Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.
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Bieterfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 30.04.2026 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist:
https://vergabe.muenchen.de/
Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch.
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Abweichung vom Grundsatz der Losbildung
Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind öffentliche Aufträge grundsätzlich in Fach- und Teillose aufzuteilen, um den Wettbewerb zu fördern und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme zu erleichtern. Der hier ausgeschriebene Leistungsgegenstand könnte grundsätzlich nach Leistungskategorien oder nach zeitlichen bzw. mengenmäßigen Gesichtspunkten in Lose unterteilt werden.
Eine Losaufteilung erfolgt vorliegend jedoch nicht, da wirtschaftliche und organisatorische Gründe im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB entgegenstehen.
Die Landeshauptstadt München benötigt projektbezogene Unterstützungsleistungen im IT-Projektmanagement für eine komplexe und stark verzweigte IT-Organisationsstruktur. Die Leistungserbringung erfordert regelmäßig eine intensive Einarbeitung in die jeweiligen organisatorischen Strukturen, fachlichen Zusammenhänge und bestehenden IT-Systemlandschaften.
Eine weitere Aufteilung der Leistungen in Teillose, etwa nach Zeitabschnitten oder Stundenkontingenten, würde dazu führen, dass mehrere Auftragnehmer nacheinander mit denselben Projekten befasst wären. Dadurch entstünden wiederkehrende Einarbeitungsaufwände sowie ein Verlust bereits aufgebauten projektbezogenen Know-hows. Dies würde die Kontinuität der Leistungserbringung beeinträchtigen und zu Verzögerungen sowie zu zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwänden führen.
Hinzu kommt, dass im praktischen Einsatz häufig ein und dieselbe natürliche Person unterschiedliche Kompetenzprofile innerhalb des Leistungsgegenstandes wahrnimmt. Eine weitere Aufteilung nach Kompetenzprofilen würde daher zu erheblichen organisatorischen Abstimmungsaufwänden führen, ohne eine klare fachliche Abgrenzung der Leistungen zu ermöglichen.
Darüber hinaus wurden andere IT-Beratungs- und Unterstützungsleistungen bereits in separaten Vergabeverfahren ausgeschrieben. Diese Verfahren gehen auf die Losstruktur der vorherigen Vergabe zurück, bei der der damalige Gesamtauftrag in mehrere Lose aufgeteilt war. Der nun ausgeschriebene Leistungsgegenstand stellt bereits einen aus dieser früheren Losstruktur herausgelösten Teilbereich dar, der eigenständig dem Wettbewerb unterworfen wird.
Mit der Aufteilung der früheren Gesamtvergabe in mehrere eigenständige Vergabeverfahren wird bereits eine stärkere Marktöffnung erreicht. Eine weitere Unterteilung innerhalb des vorliegenden Verfahrens würde dagegen keine zusätzlichen Wettbewerbsvorteile erwarten lassen, jedoch die wirtschaftliche und organisatorische Durchführung der Leistungen erheblich erschweren.
Vor diesem Hintergrund wird von einer weiteren Aufteilung in Fach- oder Teillose abgesehen. Der Wettbewerb wird durch die gewählte Vergabestruktur weiterhin ausreichend gewährleistet.
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Der Auftraggeber behält sich vor, weitere als die in den Vergabeunterlagen genannten
Aufgaben-/Leistungskategorien, die in einem unmittelbaren thematischen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, abzurufen bzw. zu beauftragen. Da die Bedarfserhebung nach dem zum Zeitpunkt der
Angebotsaufforderung aktuellen Stand getroffen wurde, sich dessen ungeachtet die
Anforderungen des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen noch ändern können, ist ein Abruf weiterer als der aufgeführten Kategorien möglich. Dies geschieht jeweils nach individueller Absprache und im beiderseitigen Einvernehmen mit dem Auftragnehmer. Es wird keinerlei Verpflichtung für die Vertragsparteien zum Abruf solcher Kategorien
begründet.
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Mit der Angebotsabgabe ist die vorweggenommene Zustimmung der Bieter verbunden, im Falle der Verzögerung der Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens als am Nachprüfungsverfahren beteiligter Bieter (§ 162 GWB, ggf. i.V.m. § 174 GWB) bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an sein Angebot gebunden zu sein. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen; Gleiches gilt für alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter unter den entsprechend angewandten Voraussetzungen von § 313 BGB.