Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die Eignung eines Bieters ist nachzuweisen durch:
- Eintragung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder
- Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis)
Ist ein Bieter weder im ULV noch im PQ-Verzeichnis eingetragen, kann die Eignung vorläufig belegt werden durch:
- vorläufig durch Eigenerklärung gem. Formblatt V 124.H F (Eigenerklärung zur Eignung)
- vorläufig durch Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Kommt ein Bieter mit seinem Angebot in die engere Wahl, so sind seine vorläufigen Angaben zur Eignung durch Einzelnachweise zu belegen:
- Gewerbeanmeldung ggf. Gewerbeummeldung für die ausgeschriebene Leistung
- Auszug aus dem Berufs- und Handelsregister (nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern (nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung der Krankenkasse über die rückstandslose Beitragsentrichtung (nicht älter als
6 Monate) (Krankenkasse, bei der der überwiegende Anteil des Personals versichert ist, reicht aus)
- Beitrags- und Meldebescheinigung der zuständigen Sozialkasse (nicht älter als 6 Monate)
- Nachweis über aktuell laufende marktübliche Betriebshaftpflichtversicherung
- Jahresumsätze der letzten 3 Jahre: ggf. Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend
testierte Jahresabschlüsse oder Gewinn- und Verlustrechnungen
Beruft sich ein Bieter zur Erfüllung wesentlicher Leistungen des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die Eignung des Nachunternehmers in gleicher Form zu belegen.
Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes vorzulegen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister (Bundeskartellamt) durchführen.
Der Auftraggeber wird auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine Abfrage in den Finanz-Sanktionslisten (
https://justiz.de/onlinedienste/finanz_sanktionsliste/index.php) veranlassen.