a) Die Einreichung des Angebotes hat unter Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben, das Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, zu erfolgen.
b) Kommunikation: Die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Vergabeunterlagen erfolgt ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (
www.evergabe-online.de).
c) Einsatz von Nachunternehmern (NU): Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch NU erbringen lassen will und welche NU dafür vorgesehen sind. Es ist das Formblatt „Einsatz Dritter /Nachunternehmer“ zu verwenden. Für diese NU sind die unter Ziff. III.1. der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen
und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden.
Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser NU eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der NU im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte Formblatt „Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“
mit dem Angebot einzureichen.
Diese Regelungen gelten nur für Nachunternehmer, die
- entweder 15% oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in EUR, netto) zu
erbringenden Leistungen erbringen werden und/oder
- durch die von ihnen zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber geraten.
d) Eignungsleihe:
Der Bieter kann sich zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, unabhängig von der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall sind die unter Ziff. III.1. der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise auch für diese Unternehmen vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden.
Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Unternehmen eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte „Formblatt Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Angebot einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter sich nur auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens berufen kann, wenn dieses im Fall der Auftragserteilung die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, ist für die Auftragsausführung eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens sicherzustellen.
Die im Formular „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ angeführten Mindestanforderungen müssen vom Bieter (inkl. etwaiger Nachunternehmer/eignungsverleihender Unternehmen) gesamthaft erfüllt werden.
e) Bietergemeinschaft:
Im Falle einer Bietergemeinschaft haben deren Mitglieder mit dem Angebot zu erklären, dass
- und aus welchem Grund die Bietergemeinschaft zulässig und ohne Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebildet wurde,
- das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft rechtsverbindlich vertreten darf und
- alle Mitglieder im Auftragsfall als Gesamtschuldner haften.
Es ist das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ zu verwenden.
Zudem ist durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft das Formular „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ dem Angebot ausgefüllt beizufügen. Die im Formular „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ angeführten Mindestanforderungen müssen von der Bietergemeinschaft (inkl. etwaiger Nachunternehmer/eignungsverleihender Unternehmen) gesamthaft erfüllt werden.
f ) Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 vom 08.04.2022: Der Bieter erklärt für sein Unternehmen, dass - dieses nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen gehört, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen
aa) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland
bb) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe aa zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%
cc) durch das Handeln des Bieters im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben aa und/oder bb zutrifft,
- die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören und
- er bestätigt und sicherstellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.