Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
1. Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens durch Vorlage eines Registerauszuges (nicht älter als 6 Monate); bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zusätzlich auch für die GmbH (Komplementär).
2. Vorlage einer rechtsverbindlich unterschriebenen Eigenerklärung des Bieters:
— dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
— dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
— dass keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Integrität des Unternehmens in Frage stellt, wie z. B,
— wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StGB), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) oder,
— rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten 2 Jahre von Mitarbeitern mit Leitungsaufgaben wegen Betrugs (§ 263 StGB), Subventionsbetrugs (§ 267 StGB), Untreue(§266 StGB), Diebstahls (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wettbewerbsbeschränkender Absprachen (298 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§333 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer-und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB) und wegen unerlaubter Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB),
— dass in den letzten 2 Jahren keine Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von mehr als 2 500 EUR wegen Verstößen gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und auch keine Bußgelder von wenigstens 2 500 EUR wegen Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz verhängt worden sind,
— dass wegen der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten weder eine rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, vorliegt noch gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30O WiG rechtskräftig festgesetzt worden ist,
— dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurden,
— dass das Unternehmen sich darüber bewusst ist, dass wissentlich falsche Angaben in Bezug auf die Ausschlussgründe, die Fachkunde und Leistungsfähigkeit den Ausschluss aus der Lieferantenliste der Messe Berlin und die Meldung an das Korruptionsregister Berlin zur Folge haben kann.
3. Nachweis einer Versicherungsgesellschaft, dass im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung besteht.
4. Nachweis über die Zahlung von Abgaben an die Sozialversicherungsträger (Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen) - nicht älter als sechs Monate
5. Nachweis über die Zahlung von Steuern (Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt) - nicht älter als sechs Monate
6. Schriftliche Zusicherung über die Einhaltung der EUDatenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere der Vorgaben für Auftragsverarbeiter und Nennung eines Datenschutzbeauftragten
7. evtl. Erklärung der Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft (ErklARGE)
8. evtl. Nachunternehmerverzeichnis (NUNVerz) / Nachunternehmerverpflichtungserklärung (NUNVErkl)
8. Vertraulichkeitserklärung
Der AG behält sich vor, weitere Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen. Werden die o.g. Erklärungen nicht eingereicht, kann ein Ausschluss des Angebots wegen fehlender Eignung erfolgen.