zulassungsanträge können innerhalb dieses Zeitraums jederzeit nach Maßgabe der Verfahrensunterlagen eingereicht werden.
Das Zulassungssystem ist auf eine Tätigkeit im europäischen Markt ausgerichtet. Die zugelassenen Distributoren vertreiben die zum openDesk-Portfolio gehörenden Softwarekomponenten und die openDesk-Integrationsschicht über die in ihr Partnernetz eingebundenen IT-Partner. Die Nutzungs- und Vertriebsrechte gelten nach Maßgabe des Distributor-Agreements grundsätzlich für alle Gebiete, in denen ZenDiS keine gesonderten exklusiven territorialen Lizenzvereinbarungen mit Dritten geschlossen hat. Ein einzelner körperlicher Erfüllungsort besteht aufgrund des digitalen und vertriebsbezogenen Gegenstands des Zulassungssystems nicht.
Das Zulassungssystem ist auf eine Tätigkeit im europäischen Markt ausgerichtet. Die zugelassenen Distributoren vertreiben die zum openDesk-Portfolio gehörenden Softwarekomponenten und die openDesk-Integrationsschicht über die in ihr Partnernetz eingebundenen IT-Partner. Die Nutzungs- und Vertriebsrechte gelten nach Maßgabe des Distributor-Agreements grundsätzlich für alle Gebiete, in denen ZenDiS keine gesonderten exklusiven territorialen Lizenzvereinbarungen mit Dritten geschlossen hat. Ein einzelner körperlicher Erfüllungsort besteht aufgrund des digitalen und vertriebsbezogenen Gegenstands des Zulassungssystems nicht.
Dauer: 24 Monate
Maximale Verlängerungen: 100
Weitere Informationen zur Verlängerung:
Das Distributor-Agreement wird für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossen. Es verlängert sich anschließend automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wird. Die Laufzeitangabe bezieht sich auf das mit der Zulassung zustande kommende Distributor-Agreement. Sie bezeichnet nicht die Laufzeit eines öffentlichen Auftrags, einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.
Das Distributor-Agreement wird für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossen. Es verlängert sich anschließend automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wird. Die Laufzeitangabe bezieht sich auf das mit der Zulassung zustande kommende Distributor-Agreement. Sie bezeichnet nicht die Laufzeit eines öffentlichen Auftrags, einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Zentrale Elemente des Verfahrens:
Die technische Auswahl "Offenes Verfahren" erfolgt ausschließlich zur Abbildung des Verfahrens in der Bekanntmachungsmaske. Materiell handelt es sich nicht um ein offenes Vergabeverfahren, sondern um ein offenes Zulassungssystem in Form eines Open-House-Verfahrens. Das Verfahren ist kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB, der VgV oder der VOB/A. Es erfolgt keine vergleichende Auswahlentscheidung zwischen den Antragstellern. Eine Wertung, Reihung oder Priorisierung geeigneter Antragsteller findet nicht statt. Jeder Antragsteller, der sämtliche vorab bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu den gleichen, einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen als Distributor für das openDesk-Ökosystem zugelassen. Die Zahl der Zulassungen ist nicht begrenzt. ZenDiS gewährt keine Exklusivität, kein Territorialrecht und keinen Schutz vor Wettbewerb. Die Prüfung erfolgt für jeden Antragsteller getrennt und unabhängig von anderen Zulassungsanträgen. Sie umfasst zunächst eine formale Prüfung der eingereichten Unterlagen und anschließend eine inhaltliche Prüfung ausschließlich nach dem Maßstab "Zulassungsvoraussetzungen erfüllt" oder "Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt". Ein Mehr an Leistungsfähigkeit, Erfahrung oder wirtschaftlicher Ausstattung begründet keinen Vorrang gegenüber anderen Antragstellern. Mit der positiven Zulassungsentscheidung kommt zwischen ZenDiS und dem Antragsteller das Distributor-Agreement zu den vorab veröffentlichten, einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zustande. Eine Zuschlagserteilung im vergaberechtlichen Sinne erfolgt nicht. Zulassungsanträge können während der Verfahrenslaufzeit fortlaufend eingereicht werden. Das derzeit bekannt gemachte Zulassungsverfahren ist bis zum 31. Januar 2027 geöffnet.
Die technische Auswahl "Offenes Verfahren" erfolgt ausschließlich zur Abbildung des Verfahrens in der Bekanntmachungsmaske. Materiell handelt es sich nicht um ein offenes Vergabeverfahren, sondern um ein offenes Zulassungssystem in Form eines Open-House-Verfahrens. Das Verfahren ist kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB, der VgV oder der VOB/A. Es erfolgt keine vergleichende Auswahlentscheidung zwischen den Antragstellern. Eine Wertung, Reihung oder Priorisierung geeigneter Antragsteller findet nicht statt. Jeder Antragsteller, der sämtliche vorab bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu den gleichen, einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen als Distributor für das openDesk-Ökosystem zugelassen. Die Zahl der Zulassungen ist nicht begrenzt. ZenDiS gewährt keine Exklusivität, kein Territorialrecht und keinen Schutz vor Wettbewerb. Die Prüfung erfolgt für jeden Antragsteller getrennt und unabhängig von anderen Zulassungsanträgen. Sie umfasst zunächst eine formale Prüfung der eingereichten Unterlagen und anschließend eine inhaltliche Prüfung ausschließlich nach dem Maßstab "Zulassungsvoraussetzungen erfüllt" oder "Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt". Ein Mehr an Leistungsfähigkeit, Erfahrung oder wirtschaftlicher Ausstattung begründet keinen Vorrang gegenüber anderen Antragstellern. Mit der positiven Zulassungsentscheidung kommt zwischen ZenDiS und dem Antragsteller das Distributor-Agreement zu den vorab veröffentlichten, einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zustande. Eine Zuschlagserteilung im vergaberechtlichen Sinne erfolgt nicht. Zulassungsanträge können während der Verfahrenslaufzeit fortlaufend eingereicht werden. Das derzeit bekannt gemachte Zulassungsverfahren ist bis zum 31. Januar 2027 geöffnet.
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2027-01-31 23:59:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2027-02-01 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Nicht einschlägig. Es findet kein gemeinsamer Eröffnungs- oder Öffnungstermin statt.
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
Die Bindefrist beträgt neun Monate ab dem vollständigen Eingang des jeweiligen Zulassungsantrags. Da Zulassungsanträge während der Verfahrenslaufzeit fortlaufend eingereicht werden können, beginnt die Bindefrist für jeden Antragsteller individuell mit dem vollständigen Eingang seines Zulassungsantrags. Das Recht zur Rücknahme des Antrags vor der Zulassungsentscheidung sowie das besondere Rücknahmerecht nach Übermittlung der vertraulichen Preisliste bleiben unberührt.
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren)
Die Bindefrist beträgt neun Monate ab dem vollständigen Eingang des jeweiligen Zulassungsantrags. Da Zulassungsanträge während der Verfahrenslaufzeit fortlaufend eingereicht werden können, beginnt die Bindefrist für jeden Antragsteller individuell mit dem vollständigen Eingang seines Zulassungsantrags. Das Recht zur Rücknahme des Antrags vor der Zulassungsentscheidung sowie das besondere Rücknahmerecht nach Übermittlung der vertraulichen Preisliste bleiben unberührt.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 9 Monate Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2027-02-01 10:00:00 📅
Ort des Eröffnungstermins:
Nicht einschlägig. Es findet kein gemeinsamer Eröffnungs- oder Öffnungstermin statt.
Zusätzliche Informationen:
Die Bindefrist beträgt neun Monate ab dem vollständigen Eingang des jeweiligen Zulassungsantrags. Da Zulassungsanträge während der Verfahrenslaufzeit fortlaufend eingereicht werden können, beginnt die Bindefrist für jeden Antragsteller individuell mit dem vollständigen Eingang seines Zulassungsantrags. Das Recht zur Rücknahme des Antrags vor der Zulassungsentscheidung sowie das besondere Rücknahmerecht nach Übermittlung der vertraulichen Preisliste bleiben unberührt.
Die Bindefrist beträgt neun Monate ab dem vollständigen Eingang des jeweiligen Zulassungsantrags. Da Zulassungsanträge während der Verfahrenslaufzeit fortlaufend eingereicht werden können, beginnt die Bindefrist für jeden Antragsteller individuell mit dem vollständigen Eingang seines Zulassungsantrags. Das Recht zur Rücknahme des Antrags vor der Zulassungsentscheidung sowie das besondere Rücknahmerecht nach Übermittlung der vertraulichen Preisliste bleiben unberührt.
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2027-01-24 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Bei formalen Mängeln des Zulassungsantrags kann ZenDiS dem Antragsteller eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung der Mängel setzen. Dies gilt insbesondere für fehlende, unvollständige oder nicht ordnungsgemäß unterzeichnete Unterlagen. Werden die formalen Mängel nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist vollständig behoben, wird der Zulassungsantrag nicht weiter berücksichtigt. Der Antragsteller kann innerhalb der laufenden Verfahrensfrist einen neuen vollständigen Zulassungsantrag einreichen. Im Rahmen der inhaltlichen Prüfung kann ZenDiS Rückfragen stellen sowie ergänzende Stellungnahmen oder Nachweise zur Verifizierung der gemachten Angaben anfordern. Ein Anspruch auf Nachforderung, Aufklärung oder Heilung inhaltlicher Mängel besteht nicht. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen bei Antragstellung und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vollständig erfüllt sein.
Bei formalen Mängeln des Zulassungsantrags kann ZenDiS dem Antragsteller eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung der Mängel setzen. Dies gilt insbesondere für fehlende, unvollständige oder nicht ordnungsgemäß unterzeichnete Unterlagen. Werden die formalen Mängel nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist vollständig behoben, wird der Zulassungsantrag nicht weiter berücksichtigt. Der Antragsteller kann innerhalb der laufenden Verfahrensfrist einen neuen vollständigen Zulassungsantrag einreichen. Im Rahmen der inhaltlichen Prüfung kann ZenDiS Rückfragen stellen sowie ergänzende Stellungnahmen oder Nachweise zur Verifizierung der gemachten Angaben anfordern. Ein Anspruch auf Nachforderung, Aufklärung oder Heilung inhaltlicher Mängel besteht nicht. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen bei Antragstellung und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vollständig erfüllt sein.
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Die nachfolgenden Anforderungen sind abschließende Mindestvoraussetzungen für die Zulassung als Distributor. Die Prüfung erfolgt ausschließlich nach dem Maßstab "erfüllt" oder "nicht erfüllt". Eine vergleichende Bewertung, Reihung oder Gewichtung findet nicht statt. Ein Mehr an Leistungsfähigkeit, Erfahrung oder wirtschaftlicher Ausstattung begründet keinen Vorrang gegenüber anderen Antragstellern. 1. Open-Source-Vendor-Management Der Antragsteller muss über mindestens drei Vertragsbeziehungen zu Open-Source-Herstellern verfügen, die aktuell bestehen oder innerhalb der letzten fünf Jahre abgeschlossen wurden. Nachweis: vollständig ausgefülltes Dokument 3.3 unter Angabe des Herstellers, des Ansprechpartners, des Vertragsgegenstands, der Vertragslaufzeit und des Status der Vertragsbeziehung. 2. Partnernetz Der Antragsteller muss über ein bestehendes Netz von Managed Service Providern und/oder Cloud Service Providern als Vertriebspartner verfügen. Nachweis: anonymisierte Übersicht des Partnernetzes mit Angaben zur Anzahl der aktiven Partner, zu den abgedeckten Regionen und zu den angebotenen Leistungskategorien. 3. Europäische Präsenz Der Antragsteller muss über lokale Niederlassungen in mindestens zehn europäischen Ländern verfügen. Nachweis: Handelsregisterauszüge oder vergleichbare Registerdokumente der jeweiligen Jurisdiktionen. 4. Technische Kompetenz Der Antragsteller muss mindestens fünf technische Consultants mit nachgewiesener Erfahrung in der Administration und im Support von Open-Source-Software beschäftigen. Nachweis: Qualifikationsprofile, Zertifizierungen oder geeignete Referenzprojekte. 5. Hauptsitz Der satzungsmäßige Hauptsitz des Antragstellers muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Nachweis: aktueller Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares Registerdokument. Der Registerauszug darf bei Einreichung des Zulassungsantrags nicht älter als drei Monate sein. 6. Datenschutz Der Antragsteller muss die im Rahmen des Partnermanagements, der Abrechnung und des Support-Prozesses anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und den sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeiten. Soweit gesetzlich erforderlich, muss ein Datenschutzbeauftragter gemäß Art. 37 DSGVO benannt sein. Nachweis: Datenschutzerklärung und ein Auszug aus dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO für die Distributorentätigkeit, sofern ein solches Verzeichnis zu führen ist. 7. Qualitätsmanagement Der Antragsteller muss über dokumentierte Betriebs- und Vertriebsprozesse insbesondere für Partnermanagement, Vertrieb, Abrechnung, Support und Support-Weiterleitung verfügen. Nachweis: geeignete Prozessdokumentation oder ein gültiges Zertifikat. Eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder einem gleichwertigen Standard wird empfohlen, ist jedoch keine zwingende Zulassungsvoraussetzung. 8. Haftpflichtversicherung Der Antragsteller muss über eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 EUR je Versicherungsfall verfügen. Nachweis: aktuelle Versicherungsbestätigung oder verbindliche Deckungszusage des Versicherers. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen bei Antragstellung, bei der Zulassungsentscheidung und während der gesamten Laufzeit des Distributor-Agreements erfüllt sein. Der Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung ist ZenDiS unverzüglich anzuzeigen. Maßgeblich sind die vollständigen Regelungen in den Verfahrensunterlagen, insbesondere Dokument 1.2 und Anlage 1 zum Distributor-Agreement.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Die nachfolgenden Anforderungen sind abschließende Mindestvoraussetzungen für die Zulassung als Distributor. Die Prüfung erfolgt ausschließlich nach dem Maßstab "erfüllt" oder "nicht erfüllt". Eine vergleichende Bewertung, Reihung oder Gewichtung findet nicht statt. Ein Mehr an Leistungsfähigkeit, Erfahrung oder wirtschaftlicher Ausstattung begründet keinen Vorrang gegenüber anderen Antragstellern. 1. Open-Source-Vendor-Management Der Antragsteller muss über mindestens drei Vertragsbeziehungen zu Open-Source-Herstellern verfügen, die aktuell bestehen oder innerhalb der letzten fünf Jahre abgeschlossen wurden. Nachweis: vollständig ausgefülltes Dokument 3.3 unter Angabe des Herstellers, des Ansprechpartners, des Vertragsgegenstands, der Vertragslaufzeit und des Status der Vertragsbeziehung. 2. Partnernetz Der Antragsteller muss über ein bestehendes Netz von Managed Service Providern und/oder Cloud Service Providern als Vertriebspartner verfügen. Nachweis: anonymisierte Übersicht des Partnernetzes mit Angaben zur Anzahl der aktiven Partner, zu den abgedeckten Regionen und zu den angebotenen Leistungskategorien. 3. Europäische Präsenz Der Antragsteller muss über lokale Niederlassungen in mindestens zehn europäischen Ländern verfügen. Nachweis: Handelsregisterauszüge oder vergleichbare Registerdokumente der jeweiligen Jurisdiktionen. 4. Technische Kompetenz Der Antragsteller muss mindestens fünf technische Consultants mit nachgewiesener Erfahrung in der Administration und im Support von Open-Source-Software beschäftigen. Nachweis: Qualifikationsprofile, Zertifizierungen oder geeignete Referenzprojekte. 5. Hauptsitz Der satzungsmäßige Hauptsitz des Antragstellers muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Nachweis: aktueller Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares Registerdokument. Der Registerauszug darf bei Einreichung des Zulassungsantrags nicht älter als drei Monate sein. 6. Datenschutz Der Antragsteller muss die im Rahmen des Partnermanagements, der Abrechnung und des Support-Prozesses anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und den sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeiten. Soweit gesetzlich erforderlich, muss ein Datenschutzbeauftragter gemäß Art. 37 DSGVO benannt sein. Nachweis: Datenschutzerklärung und ein Auszug aus dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO für die Distributorentätigkeit, sofern ein solches Verzeichnis zu führen ist. 7. Qualitätsmanagement Der Antragsteller muss über dokumentierte Betriebs- und Vertriebsprozesse insbesondere für Partnermanagement, Vertrieb, Abrechnung, Support und Support-Weiterleitung verfügen. Nachweis: geeignete Prozessdokumentation oder ein gültiges Zertifikat. Eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder einem gleichwertigen Standard wird empfohlen, ist jedoch keine zwingende Zulassungsvoraussetzung. 8. Haftpflichtversicherung Der Antragsteller muss über eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 EUR je Versicherungsfall verfügen. Nachweis: aktuelle Versicherungsbestätigung oder verbindliche Deckungszusage des Versicherers. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen bei Antragstellung, bei der Zulassungsentscheidung und während der gesamten Laufzeit des Distributor-Agreements erfüllt sein. Der Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung ist ZenDiS unverzüglich anzuzeigen. Maßgeblich sind die vollständigen Regelungen in den Verfahrensunterlagen, insbesondere Dokument 1.2 und Anlage 1 zum Distributor-Agreement.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
ZenDiS schuldet dem zugelassenen Distributor weder für die Teilnahme am Zulassungsverfahren noch aus dem Distributor-Agreement eine Vergütung. Eine Mindestabnahme, ein Mindestumsatz, eine bestimmte Anzahl von IT-Partnern, Endkunden oder Subskriptionen sowie sonstige Umsatz- oder Erfolgsgarantien werden nicht zugesichert. Der Distributor trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen seiner Teilnahme am Zulassungsverfahren und seiner späteren Distributorentätigkeit selbst. Die für die Nutzung und den Vertrieb der zum openDesk-Portfolio gehörenden Softwarekomponenten erforderlichen Lizenzen bestellt der Distributor nach Maßgabe des Distributor-Agreements unmittelbar bei den jeweiligen Komponentenherstellern. Die hierfür geschuldeten Lizenzentgelte zahlt der Distributor auf Grundlage der einheitlichen Preisliste unmittelbar an die jeweiligen Komponentenhersteller.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
ZenDiS schuldet dem zugelassenen Distributor weder für die Teilnahme am Zulassungsverfahren noch aus dem Distributor-Agreement eine Vergütung. Eine Mindestabnahme, ein Mindestumsatz, eine bestimmte Anzahl von IT-Partnern, Endkunden oder Subskriptionen sowie sonstige Umsatz- oder Erfolgsgarantien werden nicht zugesichert. Der Distributor trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen seiner Teilnahme am Zulassungsverfahren und seiner späteren Distributorentätigkeit selbst. Die für die Nutzung und den Vertrieb der zum openDesk-Portfolio gehörenden Softwarekomponenten erforderlichen Lizenzen bestellt der Distributor nach Maßgabe des Distributor-Agreements unmittelbar bei den jeweiligen Komponentenherstellern. Die hierfür geschuldeten Lizenzentgelte zahlt der Distributor auf Grundlage der einheitlichen Preisliste unmittelbar an die jeweiligen Komponentenhersteller.
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Die technische Bezeichnung "Auftrag" erfolgt ausschließlich aufgrund der Struktur der Bekanntmachungsmaske. Gegenstand ist kein öffentlicher Auftrag, sondern der Abschluss eines Distributor-Agreements nach erfolgreicher Zulassung zu einem Open-House-System. Der zugelassene Distributor hat während der gesamten Vertragslaufzeit sämtliche Zulassungsvoraussetzungen aufrechtzuerhalten und alle Pflichten des Distributor-Agreements einzuhalten.
Die technische Bezeichnung "Auftrag" erfolgt ausschließlich aufgrund der Struktur der Bekanntmachungsmaske. Gegenstand ist kein öffentlicher Auftrag, sondern der Abschluss eines Distributor-Agreements nach erfolgreicher Zulassung zu einem Open-House-System. Der zugelassene Distributor hat während der gesamten Vertragslaufzeit sämtliche Zulassungsvoraussetzungen aufrechtzuerhalten und alle Pflichten des Distributor-Agreements einzuhalten.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Antragsteller haben durch die in den Verfahrensunterlagen vorgesehenen Eigenerklärungen nachzuweisen, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe entsprechend den §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Die Tatbestände der §§ 123 und 124 GWB werden für die Zwecke dieses Open-House-Zulassungsverfahrens entsprechend angewendet. Hierdurch wird kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB begründet. Insbesondere darf keine rechtskräftige Verurteilung oder bestandskräftige Geldbuße wegen Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug oder Subventionsbetrug zulasten öffentlicher Haushalte, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung vorliegen. Der Antragsteller muss seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen sein. Ferner dürfen insbesondere keine Zahlungsunfähigkeit, kein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren, keine Einstellung der Geschäftstätigkeit, keine schwere berufliche Verfehlung, keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und keine erheblichen oder fortdauernden Mängel bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen früherer öffentlicher Aufträge vorliegen. Der Antragsteller hat außerdem zu erklären, dass die einschlägigen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und keine schwerwiegenden Täuschungen, zurückgehaltenen Auskünfte oder unzulässigen Einflussnahmen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorliegen. Der Antragsteller hat ferner die Einhaltung der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erklären. Liegt ein Ausschlussgrund vor oder lag ein solcher vor, ist der Sachverhalt vollständig und detailliert offenzulegen. Der Antragsteller kann Maßnahmen zur Selbstreinigung entsprechend § 125 GWB darlegen und geeignete Nachweise einreichen. ZenDiS entscheidet über die Berücksichtigung der Selbstreinigungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die vollständigen Anforderungen und die abzugebenden Erklärungen ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere aus Dokument 1.2 "Verfahrensbedingungen - Zulassungsvoraussetzungen" und Dokument 3.2 "Eigenerklärungen zu den Zulassungsvoraussetzungen".
Antragsteller haben durch die in den Verfahrensunterlagen vorgesehenen Eigenerklärungen nachzuweisen, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe entsprechend den §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Die Tatbestände der §§ 123 und 124 GWB werden für die Zwecke dieses Open-House-Zulassungsverfahrens entsprechend angewendet. Hierdurch wird kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB begründet. Insbesondere darf keine rechtskräftige Verurteilung oder bestandskräftige Geldbuße wegen Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug oder Subventionsbetrug zulasten öffentlicher Haushalte, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung vorliegen. Der Antragsteller muss seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen sein. Ferner dürfen insbesondere keine Zahlungsunfähigkeit, kein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren, keine Einstellung der Geschäftstätigkeit, keine schwere berufliche Verfehlung, keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und keine erheblichen oder fortdauernden Mängel bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen früherer öffentlicher Aufträge vorliegen. Der Antragsteller hat außerdem zu erklären, dass die einschlägigen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und keine schwerwiegenden Täuschungen, zurückgehaltenen Auskünfte oder unzulässigen Einflussnahmen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorliegen. Der Antragsteller hat ferner die Einhaltung der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erklären. Liegt ein Ausschlussgrund vor oder lag ein solcher vor, ist der Sachverhalt vollständig und detailliert offenzulegen. Der Antragsteller kann Maßnahmen zur Selbstreinigung entsprechend § 125 GWB darlegen und geeignete Nachweise einreichen. ZenDiS entscheidet über die Berücksichtigung der Selbstreinigungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die vollständigen Anforderungen und die abzugebenden Erklärungen ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere aus Dokument 1.2 "Verfahrensbedingungen - Zulassungsvoraussetzungen" und Dokument 3.2 "Eigenerklärungen zu den Zulassungsvoraussetzungen".
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
#Bekanntmachungs-ID: CXP4YWLMV2L#
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: t:022894990
Postanschrift: Bundeskanzlerplatz 2-10
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Geschäftsstelle der Vergabekammern des Bundes
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228 9499-0📞
URL: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Nach Auffassung der Zulassungsstelle handelt es sich bei dem vorliegenden Open-House-Zulassungssystem nicht um ein Vergabeverfahren im Sinne des GWB. Es erfolgt keine vergleichende Auswahlentscheidung zwischen Antragstellern und keine Zuschlagserteilung. Die Zahl der Zulassungen ist nicht begrenzt. Jeder Antragsteller, der sämtliche vorab bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu den einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zugelassen. Die Benennung der Vergabekammern des Bundes als zuständige Stelle erfolgt vorsorglich und zur technischen Befüllung der Bekanntmachungsmaske. Hiermit ist keine Anerkennung verbunden, dass das kartellvergaberechtliche Nachprüfungsverfahren eröffnet oder ein Nachprüfungsantrag zulässig ist. Sollte das Verfahren entgegen der Rechtsauffassung der Zulassungsstelle als Vergabeverfahren im Sinne des GWB eingeordnet werden, wird vorsorglich auf die Regelungen der §§ 160 ff. GWB hingewiesen. Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit 1. ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber der Zulassungsstelle gerügt wurde, 2. ein aufgrund der Bekanntmachung erkennbarer Verstoß nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Antragstellung gegenüber der Zulassungsstelle gerügt wurde, 3. ein erst aufgrund der Verfahrensunterlagen erkennbarer Verstoß nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Antragstellung gegenüber der Zulassungsstelle gerügt wurde oder 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Zulassungsstelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die vorstehenden Hinweise erfolgen ausschließlich vorsorglich und lassen die rechtliche Einordnung des Verfahrens als vergaberechtsfreies Open-House-Zulassungssystem unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Nach Auffassung der Zulassungsstelle handelt es sich bei dem vorliegenden Open-House-Zulassungssystem nicht um ein Vergabeverfahren im Sinne des GWB. Es erfolgt keine vergleichende Auswahlentscheidung zwischen Antragstellern und keine Zuschlagserteilung. Die Zahl der Zulassungen ist nicht begrenzt. Jeder Antragsteller, der sämtliche vorab bekannt gemachten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird zu den einheitlichen und nicht verhandelbaren Bedingungen zugelassen. Die Benennung der Vergabekammern des Bundes als zuständige Stelle erfolgt vorsorglich und zur technischen Befüllung der Bekanntmachungsmaske. Hiermit ist keine Anerkennung verbunden, dass das kartellvergaberechtliche Nachprüfungsverfahren eröffnet oder ein Nachprüfungsantrag zulässig ist. Sollte das Verfahren entgegen der Rechtsauffassung der Zulassungsstelle als Vergabeverfahren im Sinne des GWB eingeordnet werden, wird vorsorglich auf die Regelungen der §§ 160 ff. GWB hingewiesen. Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit 1. ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber der Zulassungsstelle gerügt wurde, 2. ein aufgrund der Bekanntmachung erkennbarer Verstoß nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Antragstellung gegenüber der Zulassungsstelle gerügt wurde, 3. ein erst aufgrund der Verfahrensunterlagen erkennbarer Verstoß nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Antragstellung gegenüber der Zulassungsstelle gerügt wurde oder 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Zulassungsstelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die vorstehenden Hinweise erfolgen ausschließlich vorsorglich und lassen die rechtliche Einordnung des Verfahrens als vergaberechtsfreies Open-House-Zulassungssystem unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-09-25+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 188-668378 (2026-09-25)