Zusätzliche Informationen
Fortsetzung von Punkt II.1.5).
In § 21c Absatz 1 EnWG heißt es: "(1) Messstellenbetreiber haben.
a) in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) unterzogen werden,
b) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch größer 6 000 Kilowattstunden,
c) bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz bei Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich ist,
d) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist."
In § 21c Absatz 2 EnWG heißt es weiter: "Technisch möglich ist ein Einbau, wenn Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, am Markt verfügbar sind. Wirtschaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen oder wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.".
Eine weitere gesetzliche Verankerung findet sich in § 21 i Absatz 1 EnWG:: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (...).
8. im Anschluss an eine den Vorgaben der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG genügende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne von § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsystemen im Sinne von § 21d und § 21e und Messeinrichtungen im Sinne von § 21f ausschließlich unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Fälle vorzusehen und für andere Fälle Verpflichtungen von Messstellenbetreibern zum Angebot von solchen Messsystemen und Messeinrichtungen vorzusehen sowie einen Zeitplan und Vorgaben für einen Rollout für Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e vorzusehen; (...)"
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wird in Umsetzung dieses gesetzgeberischen Auftrages die flächendeckende Einführung intelligenter Zähler einer wirtschaftlichen Bewertung unterziehen und möchte im Rahmen einer volkswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) den flächendeckenden Rollout im Sinne des Gesetzes gutachterlich untersucht wissen. Dabei sind alle mittel-/langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile eines flächendeckenden Rollouts zu prüfen. Das Gutachten soll es dem BMWi ermöglichen, Rahmenbedingungen zu definieren, die eine flächendeckende Ausrüstung von Haushalten, aber auch anderen Letztverbrauchern z. B. an gewerblichen Entnahmestellen mit intelligenten Zählern fördern. Das Gutachten soll umfassend klären, ob und welcher gesamtwirtschaftliche Nutzen mit einer flächendeckenden Einführung (mindestens 80 % aller Zählpunkte) intelligenter Zähler verbunden ist, ob die Einführung nach aktuellem Stand weiter (z. B. über Einbauverpflichtungen) zu forcieren ist und welchen Umsetzungsaufwand dies erfordert.
Zur Vorbereitung für die Einführung intelligenter Messsysteme hat die Europäische Kommission am 9.3.2012 eine Empfehlung (2012/148/EU) veröffentlicht. Die Empfehlung beinhaltet eine Orientierungshilfe sowie einen Rahmen für die Kosten-Nutzen-Analyse. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erwartet, dass sich der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Analyse an der Empfehlung der Europäischen Kommission orientiert.
II. Geforderte Leistung
Die Bewertung der Leistung erfolgt anhand der aufgeführten 100 Bewertungspunkte, wobei die inhaltliche Bewertung der Punkte A - D durch das BMWi auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots erfolgt, das gegebenenfalls durch eine Angebotspräsentation und eine anschließende Befragung untermauert werden muss.
A) Inhaltliche Ausgestaltung (70 Punkte)
Gegenstand eines flächendeckenden Rollouts können nur solche intelligenten Zähler sein, die nach dem novellierten EnWG in zulässiger Weise verbaut werden dürfen (Messsysteme im Sinne von §§ 21d und e sowie Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 21f EnWG). Diese Messsysteme und Messeinrichtungen müssen besonderen Anforderungen genügen, die in Rechtsverordnungen, Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt sind.
Schutzprofile und Technische Richtlinien werden seit Anfang letzten Jahres im Auftrag des BMWi vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt und öffentlich konsultiert und mit den betroffenen Branchen und Interessengruppen weiter entwickelt. Der Gutachter hat für seine Untersuchungen ausschließlich solche Systeme in den Blick zu nehmen, die diesen Anforderungen genügen.
Hinsichtlich der Rolloutquote ist von der gesetzgeberischen Grundentscheidung auszugehen und die Analyse darauf zu konzentrieren, ob und inwieweit es mittel- und langfristig gesamtwirtschaftlich sinnvoll und notwendig ist, zusätzlich zu den in § 21c Absatz 1 Satz 1 lit. a) bis c) EnWG genannten Fallgruppen weitere Fallgruppen zu bestimmen, die einen verpflichtenden Einbau von Messsystemen vorsehen.
Da parallel zum Gutachten der rechtliche Rahmen weiter entwickelt wird, erfolgen weitere Grundparameter unmittelbar nach Auftragserteilung und während des Gutachtens.
Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind unter Beachtung der Empfehlung der Europäischen Kommission (2012/148/EU) insbesondere folgende Aspekte von Bedeutung bzw. näher zu untersuchen:
1. Notwendige technische Ausstattungsmerkmale intelligenter Zähler
Jedes intelligente Messsystem für den Stromsektor sollte mindestens die in der Empfehlung der Kommission vom 9.3.2012 (2012/148/EU) enthaltenen Funktionen bieten. Empfehlungen für darüber.
Hinausgehende Ausstattungsmerkmale werden erwartet.
Ebenfalls erwartet werden Empfehlungen für die am besten geeignete kommunikative Anbindungsart (via Breitband DSL, Powerline, GPRS, Haus-IP-Anschluss etc.). Mögliche Synergieeffekte (z. B. zum Breitbandausbau) sind dabei besonders herauszustellen - Empfehlungen für etwaig notwendige Anpassungen des rechtlichen Rahmens können gegeben werden. Die Analyse soll unter Würdigung der bestehenden rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen sowie auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen und der Rolloutpläne in anderen europäischen Ländern erfolgen.
2. Kostenpunkte
Es sind insbesondere folgende Kostenpunkte in die Bewertung einzustellen:
a) CAPEX (Investitionsausgaben)
Investitionen in intelligente Messsysteme.
Investitionen in die Informationstechnologie.
Investitionen in die Kommunikationstechnologie.
Investitionen in haushaltsinterne Anzeigen (sofern vorhanden).
Erzeugung.
Übertragung.
Verteilung.
Vermiedene Investitionen in konventionelle Zähler (negative Kosten; sind der Liste der Nutzeffekte hinzuzufügen).
b) OPEX (Betriebsausgaben)
IT-Wartungskosten.
Kosten für das Netzmanagement und Anfangskosten.
Kommunikations-/Datenübertragungskosten (inkl. GPRS, Funkübertragung usw.).
Kosten für das Management von Szenarios.
Ersatz/Ausfall intelligenter Messsysteme (nach und nach).
Rückgang der Erlöse (z. B. durch effizienteren Verbrauch).
Erzeugung.
Verteilung.
Übertragung.
Ablesung der Zähler.
Call-Center/Kundenbetreuung.
Schulungskosten (z. B. Kundenbetreuer und Installateure).
Zuverlässigkeit (Kosten für die Wiederherstellung der Stromversorgung).
Umwelt.
Emissionskosten (CO2-Begrenzungsausrüstung, Betriebs- und Emissionsgenehmigungen).
Energieversorgungssicherheit (Kosten der verbrauchten fossilen Brennstoffe).
3. Nutzeneffekte
Die Analyse sollte sich auch den von der Europäischen Kommission besonders hervorgehobene Nutzeneffekten zuwenden:
Verringerung der Zählerablese- und -betriebskosten.
Verringerung der Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Zurückgestellte/vermiedene Investitionen in die Verteilungskapazität.
Zurückgestellte/vermiedene Investitionen in die Übertragungskapazität.
Zurückgestellte/vermiedene Investitionen in die Erzeugungskapazität.
Verringerung technischer Stromverluste.
Stromkosteneinsparungen.
Verringerung der kommerziellen Verluste.
Verringerung der Zeiten der Nichtverfügbarkeit (aufgrund fortschrittlicher Überwachung und Echtzeit-Netzinformationen).
Verringerung der CO2-Emissionen.
Verringerung der Luftverschmutzung (Partikel, NOx, SO2).
Dies soll nach Maßgabe der folgenden Punkte a) bis c) geschehen:
a) Effizienterer Umgang mit Energie durch den Verbraucher (Stromkosteneinsparungen)
Intelligente Zähler, die unter anderem für die zeitnahe oder nahezu zeitgleiche Übermittlung der Verbrauchsdaten geeignet sind, können beim Kunden eine höhere Sensibilität bzgl. des Energieverbrauches erzeugen, was infolge von verbrauchsbewusstem Verhalten zu Energie- und damit Kosteneinsparungen beim Kunden führen und den Klimaschutz fördern kann.
b) Wegbereitung für neue intelligente Produkte und Dienstleistungen
Intelligente internetfähige Haushaltsgeräte bieten in Zukunft Chancen für neue Produkte und Dienstleistungen (beispielsweise durch über das Messsystem fernschaltbare Geräteoptimierungen).
Marktchancen für neue Energieangebote wie last- oder zeitabhängig variable Stromtarife, Schwarmkraftwerke etc. sind einzubeziehen.
Bei der Untersuchung lastvariabler Tarife ist folgende Interaktions- und Reaktionsmöglichkeit/-bereitschaft von Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch <6 000 kWh auf schwankende Energiepreise in Folge fluktuierender Erzeugung anhand des vorhandenen/zu erwartenden Geräteparks (Waschmaschine, Heizung, Spülmaschine, Kühlschrank, Wärmepumpen, Elektromobile etc.) zu Grunde zu legen:
Zunächst einmal sollte das Gutachten mindestens zwei Klassen von Haushaltskunden (<6 000 und <4 000 kWh/a) bilden und unabhängig voneinander untersuchen.
Die Interaktions- und Reaktionsmöglichkeit/-bereitschaft von Haushaltskunden im Zeitablauf (stabil, zunehmend oder abnehmend) ist aus vorhandenen nationalen und internationalen Studien abzuleiten.
Die notwendigen Preisspreizungen in den variablen Strom- bzw. Gastarifen, die die o. g. Klassen bei vorhandenem/zu erwartenden Gerätepark zu einer nachhaltigen Anpassung der Verbrauchsgewohnheiten veranlasst, sind zu evaluieren sowie die derzeit möglichen Preisspreizungen durch Netznutzungsentgeltermäßigung bzw. Börsenpreisschwankungen gegenüberzustellen.
Die Verlagerungspotenziale bei Haushalten durch variable Tarife in Kombination mit der Verfügbarkeit von zeitnahen oder zeitgleichen Messwerten durch eine Anzeige in der Wohnung sind zu evaluieren und o. g. Einsparpotenzialen und den Kosten von Display-Lösungen etc. gegenüberzustellen.
Auch sind Potenziale zur Steigerung von Systemeffizienz zu untersuchen. Um einen aussagekräftigen Vergleich zu ermöglichen, sollte eine einheitliche Vergleichsreferenz (z. B. Ergebnisse bei Ferrariszählern/einfachen digitalen Stromzählern) und eine einheitliche Grundgröße verwendet werden (z. B. Menge, Kosten, CO2-Einsparung, Leistung etc.).
c) Effizientere Steuerung von Kraftwerken und Netzen
Durch Integration in sog. Smart Grids könnten intelligente Zähler auch eine bessere Netz- und Kraftwerksauslastung ermöglichen und damit gesamtsystemoptimierend wirken.
4. Differenzierung auf der Nutzerseite
Die Analyse hat differenziert nach unterschiedlichen Verbrauchsebenen (z. B. private Haushalte/Kleingewerbe u. a.) und Marktrollen (z. B. Netzbetreiber, Lieferanten, Messstellenbetreiber) zu erfolgen.
5. Simulation verschiedener Rollout-Verantwortlicher
Der Rollout kann durch verschiedene Parteien vorgenommen werden, z. B. durch Letztverbraucher, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energielieferanten oder Anschlussnehmer. Diese Optionen sind zu prüfen und zu bewerten.
Es ist insbesondere zu untersuchen, bei welcher Option, gemessen am Ziel eines möglichst flächendeckenden Rollouts (>80 %), die geringsten, und wo die intensivsten Regulierungsvorgaben erforderlich sind.
Die beim Kunden erhobenen Verbrauchsdaten sind sowohl für Anbieter auf den Märkten "Messung" und "Abrechnung", wie auch für Energielieferanten unmittelbar wettbewerbsrelevant. Hier ist es von Interesse, welche Auswirkungen auf die Wettbewerbsstrukturen bei den unterschiedlichen Optionen zu erwarten sind. Auch sind etwaige Bedenken gegen eine Datenkonzentration beim Netzbetreiber und eine damit verbundene mögliche Marktverzerrung zu berücksichtigen.
Der Zuordnung der Funktion des sog. Gateway-Administrators nach Smart Meter Schutzprofil beispielsweise zum Messstellenbetreiber oder zum Netzbetreiber ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Es sollen konkrete Rolloutpläne entworfen werden. Zudem soll untersucht werden, ob und inwieweit Pilotphasen vorzusehen sind.
6. Rollout-Szenarien
Es sind mindestens zwei Prognoseszenarien zu berücksichtigen, von denen eines das Kontinuitäts-Szenario ("business as usual" - "kein Eingriff und keine sonstige Veränderung") ist. Im Elektrizitätssektor sollte das zweite Szenario vorsehen, bis 2020 80 % der Verbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Dabei soll jeweils die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit von Kommunikationsinfrastruktur für intelligente Zähler (DSL, PLC etc.) in Gebieten unterschiedlicher Siedlungsdichte und Infrastruktur unter Anbetracht der Übermittlung verschieden großer Datenvolumina (monatliche, tägliche, stündliche, viertelstündliche etc. Datenübermittlung) überprüft werden. Technische Herausforderungen, die aus der Verwendung verschiedener Datenübertragungssysteme bei Vorhandensein mehrerer Messstellenbetreiber/bei Wechsel des Gateway-Administrators wie auch beim Anschluss von Gas und Strom an ein Gateway entstehen, sind in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Folgende Varianten sind vor diesem Hintergrund insbesondere zu analysieren:
Ballungsräume/Großstädte, ländlicher Raum.
Prosumer, Consumer.
Mehrfamilienhaus, Einfamilienhaus/Mehrpersonenhaushalte, Singlehaushalte.
Haushaltsgröße/Ausstattung: Hier sollen Überlegungen eine Rolle spielen, dass technische Ausstattung, physische Anwesenheit und Bereitschaft zur Anwendung in den Haushalten variieren. Möglich wäre der Ansatz, dass eine Ausstattung mit Messsystemen von Messpunkten/Haushalten mit dem größten Einspar-/Verlagerungspotenzial aus beginnen sollte (parallel zum 6 000 Kilowattstunden-Ansatz im Gesetz).
7. Notwendige regulatorische Rahmenbedingungen
Folgende Fragen sind von Belang:
Inwiefern ist es ratsam (ggf. für eine Übergangszeit) den Netzbetreiber (Strom) die Funktion des Gateway-Administrators zuzuweisen? Es sind hierbei mögliche positive (bspw. Infrastruktur, die diskriminierungsfrei dem Markt zur Verfügung zu stellen ist) und negative Effekte (Verdrängung von Anbietern, Diskriminierungsgefahr von Wettbewerbern gegenüber dem assoziierten Vertrieb, allgemeine Auswirkungen auf Entflechtungsbemühungen) zu untersuchen und mögliche Alternativen aufzuzeigen.
Inwiefern ist es zu empfehlen, einen Rollout dergestalt auf den Weg zu bringen, dass jeder Netzanschluss durch den Stromnetzbetreiber mit einem Gateway ausgestattet wird, welches breitbandig via DSL angebunden ist? Welche Kostenstruktur müsste ein solcher Haus-IP-DSL-Anschluss aufweisen? Gibt es Alternativen zum Stromnetzbetreiber als Ausstatter?
Erwartet werden daneben Ideen zur Modellierung einer tragenden Messentgeltstruktur (z. B. Fixierung von Entgelten für Messstellenbetrieb und Messung u. ä.), wobei eine Unterscheidung in Netzbetreiber mit bzw. ohne Funktion des Gateway-Administrators vorzunehmen ist. Auch sind Alternativen anzudenken, bei denen der Netzbetreiber nicht die Verantwortung für den Rollout innehat.
Außerdem sind Wege zur Umlage der für notwendig erachteten Kosten zu diskutieren, insbesondere:
Ob und inwieweit es gerechtfertigt ist, Kosten einer technischen Basis-Infrastruktur über die Netzentgelte zu finanzieren.
Ob und inwieweit Kostenbeteiligungsmodelle (Wettbewerb/regulatorischer Bereich) und unterschiedliche Tarifstrukturen (in Abhängigkeit des Stromverbrauchs) angezeigt sind.
Ob und inwieweit eine Deckelung einer direkten Kostenbelastung für den Verbraucher notwendig ist (ggf. kommt eine Differenzierung nach Höhe des Stromverbrauchs in Betracht).
B) Anforderungen an das zu beauftragende Unternehmen
Unabhängigkeit.
Hohe Anforderungen bestehen an die Unabhängigkeit des zu beauftragenden Unternehmens. Diese Anforderungen gelten auch für möglicherweise im Rahmen des Auftrags mit dem Unternehmen kooperierende Unternehmen/Institutionen. Diese Unabhängigkeit ist nachzuweisen, indem die Eigentumsverhältnisse dargelegt werden, Auskunft über institutionelle oder personelle Verflechtungen mit elektrizitätswirtschaftlichen oder informations- und kommunikationstechnischen Unternehmen oder Verbänden gegeben wird. Darüber hinaus sind die in den letzten fünf Jahren für diese Unternehmen und Verbände erstellten Gutachten oder ähnliche Schriften sowie die entsprechenden Auftraggeber zu benennen. Ferner ist die Finanzierung des Bewerbers durch Drittmittel und vergleichbare Zuwendungen aus der Elektrizitätswirtschaft oder der Informations- und Kommunikationstechnologien-Branche darzulegen. Bestehen begründete Zweifel an der ausreichenden Unabhängigkeit und Neutralität des zu beauftragenden Unternehmens oder sind Interessenkonflikte mit anderen Tätigkeiten des zu beauftragenden Unternehmens nicht auszuschließen, führt dies unabhängig von der sonstigen Bewertung des Angebots zur Nichtberücksichtigung des Bewerbers.
Ressourcenverfügbarkeit.
Der Bieter muss hinreichend verdeutlichen, dass er aufgrund seiner personellen Ressourcen mit entsprechender Expertise in der Lage ist, den Auftrag in vollem Umfang und im vorgegebenen Zeitraum durchführen zu können. Hierzu sind die Lebensläufe der seitens des Unternehmens vorgesehenen Mitarbeiter und entsprechende Verfügbarkeitserklärungen dem BMWi vorzulegen.
Fachliche Expertise.
Ökonomischer sowie (netz)technischer Sachverstand sind zur Durchführung des Auftrags unerlässlich. Der Auftragnehmer sollte über fundierte Expertise im Bereich der Elektrizitätswirtschaft insbesondere im Sektor der Verteilnetze verfügen und sollte sich zudem auf den Gebieten der Elektro-, Mess- und Regeltechnik, der dazugehörigen Komponenten sowie in Verbindung mit informations- und kommunikationstechnischen Implikationen durch gesicherten Fachverstand auszeichnen. Der Auftragnehmer sollte ein klares Bild von den technischen und ökonomischen Herausforderungen für den Umbau des Energieversorgungssystems auf Verteilernetzebene und die Einführung von intelligenten Zählern haben. Des Weiteren ist ausgeprägte Expertise im Bereich volkswirtschaftlicher Kosten-Nutzen-Analysen sowie weiterer makroökonomischer Analysemethoden darzulegen. Von Vorteil ist auch der Nachweis einer sehr guten Kenntnis des energiewirtschaftlichen Rechtsrahmens.
Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen Expertise des zu beauftragenden Unternehmens, führt dies unabhängig von der sonstigen Bewertung des Angebots zur Nichtberücksichtigung des Bewerbers.
Veröffentlichung und entgeltliche Weiterverwertung.
Eine Veröffentlichung des Gutachtens oder von Teilen davon sowie eine öffentliche Stellungnahme durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber.
C) Darstellung der Arbeitsergebnisse
Gutachten in Kurz- (max. 30 Seiten) und Langfassung in deutscher Sprache in schriftlicher sowie elektronischer Form in weiterverarbeitbarem Format.
Auftaktworkshop sowie Workshops jeweils zum Monatsende, Präsentation der Ergebnisse zur Mitte des Arbeitsprozesses sowie Abschlusspräsentation und ggf. zusätzliche Projektbesprechungen und -präsentationen (bspw. bei Erreichen eines Meilensteins) in der Netzplattform-Arbeitsgemeinschaft intelligente Netze und Zähler Berlin. Arbeitsergebnisse sind dem Auftraggeber jeweils auch schriftlich zur Verfügung zu stellen. Diese Statusberichte sollten inhaltlich den jeweiligen Bearbeitungsstand in hinreichender Detaillierung in Bezug auf die inhaltliche Entwicklung, die zeitliche Entwicklung und die Ressourcen beschreiben.
D) Preisliche Anforderungen (30 Punkte)
III. Zeitrahmen
Mit den konkreten Arbeiten ist entsprechend des der Vergabe zugrunde liegenden Projektplans nach Auftragserteilung in Abstimmung mit Referat III B 1 zu beginnen.
Die veranschlagte Bearbeitungszeit sollte bei höchstens 4 Monaten liegen; das Gutachten soll spätestens zum 31.1.2013 vorliegen. Der Auftragnehmer muss eine Abschätzung vornehmen, in welchem.
Zeitlichen Rahmen (Tage pro Monat), mit welcher personellen Kapazität und welche voraussichtliche Arbeitsaufteilung (intern/extern) die Beratungstätigkeit durchgeführt wird. Die Ressourcenplanung sollte in Übereinstimmung mit der angegebenen Ressourcenverfügbarkeit stehen.
Ihren formfreien Teilnahmeantrag zu dem unter Abschnitt II.1.1) genannten Thema können Sie ausschließlich.
Entweder über die elektronische Vergabeplattform des Bundes (
www.evergabe-online.de).
Oder per Post- oder direkter Zustellung (in zweifacher Ausfertigung) in der Poststelle des BMWi, Geschäftsbereich Bonn (Adresse siehe Abschnitt I Nr. 1).
Einreichen; er muss - komplett mit allen Bestandteilen - spätestens am 21.8.2012 bis 16:30 Uhr (siehe auch Abschnitt IV.3.4)) eingegangen sein.
Wenn Sie Ihren Antrag per Post- oder direkter Zustellung einreichen, ist auch eine spätere Angebotsabgabe über die Vergabeplattform nicht möglich.
Die Übermittlung per elektronischer Vergabeplattform ist - bis zum Ablauf der Abgabefrist - zu jeder Zeit möglich. Informationen zum elektronischen Vergabeverfahren (Registrierung, Nutzung, Datenaustausch und -sicherheit usw.) erhalten Sie auf der Internetseite "www.evergabe-online.info" oder vom Beschaffungsamt (BeschA) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) unter der Telefonnummer +49 30186101234 oder E-Mail: "support@bescha.bund.de".
Bei Post- oder direkter Zustellung kennzeichnen Sie Ihre Sendung bitte deutlich mit "Nicht öffnen! Teilnahmeantrag zu Projekt I C 4 - 52/12!" und beachten Sie, dass die Poststelle des BMWi nur zu folgenden (Dienst-) Zeiten besetzt ist: Mo.-Do. 8:00 Uhr - 16:30 Uhr, Fr. 7:30 Uhr - 15:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Möglichkeit, Ihren Antrag rechtskräftig zuzustellen. Leiten Sie daher die Einreichung Ihres Antrags so frühzeitig ein, dass er spätestens zu dem o. g. Termin eingehen kann. Später, per Fax, per E-Mail, an anderen als den o. g. Stellen oder unvollständig eingereichte Anträge gelten als nicht eingegangen und werden nicht berücksichtigt.
Arbeitsgemeinschaften/Kooperationen - auch internationale - sind zulässig. Die Zusammenarbeit mit oder Unterbeauftragung von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des BMWi bedarf der Genehmigung des BMWi.
Informationen zum weiteren Vergabeverfahren bzw. für die spätere Auftragsvergabe:
Falls bis zum 4.9.2012 (siehe Abschnitt IV.3.5) keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgte, wurde Ihr Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt; eine Benachrichtigung erfolgt nicht.
Mit der Abgabe des Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 22 EG VOL/A). Es gilt deutsches Recht.
Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) besitzen (§§ 7 EG Abs. 1, 19 EG Abs. 5 VOL/A). Der Zuschlag wird unter Berücksichtigung der unter Punkt IV.2.1 genannten Zuschlagskriterien erteilt.
Gemäß § 11 EG Abs. 1 VOL/A werden bei Auftragsvergabe die "Allgemeine[n] Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen" (VOL/B) Bestandteil des Vertrages; außerdem die "Zusätzliche[n] Vertragsbedingungen (ZVB) für Forschungsaufträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) (PDF: 84,6 KB)", die zum Download bereitstehen. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich. (Allgemeine) Geschäftsbedingungen oder sonstige einseitige Bedingungen des Auftragnehmers werden ausgeschlossen.