Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen: Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein
Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten
von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. §
160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel
vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der
Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar
waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Angebotsabgabe/Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber
gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn
mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Nachprüfungsantrag soll
ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist
unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die
Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners
mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten
Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die
Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist
auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch
die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161
Abs. 1 und 2 i. V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber
dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde
(§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit
bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GWB).