Wie kann § 97 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Pflicht zur Aufteilung eines öffentlichen Auftrages in Teillose rechtssicher in die Beschaffungspraxis überführt werden?
1 Projektdarstellung
Die so genannte „Mittelstandsklausel“ des § 97 Abs. 3 GWB sieht eine grundsätzliche Pflicht zur Aufteilung öffentlicher Aufträge in Fach- und Teillose zur Stärkung des Mittelstands vor: „Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.“.
Problemaufriss.
a) Rechtsprechung: Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Bietern und Auftraggebern betreffend die Anwendung des § 97 Abs. 3 GWB, urteilen die Vergabekammern des Bundes und die jeweils zuständigen OLG generell so, dass für die mittelstandsgerechte Ermittlung der Größe eines Teilloses die spezifischen Gegebenheiten der Branche zu berücksichtigen seien, in der der Auftrag vergeben werden soll. D. h., der Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen ist für einen zu vergebenden Auftrag nicht anhand absoluter, zahlenmäßiger Grenzen bestimmbar. Entscheidend ist vielmehr die relative Größe der jeweiligen Marktteilnehmer, wobei auf die vorhandenen Branchenstrukturen abzustellen ist. Im Ergebnis kann dies u. U. bedeuten, dass ein Unternehmen mit z. B. einem Umsatz von mehreren hundert Millionen Euro – entgegen der EU-KMU-Definition – im Sinne der Rechtsprechung zu § 97 Abs. 3 GWB als ein mittelständisches Unternehmen anzusehen ist.
b) Vergabepraxis: Mangels verfügbarer Daten zur jeweiligen Branchenstruktur (Mitarbeiterzahlen, Umsatzzahlen, Gewinne) ist die mittelstandsgerechte Teillosaufteilung gem. § 97 Abs. 3 GWB in der Praxis allerdings häufig nicht einfach. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergabestellen müssen Branchenverbände, IHKn und das Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes entsprechend abfragen, um an Zahlenmaterial zu gelangen. Oftmals verfügen die genannten Einrichtungen jedoch nicht über die erforderlichen Daten. Dies kann in Bezug auf § 97 Abs. 3 GWB zu Rechtsunsicherheit führen.
Weiter unter Punkt VI.3).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-05-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-04-25.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2012-04-25
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Auftragsbekanntmachung
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2013-02-05
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge
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