2021-05-31Sicherheitsdienstleistungen (Flughafen Köln/Bonn GmbH)
Gemäß § 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ist jeder Flughafenbetreiber zu einer sog. „Eigensicherung“ verpflichtet. Eine wesentliche Aufgabe ist es hierbei, die Sicherheitsbereiche vor unbefugtem Zutritt zu schützen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG) sowie befugte Personen vor dem Zutritt zu überprüfen und zu durchsuchen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG). Der Flughafenbetreiber ist darüber hinaus auch zur Ermöglichung der Sicherungsmaßnahmen Dritter verpflichtet. Hierzu gehört der sichere Transport von aufgegebenem …
Ansicht der Beschaffung » Erwähnte Lieferanten:I-SEC Deutsche Luftsicherheit SE & Co. KGSecuritas GmbH