Netzintegration von Photovoltaikanlagen

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

Der Zubau von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere Photovoltaikanlagen, in Niederspannungsnetzen verändert die Struktur der Energieversorgung erheblich. Die Netzinfrastruktur, die technischen Einrichtungen und die technischen Normen und Standards sind nicht an diesen Zubau dezentraler erneuerbarer Energien angepasst. Die dezentrale Energieerzeugung löst hier einen tiefgreifenden Strukturwandel aus.
Das System wird zunehmend komplexer und die Anforderungen vielfältiger. Technische Vorgaben, die zunächst Probleme lösen, können in wenigen Jahren aufgrund neuer Wechselwirkungen mit anderen Technologien zu anderen Folgeproblemen führen. Ein Beispiel dafür ist die Festsetzung des Grenzwertes von 50,2 Hz für die Abschaltung dezentraler Erzeugung im Falle eines Netzfehlers bzw. bei Überschreitung dieser Netzfrequenz im Jahr 2005. Ende 2010 waren allein in Deutschland mehr als 17 000 MW Photovoltaikanlagen installiert. Diese Anlagen schalten alle zeitgleich bei dem fest gelegten Grenzwert ab, wenn bei einem Netzfehler die Netzfrequenz von 50,2 Hz überschritten wird. Dadurch können kritische Effekte bei einem Stromausfall verstärkt werden. Der schnelle Zubau der Photovoltaik, aber auch der weitere Zubau anderer dezentraler Erzeugung, auch im restlichen Europa, hat dazu geführt, dass damit die kritische Grenze von 3 000 MW weit überschritten wird, die als Regelreserve zur Verfügung steht. Nach der Untersuchung "Auswirkungen eines hohen Anteils dezentraler Erzeugungsanlagen auf die Netzstabilität bei Überfrequenz & Entwicklung von Lösungsvorschlägen zu deren Überwindung" (Ecofys und Universität Stuttgart, IFK 2011) macht dies nun allein in Deutschland die Nachrüstung von voraussichtlich ca. 315 000 Photovoltaikanlagen, die seit dem Jahr 2005 errichtet wurden und größer als 10 kW sind, notwendig. Da es sich beim Stromnetz um ein Verbundnetz handelt, sind in diesem Vorhaben auch europäische Entwicklungen im Bereich der Normung zu berücksichtigen. Die Grundlage für den Nachrüstungsprozess der Photovoltaikanlagen wird voraussichtlich bis zum Jahresende 2011 durch eine Verordnung im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegt. Mit Jahresbeginn 2012 sollen die Anlagen über einen Zeitraum von 3 bis 4 Jahren nachgerüstet werden.
Die Vielzahl an Technologien, die im Verteilnetz zum Einsatz kommen können, und deren Wechselwirkungen können in Zukunft zu Problemen führen. Jede Nachrüstung ist aber mit volkswirtschaftlichen Kosten verbunden und mindert auch die Akzeptanz des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Vor diesem Hintergrund dient das Vorhaben der Beratung und Unterstützung des BMU, um möglichst frühzeitig Probleme zu erkennen und Veränderungsprozesse in den relevanten Bereichen von Normung, Verordnungen und Gesetzen anzustoßen.
Die Ziele des Vorhabens sind:
— Analyse des wissenschaftlichen Sachstandes zur Netzintegration von Photovoltaikanlagen, insbesondere der Systeme selbst, deren Wechselwirkung mit anderen dezentralen Erzeugungsanlagen und der technischen Infrastruktur im Verteilnetzbereich,
— Identifizierung von technischen Trends aus der vorangegangenen Analyse zur Netzintegration von Photovoltaikanlagen und dezentralen Erzeugungsanlagen im Verteilnetzbereich,
— Empfehlung von wünschenswerten technischen Entwicklungspfaden zur Netzintegration von Photovoltaikanlagen und daraus Ableitung und Beschreibung von technischen Kriterien für regulatorische Prozesse (z.B. Normungen, Gesetze, Verordnungen),
— Bewertung von neuen Konzepten und Technologien, die im Laufe des Vorhabens entstehen, im Hinblick auf Machbarkeit, Nutzen und Kosten,
— Beobachtung von deutschen und europäischen Normungsprozessen, die die Netzintegration dezentraler Erzeugung betreffen,
— Begleitung des 50,2-Hz-Nachrüstprozesses und Ableitung von Erfahrungen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-01-04. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2011-11-11.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2011-11-11 Auftragsbekanntmachung
2012-03-01 Ergänzende Angaben
Auftragsbekanntmachung (2011-11-11)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1: Analyse des wissenschaftlichen Sachstandes,Arbeitspaket 2: Bewertung von neuen Konzepten und Technologien im Hinblick auf Machbarkeit, Nutzen und Kosten,Arbeitspaket 3: Beobachtung von deutschen und europäischen Normungsprozessen, die die Netzintegration dezentraler Erzeugung betreffen,Arbeitspaket 4: Begleitung des 50,2-Hz-Nachrüstprozesses und weiterer Photovoltaik-Netzintegrationsmaßnahmen,Arbeitspaket 5: Sonstige Aufgaben.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de 🌏
E-Mail: c.hunsaker@fz-juelich.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2011-11-11 📅
Einreichungsfrist: 2012-01-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2011-11-16 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2011/S 220-358129
ABl. S-Ausgabe: 220
Zusätzliche Informationen
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigteAngebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Zubau von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere Photovoltaikanlagen, in Niederspannungsnetzen verändert die Struktur der Energieversorgung erheblich. Die Netzinfrastruktur, die technischen Einrichtungen und die technischen Normen und Standards sind nicht an diesen Zubau dezentraler erneuerbarer Energien angepasst. Die dezentrale Energieerzeugung löst hier einen tiefgreifenden Strukturwandel aus.
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Das System wird zunehmend komplexer und die Anforderungen vielfältiger. Technische Vorgaben, die zunächst Probleme lösen, können in wenigen Jahren aufgrund neuer Wechselwirkungen mit anderen Technologien zu anderen Folgeproblemen führen. Ein Beispiel dafür ist die Festsetzung des Grenzwertes von 50,2 Hz für die Abschaltung dezentraler Erzeugung im Falle eines Netzfehlers bzw. bei Überschreitung dieser Netzfrequenz im Jahr 2005. Ende 2010 waren allein in Deutschland mehr als 17 000 MW Photovoltaikanlagen installiert. Diese Anlagen schalten alle zeitgleich bei dem fest gelegten Grenzwert ab, wenn bei einem Netzfehler die Netzfrequenz von 50,2 Hz überschritten wird. Dadurch können kritische Effekte bei einem Stromausfall verstärkt werden. Der schnelle Zubau der Photovoltaik, aber auch der weitere Zubau anderer dezentraler Erzeugung, auch im restlichen Europa, hat dazu geführt, dass damit die kritische Grenze von 3 000 MW weit überschritten wird, die als Regelreserve zur Verfügung steht. Nach der Untersuchung "Auswirkungen eines hohen Anteils dezentraler Erzeugungsanlagen auf die Netzstabilität bei Überfrequenz & Entwicklung von Lösungsvorschlägen zu deren Überwindung" (Ecofys und Universität Stuttgart, IFK 2011) macht dies nun allein in Deutschland die Nachrüstung von voraussichtlich ca. 315 000 Photovoltaikanlagen, die seit dem Jahr 2005 errichtet wurden und größer als 10 kW sind, notwendig. Da es sich beim Stromnetz um ein Verbundnetz handelt, sind in diesem Vorhaben auch europäische Entwicklungen im Bereich der Normung zu berücksichtigen. Die Grundlage für den Nachrüstungsprozess der Photovoltaikanlagen wird voraussichtlich bis zum Jahresende 2011 durch eine Verordnung im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegt. Mit Jahresbeginn 2012 sollen die Anlagen über einen Zeitraum von 3 bis 4 Jahren nachgerüstet werden.
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Die Vielzahl an Technologien, die im Verteilnetz zum Einsatz kommen können, und deren Wechselwirkungen können in Zukunft zu Problemen führen. Jede Nachrüstung ist aber mit volkswirtschaftlichen Kosten verbunden und mindert auch die Akzeptanz des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Vor diesem Hintergrund dient das Vorhaben der Beratung und Unterstützung des BMU, um möglichst frühzeitig Probleme zu erkennen und Veränderungsprozesse in den relevanten Bereichen von Normung, Verordnungen und Gesetzen anzustoßen.
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Die Ziele des Vorhabens sind:
— Analyse des wissenschaftlichen Sachstandes zur Netzintegration von Photovoltaikanlagen, insbesondere der Systeme selbst, deren Wechselwirkung mit anderen dezentralen Erzeugungsanlagen und der technischen Infrastruktur im Verteilnetzbereich,
— Identifizierung von technischen Trends aus der vorangegangenen Analyse zur Netzintegration von Photovoltaikanlagen und dezentralen Erzeugungsanlagen im Verteilnetzbereich,
— Empfehlung von wünschenswerten technischen Entwicklungspfaden zur Netzintegration von Photovoltaikanlagen und daraus Ableitung und Beschreibung von technischen Kriterien für regulatorische Prozesse (z.B. Normungen, Gesetze, Verordnungen),
— Bewertung von neuen Konzepten und Technologien, die im Laufe des Vorhabens entstehen, im Hinblick auf Machbarkeit, Nutzen und Kosten,
— Beobachtung von deutschen und europäischen Normungsprozessen, die die Netzintegration dezentraler Erzeugung betreffen,
— Begleitung des 50,2-Hz-Nachrüstprozesses und Ableitung von Erfahrungen.
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1: Analyse des wissenschaftlichen Sachstandes,
Arbeitspaket 2: Bewertung von neuen Konzepten und Technologien im Hinblick auf Machbarkeit, Nutzen und Kosten,
Arbeitspaket 3: Beobachtung von deutschen und europäischen Normungsprozessen, die die Netzintegration dezentraler Erzeugung betreffen,
Arbeitspaket 4: Begleitung des 50,2-Hz-Nachrüstprozesses und weiterer Photovoltaik-Netzintegrationsmaßnahmen,
Arbeitspaket 5: Sonstige Aufgaben.
Dauer: 36 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Dienstleistung: Standort des Auftragnehmers, des Auftraggebers und weitere Orte in Deutschland.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Eignungsangaben Bieter/Bietergemeinschaften/Unterauftragnehmer.
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
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Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot dazulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
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Nachweis über die persönliche Lage des Bieters:
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
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— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
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— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied in einem Verzeichnis zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
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— Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen: Ausführliche Darstellung von mind. 5 Referenzen in den letzten 5 Jahren zu bearbeiteten Forschungsvorhaben im Bereich Smart Grids oder Netzintegration dezentraler Energieerzeugungsanlagen (inkl. einschlägiger Kontakte). Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Vorhabens sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten,
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— Nachweise zur Qualifikation des Projektteams (Benennung der Mitglieder und ihrer Qualifikationen),
— Der/die Projektleiter/in und seine/ihre Qualifikationen und Erfahrungen sowie entsprechende Vorarbeiten und Veröffentlichungen sind zu benennen.
Durch die Referenzen und das Mitarbeiterteam müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
— Der Projektleiter muss über mindestens 4 Jahre Erfahrung im Bereich Smart Grids oder Netzintegration dezentraler Energieerzeugungsanlagen sowie über fundierte technisch-ingenieurwissenschaftliche Kompetenzen (Fachrichtung Elektroingenieurwesen) verfügen,
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— Nachweis der Beteiligung oder Mitgliedschaft in mind. 3 im Bereich der Netzintegration dezentraler Energien relevanten Normungsgremien,
— Kompetenzen zur Steuerung nationaler und internationaler Verhandlungen,
— Eigenerklärung, dass die Projektmitarbeiter über sehr gute deutsche sowie englische Kenntnisse in Wort und Schrift verfügen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere das Muster des Vertragsentwurfes, die ergänzenden Vertragsbedingungen, die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungvon Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers sowieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
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Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerische Haftungserklärungen abgeben. Zu den Teilnahmebedingungen siehe III.2).
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-02-29 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Claudia Hunsaker
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Zimmerstraße 26-27
Postleitzahl: 10969
URL für weitere Informationen: http://www.fz-juelich.de/ptj/ 🌏
URL der Dokumente: http://www.fz-juelich.de/ptj/ 🌏
URL der Teilnahme: http://www.fz-juelich.de/ptj/ 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartelamt
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegenWettbewerbsbeschrenkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglichbei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wennmehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellungder Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellungder Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
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Quelle: OJS 2011/S 220-358129 (2011-11-11)
Ergänzende Angaben (2012-03-01)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2012-03-01 📅
Veröffentlichungsdatum: 2012-03-06 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2012/S 45-072597
Verweist auf Bekanntmachung: 2011/S 220-358129
ABl. S-Ausgabe: 45
Quelle: OJS 2012/S 045-072597 (2012-03-01)