Umwelt- und Klimaschutzerfordernisse, zunehmende Ressourcenverknappung und die hieraus resultierenden wirtschaftlichen, sozialen und politischen Herausforderungen haben dazu geführt, dass sich Deutschland – auch im Kontext internationaler Vereinbarungen und anspruchsvoller Vorgaben der EU – auf ehrgeizige Energieeffizienzziele und den kontinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) festgelegt hat. Das im Herbst 2010 verabschiedete Energiekonzept der Bundesregierung sieht u. a. vor, dass der Anteil der EE am deutschen Stromverbrauch bis spätestens 2050 auf mindestens 80 % ansteigt. Für 2020 (2030) liegen die, inzwischen auch im novellierten EEG verankerten, Ausbauziele analog bei 35 % bzw. 50 %. Bezogen auf den gesamten Brutto-Energieverbrauch enthält das Energiekonzept außerdem EE-Ausbauziele von 18 % (2020) bzw. 60 % (2050). Langfristig wird ein Energiemix angestrebt, in dem die EE den Hauptanteil tragen. Dieser „Weg in das regenerative Zeitalter“ (Energiekonzept) ist mit einer umfassenden Transformation des aktuellen Energiesystems verbunden, die u. a. auch sehr weitreichende ökonomische Auswirkungen hat – sowohl in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die Kosten- und Nutzenposition einzelner Akteure und gesellschaftlicher Gruppen. Die anhaltende Diskussion um das EEG und dessen Differenzkosten zeigt exemplarisch den politischen Zündstoff dieser „ökonomischen Dimension des EE-Ausbaus“. Wenn die o. g. EE-Ausbauziele in den nächsten Jahren konsequent verfolgt werden, wird sich diese Diskussion im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung tendenziell weiter verschärfen und zunehmend auch auf die erneuerbare Wärmeversorgung und Mobilität ausweiten. BMU steht vor diesem Hintergrund vor einer doppelten Herausforderung: Zum Einen wird für die eigene Meinungs- und Entscheidungsbildung erhebliche wirtschaftswissenschaftliche Expertise benötigt. Entsprechendes Know-How muss dabei sowohl wissenschaftlich fundiert als auch jeweils prägnant zu den teilw. sehr kurzfristig aktuellen politischen Fragestellungen aufbereitet werden. Als Grundlage hierfür liegt inzwischen bereits eine wachsende Zahl wirtschaftswissenschaftlicher Untersuchungen und (Kurz)Studien im Bereich der EE vor, die zum Teil auch durch das Bundesumweltministerium (BMU) oder das Umweltbundesamt gefördert werden. Häufig liefern diese auf zentrale Fragen allerdings z. T. deutlich voneinander abweichende Ergebnisse und können ohne substantielle methodische Analyse nicht verlässlich hinsichtlich ihrer Relevanz eingeschätzt werden. Dies ist jedoch insbesondere dann unverzichtbar, wenn Studien als Grundlage für politische Forderungen genutzt werden. Zum Anderen besteht ein hoher und künftig zunehmender Bedarf an ausgewogener, fachlich solide fundierter Information der (Fach) Öffentlichkeit zu ökonomischen Aspekten des EE-Ausbaus. Dies gerade vor dem Hintergrund des sich in jüngster Zeit deutlich verstärkenden Bemühens zahlreicher Stakeholder um Deutungs- und Informationshoheit auf diesem Gebiet. Der Auftragnehmer (AN) dieses Vorhabens soll das BMU zu ökonomischen Fragen des EE-Ausbaus auf Grundlage fundierter wirtschaftstheoretischer und energiewirtschaftlicher sowie möglichst auch energietechnischer Kenntnisse umfassend fachlich unterstützen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-05-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-03-22.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-03-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1 - Laufende Beobachtung und Aufarbeitung des aktuellen Wissens- und Meinungsstandes zu ökonomischen Aspekten des EE-Ausbaus.Arbeitspaket 2 - Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten zur gezielten Einbindung ökonomischer Aspekte in die mittel- und langfristige Strategie des EE-Ausbaus.Arbeitspaket 3 - Erarbeitung von Publikationen, Fachinformationen (Print/Internet) sowie Präsentationen in Deutsch und z. T. Englisch zu ökonomischen Fragen der EE.
Arbeitspaket 1 - Laufende Beobachtung und Aufarbeitung des aktuellen Wissens- und Meinungsstandes zu ökonomischen Aspekten des EE-Ausbaus.Arbeitspaket 2 - Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten zur gezielten Einbindung ökonomischer Aspekte in die mittel- und langfristige Strategie des EE-Ausbaus.Arbeitspaket 3 - Erarbeitung von Publikationen, Fachinformationen (Print/Internet) sowie Präsentationen in Deutsch und z. T. Englisch zu ökonomischen Fragen der EE.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128 - 130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
E-Mail: o.sieber@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Umwelt- und Klimaschutzerfordernisse, zunehmende Ressourcenverknappung und die hieraus resultierenden wirtschaftlichen, sozialen und politischen Herausforderungen haben dazu geführt, dass sich Deutschland – auch im Kontext internationaler Vereinbarungen und anspruchsvoller Vorgaben der EU – auf ehrgeizige Energieeffizienzziele und den kontinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) festgelegt hat. Das im Herbst 2010 verabschiedete Energiekonzept der Bundesregierung sieht u. a. vor, dass der Anteil der EE am deutschen Stromverbrauch bis spätestens 2050 auf mindestens 80 % ansteigt. Für 2020 (2030) liegen die, inzwischen auch im novellierten EEG verankerten, Ausbauziele analog bei 35 % bzw. 50 %. Bezogen auf den gesamten Brutto-Energieverbrauch enthält das Energiekonzept außerdem EE-Ausbauziele von 18 % (2020) bzw. 60 % (2050). Langfristig wird ein Energiemix angestrebt, in dem die EE den Hauptanteil tragen. Dieser „Weg in das regenerative Zeitalter“ (Energiekonzept) ist mit einer umfassenden Transformation des aktuellen Energiesystems verbunden, die u. a. auch sehr weitreichende ökonomische Auswirkungen hat – sowohl in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die Kosten- und Nutzenposition einzelner Akteure und gesellschaftlicher Gruppen. Die anhaltende Diskussion um das EEG und dessen Differenzkosten zeigt exemplarisch den politischen Zündstoff dieser „ökonomischen Dimension des EE-Ausbaus“. Wenn die o. g. EE-Ausbauziele in den nächsten Jahren konsequent verfolgt werden, wird sich diese Diskussion im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung tendenziell weiter verschärfen und zunehmend auch auf die erneuerbare Wärmeversorgung und Mobilität ausweiten. BMU steht vor diesem Hintergrund vor einer doppelten Herausforderung: Zum Einen wird für die eigene Meinungs- und Entscheidungsbildung erhebliche wirtschaftswissenschaftliche Expertise benötigt. Entsprechendes Know-How muss dabei sowohl wissenschaftlich fundiert als auch jeweils prägnant zu den teilw. sehr kurzfristig aktuellen politischen Fragestellungen aufbereitet werden. Als Grundlage hierfür liegt inzwischen bereits eine wachsende Zahl wirtschaftswissenschaftlicher Untersuchungen und (Kurz)Studien im Bereich der EE vor, die zum Teil auch durch das Bundesumweltministerium (BMU) oder das Umweltbundesamt gefördert werden. Häufig liefern diese auf zentrale Fragen allerdings z. T. deutlich voneinander abweichende Ergebnisse und können ohne substantielle methodische Analyse nicht verlässlich hinsichtlich ihrer Relevanz eingeschätzt werden. Dies ist jedoch insbesondere dann unverzichtbar, wenn Studien als Grundlage für politische Forderungen genutzt werden.
Umwelt- und Klimaschutzerfordernisse, zunehmende Ressourcenverknappung und die hieraus resultierenden wirtschaftlichen, sozialen und politischen Herausforderungen haben dazu geführt, dass sich Deutschland – auch im Kontext internationaler Vereinbarungen und anspruchsvoller Vorgaben der EU – auf ehrgeizige Energieeffizienzziele und den kontinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) festgelegt hat. Das im Herbst 2010 verabschiedete Energiekonzept der Bundesregierung sieht u. a. vor, dass der Anteil der EE am deutschen Stromverbrauch bis spätestens 2050 auf mindestens 80 % ansteigt. Für 2020 (2030) liegen die, inzwischen auch im novellierten EEG verankerten, Ausbauziele analog bei 35 % bzw. 50 %. Bezogen auf den gesamten Brutto-Energieverbrauch enthält das Energiekonzept außerdem EE-Ausbauziele von 18 % (2020) bzw. 60 % (2050). Langfristig wird ein Energiemix angestrebt, in dem die EE den Hauptanteil tragen. Dieser „Weg in das regenerative Zeitalter“ (Energiekonzept) ist mit einer umfassenden Transformation des aktuellen Energiesystems verbunden, die u. a. auch sehr weitreichende ökonomische Auswirkungen hat – sowohl in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die Kosten- und Nutzenposition einzelner Akteure und gesellschaftlicher Gruppen. Die anhaltende Diskussion um das EEG und dessen Differenzkosten zeigt exemplarisch den politischen Zündstoff dieser „ökonomischen Dimension des EE-Ausbaus“. Wenn die o. g. EE-Ausbauziele in den nächsten Jahren konsequent verfolgt werden, wird sich diese Diskussion im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung tendenziell weiter verschärfen und zunehmend auch auf die erneuerbare Wärmeversorgung und Mobilität ausweiten. BMU steht vor diesem Hintergrund vor einer doppelten Herausforderung: Zum Einen wird für die eigene Meinungs- und Entscheidungsbildung erhebliche wirtschaftswissenschaftliche Expertise benötigt. Entsprechendes Know-How muss dabei sowohl wissenschaftlich fundiert als auch jeweils prägnant zu den teilw. sehr kurzfristig aktuellen politischen Fragestellungen aufbereitet werden. Als Grundlage hierfür liegt inzwischen bereits eine wachsende Zahl wirtschaftswissenschaftlicher Untersuchungen und (Kurz)Studien im Bereich der EE vor, die zum Teil auch durch das Bundesumweltministerium (BMU) oder das Umweltbundesamt gefördert werden. Häufig liefern diese auf zentrale Fragen allerdings z. T. deutlich voneinander abweichende Ergebnisse und können ohne substantielle methodische Analyse nicht verlässlich hinsichtlich ihrer Relevanz eingeschätzt werden. Dies ist jedoch insbesondere dann unverzichtbar, wenn Studien als Grundlage für politische Forderungen genutzt werden.
Zum Anderen besteht ein hoher und künftig zunehmender Bedarf an ausgewogener, fachlich solide fundierter Information der (Fach) Öffentlichkeit zu ökonomischen Aspekten des EE-Ausbaus. Dies gerade vor dem Hintergrund des sich in jüngster Zeit deutlich verstärkenden Bemühens zahlreicher Stakeholder um Deutungs- und Informationshoheit auf diesem Gebiet. Der Auftragnehmer (AN) dieses Vorhabens soll das BMU zu ökonomischen Fragen des EE-Ausbaus auf Grundlage fundierter wirtschaftstheoretischer und energiewirtschaftlicher sowie möglichst auch energietechnischer Kenntnisse umfassend fachlich unterstützen.
Zum Anderen besteht ein hoher und künftig zunehmender Bedarf an ausgewogener, fachlich solide fundierter Information der (Fach) Öffentlichkeit zu ökonomischen Aspekten des EE-Ausbaus. Dies gerade vor dem Hintergrund des sich in jüngster Zeit deutlich verstärkenden Bemühens zahlreicher Stakeholder um Deutungs- und Informationshoheit auf diesem Gebiet. Der Auftragnehmer (AN) dieses Vorhabens soll das BMU zu ökonomischen Fragen des EE-Ausbaus auf Grundlage fundierter wirtschaftstheoretischer und energiewirtschaftlicher sowie möglichst auch energietechnischer Kenntnisse umfassend fachlich unterstützen.
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1 - Laufende Beobachtung und Aufarbeitung des aktuellen Wissens- und Meinungsstandes zu ökonomischen Aspekten des EE-Ausbaus.
Arbeitspaket 2 - Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten zur gezielten Einbindung ökonomischer Aspekte in die mittel- und langfristige Strategie des EE-Ausbaus.
Arbeitspaket 3 - Erarbeitung von Publikationen, Fachinformationen (Print/Internet) sowie Präsentationen in Deutsch und z. T. Englisch zu ökonomischen Fragen der EE.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Dauer: 36 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Standort des Auftragnehmers, des Auftraggebers und weitere Orte in Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen. Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen. Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Nachweis über die persönliche Lage des Bieters:
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
— im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen),
— Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/ notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A“ zu nutzen),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/ Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen:
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters:
(Benennung der Mitglieder und des Projektleiters sowie ihrer Qualifikationen und Erfahrungen, Angabe von entsprechenden Vorarbeiten und Veröffentlichungen, einschlägige Kontakte).
Durch die Referenzen und die Darstellung des Mitarbeiterteams sollen insgesamt folgende Eignungskriterien nachgewiesen werden:
— technisch-naturwissenschaftliches Verständnis und Erfahrungen im Bereich der Erneuerbaren Energien,
— ökonomisches Wissen im Bereich der Erneuerbaren Energien,
— gute Schreibfertigkeiten, Erfahrungen in der Erarbeitung von Texten, grafischen Darstellungen sowie der Erarbeitung verschiedenster Tabellen,
— Kenntnisse der deutschen und europäischen Rahmenbedingungen im Bereich der erneuerbaren Energien (Gesetze/Verordnungen/Förderrichtlinien) und des Energierechts,
— Erfahrungen mit ökonomischen Aspekten des EE-Ausbaus.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerische Haftungserklärungen abgeben. Zu den Teilnahmebedingungen siehe III.2).
Sonstige besondere Bedingungen: Die Bedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-07-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Olaf Sieber
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Zimmerstraße 26-27
Postleitzahl: 10969
URL für weitere Informationen: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Dokumente: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Teilnahme: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Quelle: OJS 2012/S 060-097915 (2012-03-22)
Ergänzende Angaben (2012-04-17) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Inhaltliche und technische Qualität des Angebots (50)
2. Preis (40)
3. Organisatorische Umsetzung (10)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-06-29 📅
Name: adelphi consult
Postanschrift: Caspar-Theyss-Straße 14a
Postort: Berlin
Postleitzahl: 14193
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.