Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen (Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn) im Kreis Pinneberg haben dem Amt die Aufgabe des Aufbaus der Breitbandversorgung übertragen. Das Amt Hörnerkirchen (dessen Verwaltung durch die Stadt Barmstedt geführt wird) beabsichtigt, für das Gebiet der genannten amtsangehörigen Gemeinden eine flächendeckende Breitbandnetz-Infrastruktur für Internet- und andere Breitbanddienste mit sehr hohen Übertragungsraten („Next Generation Access“, NGA-Netz) von garantiert mindestens 25 Mb/s downstream und upstream im Träger-Betreiber-Modell mit einem im Wege des vorliegenden Verfahrens ausgewählten privaten Betreiber aufzubauen und diesem Partner den Betrieb des Netzes einschließlich Bereitstellung von Breitbanddiensten und der Ermöglichung des offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene zu übertragen. Mit dem in diesem Verfahren ausgewählten Betreiber soll dazu ein Pacht- und Betreibervertrag geschlossen werden. Die Realisierung soll erfolgen, nachdem in einer anfänglichen Vermarktungsphase so viele Zusagen künftiger Nutzer der Breitbanddienste vorliegen, dass eine Anschlussquote („Startquote“) von 60 % erreicht wird. Nach dem Erreichen der Startquote soll der ausgewählte Betreiber als Geschäftsbesorger des Amtes auch die ingenieurmäßige Planung der passiven Breitbandnetz-Infrastruktur im Namen und im Auftrag des Amtes übernehmen. Eine abweichende Verteilung der Planungszuständigkeit kann verhandelt werden. Die Errichtung der passiven Breitbandnetz-Infrastruktur einschließlich der erforderlichen Investitionen übernimmt nach gesonderter Vergabe der Bauleistungen (die vom Geschäftsbesorger im Namen des Amtes durchzuführen ist) das Amt. Die passive Breitbandnetz-Infrastruktur verbleibt im Eigentum des Amtes. Der Anschluss an das Weitverkehrsnetz soll vom Betreiber bereitgestellt werden. Aufgabe des ausgewählten Betreibers sind die Erstellung und Einrichtung der aktiven Infrastruktur sowie Betrieb und Unterhaltung der gesamten Breitbandnetz-Infrastruktur im Rahmen des mit dem Amt abzuschließenden Pacht- und Betreibervertrags über einen Zeitraum von voraussichtlich 25 Jahren. Der Vertrag und seine Laufzeit unterliegen den Verhandlungen. Der Betreiber hat eine NGA-Internetanbindung (garantiert mindestens 25 Mb/s downstream und upstream) zu marktkonformen Preisen zu gewährleisten, Endkundenprodukte für Mehrfachnutzung (Internet, Telefon, TV) werden ebenso angestrebt wie höhere Bandbreiten. Der Betreiber hat einen diskriminierungsfreien Zugang zu dem entstehenden Netz auch für andere Anbieter zu gewährleisten. Das Realisierungsmodell sieht vor, dass die öffentlichen Investitionen des Amtes durch die Pachtzahlungen über die Laufzeit des Vertrages mindestens wieder erwirtschaftet werden. Der Wettbewerb betrifft neben der Qualität der Internetanbindung und der Minimierung des Infrastrukturbedarfs auch die Höhe und die Gestaltung (einschließlich ggf. des Verhältnisses fixer und variabler Anteile) der für die Nutzung der Infrastruktur vom Betreiber an das Amt zu bezahlenden Pachtentgelte. Die Gestaltung unterliegt den Verhandlungen. Die Zuschlagskriterien im Einzelnen werden nach der Durchführung des mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Teilnahmewettbewerbs den für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bewerbern mitgeteilt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-08-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-07-24.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-07-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Internetdienste
Menge oder Umfang:
S. II.1.5. Unter Berücksichtigung von 95 % des Amtsgebiets (bezogen auf Zahl der Haushalte und Gewerbebetriebe) ergibt sich ein Potenzial von ca. 4000 Einwohnern, verteilt auf ca. 1600 Haushalte, sowie von ca. 50 Gewerbebetrieben.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Internetdienste📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Amt Hörnerkirchen
Postanschrift: Am Markt 1
Postleitzahl: 25351
Postort: Barmstedt
Kontakt
Internetadresse: http://www.amt-hoernerkirchen.de🌏
E-Mail: m.lantau@stadt-barmstedt.landsh.de📧
Telefon: +49 412368122📞
Fax: +49 4123681360 📠
Nach Auffassung des Auftraggebers betrifft das Verfahren eine Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie und des förmlichen Vergaberechts ausgenommen ist. Die Angaben zur Vergabekammer (VI.4.1) und zum Nachprüfungsverfahren (VI.4.2) erfolgen nur vorsorglich im Hinblick auf die Überprüfung dieser Einordnung als Dienstleistungskonzession und ohne Präjudiz für die Zulässigkeit derartiger Verfahren. Zur Erfüllung von Maßgaben der Bundesrahmenregelung Leerrohre sowie zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit wird das Verfahren – ohne Präjudiz – in entsprechender Anwendung der VOL/A-EG als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb geführt.
Es sind zunächst Teilnahmeanträge innerhalb der gesetzten Frist per Post oder direkt beim Auftraggeber schriftlich (mit Kopie auf Datenträger) verschlossen einzureichen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Nach dem Ablauf der Teilnahmeantragsfrist werden nach Maßgabe der Bedingungen für die Teilnahme, also der Vollständigkeit der Bewerbungen, der Eignung sowie nötigenfalls einer Auswahl gemäß IV.1.2, die Bewerber bestimmt, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden. Diese erhalten die Vergabeunterlagen.
Ergänzende Unterlagen im Sinne von I.1 und IV.3.3 sind zuvor nicht erhältlich.
Zu II.2.3: Ob eine Regelung zur Vertragsverlängerung aufgenommen wird, unterliegt den Verhandlungen.
Zu II.3: Die Angabe bezieht sich auf die Pachtdauer und unterliegt den Verhandlungen.
Zu IV.1.3: Ob von der Möglichkeit der Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlungen Gebrauch gemacht wird, entscheidet das Amt abhängig von der Angebots- und Verfahrenslage nach seinem Ermessen. Erfolgt die Verringerung, so geschieht das auf Basis einer Bewertung nach den Zuschlagskriterien, welche den am Verhandlungsverfahren beteiligten Unternehmen mitgeteilt werden. -
Informationen im Verfahren werden grundsätzlich per Post oder direkt übermittelt, soweit nicht im Einzelfall anders geregelt. Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zwecke der Beschleunigung Informationen per Telefax oder elektronisch zu übermitteln oder zu fordern. Mangels entsprechender Verschlüsselungsvorkehrungen beim Auftraggeber ist eine elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten nicht möglich. Per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einer verschlossenen Sendung einzureichen und durch eine entsprechende Aufschrift („Teilnahmeantrag Breitbandversorgung. Nicht öffnen vor Fristablauf!“) deutlich zu kennzeichnen. Durch die Stellung eines Teilnahmeantrags verpflichtet sich der Bewerber, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen einschließlich der Vergabeunterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb zu wahren. Der Auftraggeber wird seinerseits Unterlagen der Bewerber nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden und vertraulich behandeln. Bewerber sollten in ihren Anträgen und ggf. späteren Angeboten eigene und fremde Geheimnisse substantiiert begründet kennzeichnen, ansonsten kann im Rahmen eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens von einer Zustimmung zur Einsichtnahme ausgegangen werden.
Kosten für die Teilnahme am Verfahren werden den Teilnehmern vom Auftraggeber nicht erstattet.
Für den Fall, dass ordnungsgemäße Teilnahmeanträge bzw. im weiteren Verlauf den Unterlagen entsprechende und wirtschaftliche Angebote nicht fristgerecht eingehen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen, bleibt die Aufhebung des Verfahrens (Beendigung ohne Zuschlag) vorbehalten.
Nach Auffassung des Auftraggebers betrifft das Verfahren eine Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie und des förmlichen Vergaberechts ausgenommen ist. Die Angaben zur Vergabekammer (VI.4.1) und zum Nachprüfungsverfahren (VI.4.2) erfolgen nur vorsorglich im Hinblick auf die Überprüfung dieser Einordnung als Dienstleistungskonzession und ohne Präjudiz für die Zulässigkeit derartiger Verfahren. Zur Erfüllung von Maßgaben der Bundesrahmenregelung Leerrohre sowie zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit wird das Verfahren – ohne Präjudiz – in entsprechender Anwendung der VOL/A-EG als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb geführt.
Es sind zunächst Teilnahmeanträge innerhalb der gesetzten Frist per Post oder direkt beim Auftraggeber schriftlich (mit Kopie auf Datenträger) verschlossen einzureichen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Nach dem Ablauf der Teilnahmeantragsfrist werden nach Maßgabe der Bedingungen für die Teilnahme, also der Vollständigkeit der Bewerbungen, der Eignung sowie nötigenfalls einer Auswahl gemäß IV.1.2, die Bewerber bestimmt, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden. Diese erhalten die Vergabeunterlagen.
Ergänzende Unterlagen im Sinne von I.1 und IV.3.3 sind zuvor nicht erhältlich.
Zu II.2.3: Ob eine Regelung zur Vertragsverlängerung aufgenommen wird, unterliegt den Verhandlungen.
Zu II.3: Die Angabe bezieht sich auf die Pachtdauer und unterliegt den Verhandlungen.
Zu IV.1.3: Ob von der Möglichkeit der Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlungen Gebrauch gemacht wird, entscheidet das Amt abhängig von der Angebots- und Verfahrenslage nach seinem Ermessen. Erfolgt die Verringerung, so geschieht das auf Basis einer Bewertung nach den Zuschlagskriterien, welche den am Verhandlungsverfahren beteiligten Unternehmen mitgeteilt werden. -
Informationen im Verfahren werden grundsätzlich per Post oder direkt übermittelt, soweit nicht im Einzelfall anders geregelt. Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zwecke der Beschleunigung Informationen per Telefax oder elektronisch zu übermitteln oder zu fordern. Mangels entsprechender Verschlüsselungsvorkehrungen beim Auftraggeber ist eine elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten nicht möglich. Per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einer verschlossenen Sendung einzureichen und durch eine entsprechende Aufschrift („Teilnahmeantrag Breitbandversorgung. Nicht öffnen vor Fristablauf!“) deutlich zu kennzeichnen. Durch die Stellung eines Teilnahmeantrags verpflichtet sich der Bewerber, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen einschließlich der Vergabeunterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb zu wahren. Der Auftraggeber wird seinerseits Unterlagen der Bewerber nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden und vertraulich behandeln. Bewerber sollten in ihren Anträgen und ggf. späteren Angeboten eigene und fremde Geheimnisse substantiiert begründet kennzeichnen, ansonsten kann im Rahmen eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens von einer Zustimmung zur Einsichtnahme ausgegangen werden.
Kosten für die Teilnahme am Verfahren werden den Teilnehmern vom Auftraggeber nicht erstattet.
Für den Fall, dass ordnungsgemäße Teilnahmeanträge bzw. im weiteren Verlauf den Unterlagen entsprechende und wirtschaftliche Angebote nicht fristgerecht eingehen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen, bleibt die Aufhebung des Verfahrens (Beendigung ohne Zuschlag) vorbehalten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen (Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn) im Kreis Pinneberg haben dem Amt die Aufgabe des Aufbaus der Breitbandversorgung übertragen. Das Amt Hörnerkirchen (dessen Verwaltung durch die Stadt Barmstedt geführt wird) beabsichtigt, für das Gebiet der genannten amtsangehörigen Gemeinden eine flächendeckende Breitbandnetz-Infrastruktur für Internet- und andere Breitbanddienste mit sehr hohen Übertragungsraten („Next Generation Access“, NGA-Netz) von garantiert mindestens 25 Mb/s downstream und upstream im Träger-Betreiber-Modell mit einem im Wege des vorliegenden Verfahrens ausgewählten privaten Betreiber aufzubauen und diesem Partner den Betrieb des Netzes einschließlich Bereitstellung von Breitbanddiensten und der Ermöglichung des offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene zu übertragen. Mit dem in diesem Verfahren ausgewählten Betreiber soll dazu ein Pacht- und Betreibervertrag geschlossen werden. Die Realisierung soll erfolgen, nachdem in einer anfänglichen Vermarktungsphase so viele Zusagen künftiger Nutzer der Breitbanddienste vorliegen, dass eine Anschlussquote („Startquote“) von 60 % erreicht wird.
Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen (Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn) im Kreis Pinneberg haben dem Amt die Aufgabe des Aufbaus der Breitbandversorgung übertragen. Das Amt Hörnerkirchen (dessen Verwaltung durch die Stadt Barmstedt geführt wird) beabsichtigt, für das Gebiet der genannten amtsangehörigen Gemeinden eine flächendeckende Breitbandnetz-Infrastruktur für Internet- und andere Breitbanddienste mit sehr hohen Übertragungsraten („Next Generation Access“, NGA-Netz) von garantiert mindestens 25 Mb/s downstream und upstream im Träger-Betreiber-Modell mit einem im Wege des vorliegenden Verfahrens ausgewählten privaten Betreiber aufzubauen und diesem Partner den Betrieb des Netzes einschließlich Bereitstellung von Breitbanddiensten und der Ermöglichung des offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene zu übertragen. Mit dem in diesem Verfahren ausgewählten Betreiber soll dazu ein Pacht- und Betreibervertrag geschlossen werden. Die Realisierung soll erfolgen, nachdem in einer anfänglichen Vermarktungsphase so viele Zusagen künftiger Nutzer der Breitbanddienste vorliegen, dass eine Anschlussquote („Startquote“) von 60 % erreicht wird.
Nach dem Erreichen der Startquote soll der ausgewählte Betreiber als Geschäftsbesorger des Amtes auch die ingenieurmäßige Planung der passiven Breitbandnetz-Infrastruktur im Namen und im Auftrag des Amtes übernehmen. Eine abweichende Verteilung der Planungszuständigkeit kann verhandelt werden.
Nach dem Erreichen der Startquote soll der ausgewählte Betreiber als Geschäftsbesorger des Amtes auch die ingenieurmäßige Planung der passiven Breitbandnetz-Infrastruktur im Namen und im Auftrag des Amtes übernehmen. Eine abweichende Verteilung der Planungszuständigkeit kann verhandelt werden.
Die Errichtung der passiven Breitbandnetz-Infrastruktur einschließlich der erforderlichen Investitionen übernimmt nach gesonderter Vergabe der Bauleistungen (die vom Geschäftsbesorger im Namen des Amtes durchzuführen ist) das Amt. Die passive Breitbandnetz-Infrastruktur verbleibt im Eigentum des Amtes. Der Anschluss an das Weitverkehrsnetz soll vom Betreiber bereitgestellt werden.
Die Errichtung der passiven Breitbandnetz-Infrastruktur einschließlich der erforderlichen Investitionen übernimmt nach gesonderter Vergabe der Bauleistungen (die vom Geschäftsbesorger im Namen des Amtes durchzuführen ist) das Amt. Die passive Breitbandnetz-Infrastruktur verbleibt im Eigentum des Amtes. Der Anschluss an das Weitverkehrsnetz soll vom Betreiber bereitgestellt werden.
Aufgabe des ausgewählten Betreibers sind die Erstellung und Einrichtung der aktiven Infrastruktur sowie Betrieb und Unterhaltung der gesamten Breitbandnetz-Infrastruktur im Rahmen des mit dem Amt abzuschließenden Pacht- und Betreibervertrags über einen Zeitraum von voraussichtlich 25 Jahren. Der Vertrag und seine Laufzeit unterliegen den Verhandlungen.
Aufgabe des ausgewählten Betreibers sind die Erstellung und Einrichtung der aktiven Infrastruktur sowie Betrieb und Unterhaltung der gesamten Breitbandnetz-Infrastruktur im Rahmen des mit dem Amt abzuschließenden Pacht- und Betreibervertrags über einen Zeitraum von voraussichtlich 25 Jahren. Der Vertrag und seine Laufzeit unterliegen den Verhandlungen.
Der Betreiber hat eine NGA-Internetanbindung (garantiert mindestens 25 Mb/s downstream und upstream) zu marktkonformen Preisen zu gewährleisten, Endkundenprodukte für Mehrfachnutzung (Internet, Telefon, TV) werden ebenso angestrebt wie höhere Bandbreiten. Der Betreiber hat einen diskriminierungsfreien Zugang zu dem entstehenden Netz auch für andere Anbieter zu gewährleisten.
Der Betreiber hat eine NGA-Internetanbindung (garantiert mindestens 25 Mb/s downstream und upstream) zu marktkonformen Preisen zu gewährleisten, Endkundenprodukte für Mehrfachnutzung (Internet, Telefon, TV) werden ebenso angestrebt wie höhere Bandbreiten. Der Betreiber hat einen diskriminierungsfreien Zugang zu dem entstehenden Netz auch für andere Anbieter zu gewährleisten.
Das Realisierungsmodell sieht vor, dass die öffentlichen Investitionen des Amtes durch die Pachtzahlungen über die Laufzeit des Vertrages mindestens wieder erwirtschaftet werden.
Der Wettbewerb betrifft neben der Qualität der Internetanbindung und der Minimierung des Infrastrukturbedarfs auch die Höhe und die Gestaltung (einschließlich ggf. des Verhältnisses fixer und variabler Anteile) der für die Nutzung der Infrastruktur vom Betreiber an das Amt zu bezahlenden Pachtentgelte. Die Gestaltung unterliegt den Verhandlungen. Die Zuschlagskriterien im Einzelnen werden nach der Durchführung des mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Teilnahmewettbewerbs den für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bewerbern mitgeteilt.
Der Wettbewerb betrifft neben der Qualität der Internetanbindung und der Minimierung des Infrastrukturbedarfs auch die Höhe und die Gestaltung (einschließlich ggf. des Verhältnisses fixer und variabler Anteile) der für die Nutzung der Infrastruktur vom Betreiber an das Amt zu bezahlenden Pachtentgelte. Die Gestaltung unterliegt den Verhandlungen. Die Zuschlagskriterien im Einzelnen werden nach der Durchführung des mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Teilnahmewettbewerbs den für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bewerbern mitgeteilt.
Es werden Varianten akzeptiert ✅
Dauer: 300 Monate
Referenznummer: Breitbandversorgung
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen: Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn, Westerhorn.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Am Verhandlungsverfahren können nur solche Bewerber beteiligt werden, welche die als Teilnahmebedingung geforderten Erklärungen und Nachweise erbracht haben und welche die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) besitzen. Es sind dazu Teilnahmeanträge zu stellen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Die nach III.2.1-III.2.3 geforderten Erklärungen und Nachweise sind bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist in schriftlicher Form (per Post oder direkt) und mit einer beigefügten elektronischen Kopie (PDF-Dateien) auf Datenträger in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar dem Auftraggeber (Kontaktstelle gemäß I.1) vorzulegen (E-Mail/Telefax genügen insoweit nicht), sofern sie nicht als erst auf Anforderung vorzulegen genannt sind. Bei „möglichst“ vorzulegenden Angaben/Unterlagen ist die Vorlage mit dem Teilnahmeantrag zu empfehlen, der Auftraggeber kann die Auswahl der Teilnehmer ohne eine Nachforderung vornehmen. Nachweise können auch in Kopie eingereicht werden, der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung die Vorlage des Originals zu verlangen. Eingereichte Nachweise müssen noch gültig und aktuell sein (bei Ablauf der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als ein Jahr, soweit aus Inhalt und Zweck des Nachweises nichts anderes folgt, wie zum Beispiel bei Prüfungszeugnissen). Soweit lediglich Erklärungen gefordert werden, bleibt vorbehalten, zur Behebung von Zweifeln (auch nach dem Teilnahmewettbewerb) entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern oder ergänzende Auskünfte zu verlangen. Sollten die Teilnahmeanträge unvollständig oder unzureichend sein, entscheidet der Auftraggeber nach seinem Ermessen über eine Nachforderung, auf eine Gelegenheit zur Vervollständigung oder Ergänzung können die Bewerber nicht vertrauen.
Am Verhandlungsverfahren können nur solche Bewerber beteiligt werden, welche die als Teilnahmebedingung geforderten Erklärungen und Nachweise erbracht haben und welche die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) besitzen. Es sind dazu Teilnahmeanträge zu stellen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Die nach III.2.1-III.2.3 geforderten Erklärungen und Nachweise sind bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist in schriftlicher Form (per Post oder direkt) und mit einer beigefügten elektronischen Kopie (PDF-Dateien) auf Datenträger in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar dem Auftraggeber (Kontaktstelle gemäß I.1) vorzulegen (E-Mail/Telefax genügen insoweit nicht), sofern sie nicht als erst auf Anforderung vorzulegen genannt sind. Bei „möglichst“ vorzulegenden Angaben/Unterlagen ist die Vorlage mit dem Teilnahmeantrag zu empfehlen, der Auftraggeber kann die Auswahl der Teilnehmer ohne eine Nachforderung vornehmen. Nachweise können auch in Kopie eingereicht werden, der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung die Vorlage des Originals zu verlangen. Eingereichte Nachweise müssen noch gültig und aktuell sein (bei Ablauf der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als ein Jahr, soweit aus Inhalt und Zweck des Nachweises nichts anderes folgt, wie zum Beispiel bei Prüfungszeugnissen). Soweit lediglich Erklärungen gefordert werden, bleibt vorbehalten, zur Behebung von Zweifeln (auch nach dem Teilnahmewettbewerb) entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern oder ergänzende Auskünfte zu verlangen. Sollten die Teilnahmeanträge unvollständig oder unzureichend sein, entscheidet der Auftraggeber nach seinem Ermessen über eine Nachforderung, auf eine Gelegenheit zur Vervollständigung oder Ergänzung können die Bewerber nicht vertrauen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist die Eignung für die gesamte Bewerbergemeinschaft nachzuweisen; es sind die geforderten Erklärungen und Nachweise für den jeweiligen Tätigkeitsbereich einzeln vom jeweils verantwortlichen Unternehmen vorzulegen. Die Aufteilung ist ggf. anzugeben.
Bei Bewerbergemeinschaften ist die Eignung für die gesamte Bewerbergemeinschaft nachzuweisen; es sind die geforderten Erklärungen und Nachweise für den jeweiligen Tätigkeitsbereich einzeln vom jeweils verantwortlichen Unternehmen vorzulegen. Die Aufteilung ist ggf. anzugeben.
Will ein Bewerber (auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft) sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten berufen, so sind zusätzlich auch für den Dritten die für das sich auf ihn berufende Unternehmen erforderlichen Erklärungen bzw. Nachweise vorzulegen, soweit für den betroffenen Leistungsbereich relevant. Ein Nachweis, dass dem Bewerber die Leistungsfähigkeit des Dritten zur Verfügung steht, zum Beispiel durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Dritten für den Fall der Auftragserteilung, ist spätestens auf Anforderung des Auftraggebers zu führen. Eine vollständige Nachunternehmerliste über alle einzelnen Leistungen ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich; ihre Anforderung bleibt vorbehalten, ebenso ggf. eine entsprechende Eignungsprüfung. Die Erklärungen bzw. Nachweise müssen in jedem Fall (egal ob durch den Bewerber, durch Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft oder durch Dritte) den Betrieb der passiven und aktiven Infrastruktur umfassen sowie die Bereitstellung von Internetdiensten.
Will ein Bewerber (auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft) sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten berufen, so sind zusätzlich auch für den Dritten die für das sich auf ihn berufende Unternehmen erforderlichen Erklärungen bzw. Nachweise vorzulegen, soweit für den betroffenen Leistungsbereich relevant. Ein Nachweis, dass dem Bewerber die Leistungsfähigkeit des Dritten zur Verfügung steht, zum Beispiel durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Dritten für den Fall der Auftragserteilung, ist spätestens auf Anforderung des Auftraggebers zu führen. Eine vollständige Nachunternehmerliste über alle einzelnen Leistungen ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich; ihre Anforderung bleibt vorbehalten, ebenso ggf. eine entsprechende Eignungsprüfung. Die Erklärungen bzw. Nachweise müssen in jedem Fall (egal ob durch den Bewerber, durch Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft oder durch Dritte) den Betrieb der passiven und aktiven Infrastruktur umfassen sowie die Bereitstellung von Internetdiensten.
Formalitäten Persönliche Lage:
PL1: Unternehmensprofil: Angaben zu Firma, Sitz, Gegenstand und Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Tätigkeitsfeldern, auf Anforderung auch Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, soweit eine solche vorgeschrieben ist.
PL2: Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Kann diese Erklärung nicht wahrheitsgemäß abgegeben werden, so ist hilfsweise mit der Bewerbung zu erklären, welcher Umstand dem entgegensteht und aus welchen Gründen dieser die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht infrage stellt, dafür sind unaufgefordert prüffähige detaillierte Nachweise so vorzulegen, dass der Auftraggeber ohne weitere Anhörung feststellen kann, ob trotz des Umstands die Eignung des Unternehmens gegeben ist.
PL2: Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Kann diese Erklärung nicht wahrheitsgemäß abgegeben werden, so ist hilfsweise mit der Bewerbung zu erklären, welcher Umstand dem entgegensteht und aus welchen Gründen dieser die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht infrage stellt, dafür sind unaufgefordert prüffähige detaillierte Nachweise so vorzulegen, dass der Auftraggeber ohne weitere Anhörung feststellen kann, ob trotz des Umstands die Eignung des Unternehmens gegeben ist.
PL3: Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
PL4: Eigenerklärung, dass weder der Unternehmer noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist.
PL5: Eigenerklärung, dass das Unternehmen sich in Bezug auf die Vergabe nicht an einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede beteiligt.
PL6: Eigenerklärung, dass weder der Unternehmer, noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine schwere Verfehlung begangen hat, welche seine Zuverlässigkeit infrage stellt.
PL7: Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, auf gesonderte Anforderung entsprechende Nachweise.
PL8: Auf gesonderte Anforderung: Auszug aus dem Bundeszentralregister oder gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands betreffend das Unternehmen oder (bei juristischen Personen) seine nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten.
PL8: Auf gesonderte Anforderung: Auszug aus dem Bundeszentralregister oder gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands betreffend das Unternehmen oder (bei juristischen Personen) seine nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
WL1: Eigenerklärung zum Bestehen einer Haftpflichtversicherungsdeckung und ihrer Höhe, auf Anforderung Versicherungsnachweis.
WL2: Eigenerklärung zum Umfang der Tätigkeit (möglichst, jedenfalls auf Anforderung Umsatzangaben) des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist (Betrieb einer Breitbandnetz-Infrastruktur für Internetversorgung für Endnutzer).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
WL2: Eigenerklärung zum Umfang der Tätigkeit (möglichst, jedenfalls auf Anforderung Umsatzangaben) des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist (Betrieb einer Breitbandnetz-Infrastruktur für Internetversorgung für Endnutzer).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
TL1: Referenzen: Liste von zumindest beispielhaften in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen (Betrieb einer Breitbandnetz-Infrastruktur für Internetversorgung für Endnutzer), möglichst mit Angaben zur Größe des jeweiligen Netzgebiets, Art des Netzes (Technik) und Bandbreite, Realisierungsmodell, ggf. Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand und Ansprechpartner dort.
TL1: Referenzen: Liste von zumindest beispielhaften in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen (Betrieb einer Breitbandnetz-Infrastruktur für Internetversorgung für Endnutzer), möglichst mit Angaben zur Größe des jeweiligen Netzgebiets, Art des Netzes (Technik) und Bandbreite, Realisierungsmodell, ggf. Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand und Ansprechpartner dort.
TL2: Referenzen zu Projekten, bei denen das Unternehmen Endkundenakquise (Anschlussnehmer-Akquise) für NGA-Netze betrieben hat (können mit unter TL1 genannten Projekten identisch/teilidentisch sein).
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Vertragserfüllungssicherheit für Pacht/Betriebsleistungen nach Maßgabe des Verhandlungsergebnisses.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Betrieb der Breitbandnetz-Infrastruktur soll grundsätzlich auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Betreibers nach Maßgabe der vertraglich festgelegten Risikoverteilung erfolgen, die den Verhandlungen unterliegt. Der Betreiber erhält vom Amt für den Betrieb kein Entgelt, sondern hat seinerseits Pachtentgelte nach Maßgabe des Ergebnisses des Verfahrens und der vertraglichen Regelungen an das Amt zu entrichten. Soweit der Betreiber Geschäftsbesorgungsleistungen hinsichtlich der technischen Planung und Bauvergabe erbringt, erhält er hierfür ein zu verhandelndes Geschäftsbesorgungshonorar.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Betrieb der Breitbandnetz-Infrastruktur soll grundsätzlich auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Betreibers nach Maßgabe der vertraglich festgelegten Risikoverteilung erfolgen, die den Verhandlungen unterliegt. Der Betreiber erhält vom Amt für den Betrieb kein Entgelt, sondern hat seinerseits Pachtentgelte nach Maßgabe des Ergebnisses des Verfahrens und der vertraglichen Regelungen an das Amt zu entrichten. Soweit der Betreiber Geschäftsbesorgungsleistungen hinsichtlich der technischen Planung und Bauvergabe erbringt, erhält er hierfür ein zu verhandelndes Geschäftsbesorgungshonorar.
Vorsorglich wird das Projekt beihilferechtlich der Rahmenregelung der Bundesregierung zur Bereitstellung von Leerrohren (Kabelschutzrohren) durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung („Bundesrahmenregelung Leerrohre“) in der von der EU-Kommission am 08.06.2011 genehmigten ergänzten Fassung unterstellt. Öffentliche Zuschüsse in der Form von direkten Zahlungen an den Betreiber werden nicht in Aussicht gestellt.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Vorsorglich wird das Projekt beihilferechtlich der Rahmenregelung der Bundesregierung zur Bereitstellung von Leerrohren (Kabelschutzrohren) durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung („Bundesrahmenregelung Leerrohre“) in der von der EU-Kommission am 08.06.2011 genehmigten ergänzten Fassung unterstellt. Öffentliche Zuschüsse in der Form von direkten Zahlungen an den Betreiber werden nicht in Aussicht gestellt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Es ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen.
Grundsätzlich ist rechtliche Identität zwischen Bewerber und vorgesehenen Zuschlagsempfänger erforderlich. Das bedeutet: (1) Hinsichtlich der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft und der Bestimmung der für den Infrastruktur-Betrieb Verantwortlichen Unternehmen tritt mit dem Teilnahmeantrag grundsätzlich Bindung gegenüber dem Auftraggeber ein; Änderungen setzen eine Zustimmung des Auftraggebers voraus, auf welche verfahrensrechtlich kein Anspruch besteht, die Zustimmung kann nach dem Ermessen des Auftraggebers auch von einer weiteren Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Diese Regelungen zur Bindung gelten entsprechend bei der Bewerbung eines Einzelbewerbers. (2) Ist die Einschaltung einer Einzweckgesellschaft für die Durchführung des Auftrags (Projektgesellschaft) vorgesehen, so kann diese sich als solche bewerben, falls sie schon als solche rechtlich existiert. Alternativ ist eine Überleitung nach dem Zuschlag (an eine Bietergemeinschaft oder Einzelbieter) unter im Verfahren ggf. zu verhandelnden Voraussetzungen möglich, die die Sicherung der Vertragserfüllung und die Einbindung des ursprünglichen Bewerbers betreffen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Grundsätzlich ist rechtliche Identität zwischen Bewerber und vorgesehenen Zuschlagsempfänger erforderlich. Das bedeutet: (1) Hinsichtlich der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft und der Bestimmung der für den Infrastruktur-Betrieb Verantwortlichen Unternehmen tritt mit dem Teilnahmeantrag grundsätzlich Bindung gegenüber dem Auftraggeber ein; Änderungen setzen eine Zustimmung des Auftraggebers voraus, auf welche verfahrensrechtlich kein Anspruch besteht, die Zustimmung kann nach dem Ermessen des Auftraggebers auch von einer weiteren Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Diese Regelungen zur Bindung gelten entsprechend bei der Bewerbung eines Einzelbewerbers. (2) Ist die Einschaltung einer Einzweckgesellschaft für die Durchführung des Auftrags (Projektgesellschaft) vorgesehen, so kann diese sich als solche bewerben, falls sie schon als solche rechtlich existiert. Alternativ ist eine Überleitung nach dem Zuschlag (an eine Bietergemeinschaft oder Einzelbieter) unter im Verfahren ggf. zu verhandelnden Voraussetzungen möglich, die die Sicherung der Vertragserfüllung und die Einbindung des ursprünglichen Bewerbers betreffen.
Mehrfachbewerbungen (parallele Beteiligung an mehreren Bietergemeinschaften oder an einer solchen und als Einzelbewerber) sind zum Schutz des Geheimwettbewerbs ausgeschlossen. Die Einbindung desselben Nachunternehmers durch verschiedene Bewerber ist zulässig, wenn der Geheimwettbewerb gewahrt bleibt, insbesondere der Nachunternehmer keinen bestimmenden Einfluss auf die Angebotsinhalte verschiedener Bieter erlangt. Der Auftraggeber kann diesbezügliche Nachweise (auch unmittelbar vom Nachunternehmer) verlangen. Verstöße gegen den Geheimwettbewerb ziehen grundsätzlich den Ausschluss aller Beteiligten vom Verfahren nach sich.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Mehrfachbewerbungen (parallele Beteiligung an mehreren Bietergemeinschaften oder an einer solchen und als Einzelbewerber) sind zum Schutz des Geheimwettbewerbs ausgeschlossen. Die Einbindung desselben Nachunternehmers durch verschiedene Bewerber ist zulässig, wenn der Geheimwettbewerb gewahrt bleibt, insbesondere der Nachunternehmer keinen bestimmenden Einfluss auf die Angebotsinhalte verschiedener Bieter erlangt. Der Auftraggeber kann diesbezügliche Nachweise (auch unmittelbar vom Nachunternehmer) verlangen. Verstöße gegen den Geheimwettbewerb ziehen grundsätzlich den Ausschluss aller Beteiligten vom Verfahren nach sich.
Kartellrechtlich unzulässige Bewerbergemeinschaften/Bietergemeinschaften unterliegen dem Ausschluss. Der Auftraggeber behält sich vor, ergänzende Erklärungen und Unterlagen zur Prüfung der Zulässigkeit der Zusammenarbeit in jedem Verfahrensstadium abzufordern.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Kartellrechtlich unzulässige Bewerbergemeinschaften/Bietergemeinschaften unterliegen dem Ausschluss. Der Auftraggeber behält sich vor, ergänzende Erklärungen und Unterlagen zur Prüfung der Zulässigkeit der Zusammenarbeit in jedem Verfahrensstadium abzufordern.
Sonstige besondere Bedingungen:
Ggf. Anmeldung des gewerblichen Betriebs öffentlicher Telekommunikationsnetze – Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach § 6 Telekommunikationsgesetz.
Verfahren
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 6
Objektive Auswahlkriterien:
Sind mehr grundsätzlich als geeignet qualifizierte Bewerber vorhanden als die vorgesehene Anzahl, wird die Zahl der Teilnehmer durch eine Auswahl anhand der nachfolgend genannten Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung bestimmt.1. Technische Leistungsfähigkeit nach Qualität der Referenzen zu TL1 (25 %),2. Technische Leistungsfähigkeit nach Qualität der Referenzen zu TL2 (25 %),3. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Umfang der vergleichbaren Tätigkeit (Umsatz nach WL2) (20 %),4. Fachkunde nach Unternehmensprofil (30 %).Die Bewertung erfolgt dabei grundsätzlich qualitativ auf einer fünfstufigen Punkte-Skala (sehr gut [10], gut [8], vollbefriedigend [6], befriedigend [4], ausreichend [2]; nicht ausreichende Bewertungen können von vornherein nicht als geeignet berücksichtigt werden), wobei die vergebene Bewertung im zweiten Schritt in Bezug zur Höchstpunktzahl gesetzt und dadurch relativ auf das Bewerberfeld gestaltet wird (Referenzierung, bei der die beste Bewertung auf Höchstpunktzahl und die anderen dazu linear ins Verhältnis gesetzt werden) . In die Bewertung der Auswahlkriterien anhand von Referenzen werden (unbeschadet der vorgelagerten Eignungsprüfung anhand aller benannten Referenzen) maximal fünf Projekte, die vom Bewerber hierfür benannt werden (sonst erfolgt die Auswahl nach Größe), einbezogen und einzeln qualitativ gewertet. Die Punktzahlen werden aufaddiert und referenziert (s. o., dies gilt auch, falls bei einer Bewerbung dadurch die Höchstpunktzahl überschritten wird). Beim Umfang der Tätigkeit wird der Durchschnitt des Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre verglichen, wobei der größte im geeigneten Bewerberfeld die Höchstpunktzahl erhält, der geringste die Mindestpunktzahl (ebenso beim Fehlen präziser Angaben), dazwischen wird linear interpoliert. Die Punktzahlen werden auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundet, soweit sich die Rangfolge pro Kriterium dadurch nicht ändert. Hinweis: Die Zuschlagskriterien für den Vergleich der späteren Angebote werden erst mit den Vergabeunterlagen bekannt gegeben (vgl. IV.2.1).
Sind mehr grundsätzlich als geeignet qualifizierte Bewerber vorhanden als die vorgesehene Anzahl, wird die Zahl der Teilnehmer durch eine Auswahl anhand der nachfolgend genannten Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung bestimmt.1. Technische Leistungsfähigkeit nach Qualität der Referenzen zu TL1 (25 %),2. Technische Leistungsfähigkeit nach Qualität der Referenzen zu TL2 (25 %),3. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Umfang der vergleichbaren Tätigkeit (Umsatz nach WL2) (20 %),4. Fachkunde nach Unternehmensprofil (30 %).Die Bewertung erfolgt dabei grundsätzlich qualitativ auf einer fünfstufigen Punkte-Skala (sehr gut [10], gut [8], vollbefriedigend [6], befriedigend [4], ausreichend [2]; nicht ausreichende Bewertungen können von vornherein nicht als geeignet berücksichtigt werden), wobei die vergebene Bewertung im zweiten Schritt in Bezug zur Höchstpunktzahl gesetzt und dadurch relativ auf das Bewerberfeld gestaltet wird (Referenzierung, bei der die beste Bewertung auf Höchstpunktzahl und die anderen dazu linear ins Verhältnis gesetzt werden) . In die Bewertung der Auswahlkriterien anhand von Referenzen werden (unbeschadet der vorgelagerten Eignungsprüfung anhand aller benannten Referenzen) maximal fünf Projekte, die vom Bewerber hierfür benannt werden (sonst erfolgt die Auswahl nach Größe), einbezogen und einzeln qualitativ gewertet. Die Punktzahlen werden aufaddiert und referenziert (s. o., dies gilt auch, falls bei einer Bewerbung dadurch die Höchstpunktzahl überschritten wird). Beim Umfang der Tätigkeit wird der Durchschnitt des Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre verglichen, wobei der größte im geeigneten Bewerberfeld die Höchstpunktzahl erhält, der geringste die Mindestpunktzahl (ebenso beim Fehlen präziser Angaben), dazwischen wird linear interpoliert. Die Punktzahlen werden auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundet, soweit sich die Rangfolge pro Kriterium dadurch nicht ändert. Hinweis: Die Zuschlagskriterien für den Vergleich der späteren Angebote werden erst mit den Vergabeunterlagen bekannt gegeben (vgl. IV.2.1).
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Leitender Verwaltungsbeamter
Michael Lantau
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Breitbandversorgung
Zusätzliche Informationen
Nach Auffassung des Auftraggebers betrifft das Verfahren eine Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie und des förmlichen Vergaberechts ausgenommen ist. Die Angaben zur Vergabekammer (VI.4.1) und zum Nachprüfungsverfahren (VI.4.2) erfolgen nur vorsorglich im Hinblick auf die Überprüfung dieser Einordnung als Dienstleistungskonzession und ohne Präjudiz für die Zulässigkeit derartiger Verfahren. Zur Erfüllung von Maßgaben der Bundesrahmenregelung Leerrohre sowie zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit wird das Verfahren – ohne Präjudiz – in entsprechender Anwendung der VOL/A-EG als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb geführt.
Nach Auffassung des Auftraggebers betrifft das Verfahren eine Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie und des förmlichen Vergaberechts ausgenommen ist. Die Angaben zur Vergabekammer (VI.4.1) und zum Nachprüfungsverfahren (VI.4.2) erfolgen nur vorsorglich im Hinblick auf die Überprüfung dieser Einordnung als Dienstleistungskonzession und ohne Präjudiz für die Zulässigkeit derartiger Verfahren. Zur Erfüllung von Maßgaben der Bundesrahmenregelung Leerrohre sowie zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit wird das Verfahren – ohne Präjudiz – in entsprechender Anwendung der VOL/A-EG als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb geführt.
Es sind zunächst Teilnahmeanträge innerhalb der gesetzten Frist per Post oder direkt beim Auftraggeber schriftlich (mit Kopie auf Datenträger) verschlossen einzureichen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Nach dem Ablauf der Teilnahmeantragsfrist werden nach Maßgabe der Bedingungen für die Teilnahme, also der Vollständigkeit der Bewerbungen, der Eignung sowie nötigenfalls einer Auswahl gemäß IV.1.2, die Bewerber bestimmt, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden. Diese erhalten die Vergabeunterlagen.
Es sind zunächst Teilnahmeanträge innerhalb der gesetzten Frist per Post oder direkt beim Auftraggeber schriftlich (mit Kopie auf Datenträger) verschlossen einzureichen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Nach dem Ablauf der Teilnahmeantragsfrist werden nach Maßgabe der Bedingungen für die Teilnahme, also der Vollständigkeit der Bewerbungen, der Eignung sowie nötigenfalls einer Auswahl gemäß IV.1.2, die Bewerber bestimmt, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden. Diese erhalten die Vergabeunterlagen.
Ergänzende Unterlagen im Sinne von I.1 und IV.3.3 sind zuvor nicht erhältlich.
Zu II.2.3: Ob eine Regelung zur Vertragsverlängerung aufgenommen wird, unterliegt den Verhandlungen.
Zu II.3: Die Angabe bezieht sich auf die Pachtdauer und unterliegt den Verhandlungen.
Zu IV.1.3: Ob von der Möglichkeit der Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlungen Gebrauch gemacht wird, entscheidet das Amt abhängig von der Angebots- und Verfahrenslage nach seinem Ermessen. Erfolgt die Verringerung, so geschieht das auf Basis einer Bewertung nach den Zuschlagskriterien, welche den am Verhandlungsverfahren beteiligten Unternehmen mitgeteilt werden. -
Zu IV.1.3: Ob von der Möglichkeit der Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlungen Gebrauch gemacht wird, entscheidet das Amt abhängig von der Angebots- und Verfahrenslage nach seinem Ermessen. Erfolgt die Verringerung, so geschieht das auf Basis einer Bewertung nach den Zuschlagskriterien, welche den am Verhandlungsverfahren beteiligten Unternehmen mitgeteilt werden. -
Informationen im Verfahren werden grundsätzlich per Post oder direkt übermittelt, soweit nicht im Einzelfall anders geregelt. Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zwecke der Beschleunigung Informationen per Telefax oder elektronisch zu übermitteln oder zu fordern. Mangels entsprechender Verschlüsselungsvorkehrungen beim Auftraggeber ist eine elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten nicht möglich. Per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einer verschlossenen Sendung einzureichen und durch eine entsprechende Aufschrift („Teilnahmeantrag Breitbandversorgung. Nicht öffnen vor Fristablauf!“) deutlich zu kennzeichnen. Durch die Stellung eines Teilnahmeantrags verpflichtet sich der Bewerber, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen einschließlich der Vergabeunterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb zu wahren. Der Auftraggeber wird seinerseits Unterlagen der Bewerber nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden und vertraulich behandeln. Bewerber sollten in ihren Anträgen und ggf. späteren Angeboten eigene und fremde Geheimnisse substantiiert begründet kennzeichnen, ansonsten kann im Rahmen eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens von einer Zustimmung zur Einsichtnahme ausgegangen werden.
Informationen im Verfahren werden grundsätzlich per Post oder direkt übermittelt, soweit nicht im Einzelfall anders geregelt. Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zwecke der Beschleunigung Informationen per Telefax oder elektronisch zu übermitteln oder zu fordern. Mangels entsprechender Verschlüsselungsvorkehrungen beim Auftraggeber ist eine elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten nicht möglich. Per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einer verschlossenen Sendung einzureichen und durch eine entsprechende Aufschrift („Teilnahmeantrag Breitbandversorgung. Nicht öffnen vor Fristablauf!“) deutlich zu kennzeichnen. Durch die Stellung eines Teilnahmeantrags verpflichtet sich der Bewerber, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen einschließlich der Vergabeunterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb zu wahren. Der Auftraggeber wird seinerseits Unterlagen der Bewerber nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden und vertraulich behandeln. Bewerber sollten in ihren Anträgen und ggf. späteren Angeboten eigene und fremde Geheimnisse substantiiert begründet kennzeichnen, ansonsten kann im Rahmen eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens von einer Zustimmung zur Einsichtnahme ausgegangen werden.
Kosten für die Teilnahme am Verfahren werden den Teilnehmern vom Auftraggeber nicht erstattet.
Für den Fall, dass ordnungsgemäße Teilnahmeanträge bzw. im weiteren Verlauf den Unterlagen entsprechende und wirtschaftliche Angebote nicht fristgerecht eingehen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen, bleibt die Aufhebung des Verfahrens (Beendigung ohne Zuschlag) vorbehalten.
Für den Fall, dass ordnungsgemäße Teilnahmeanträge bzw. im weiteren Verlauf den Unterlagen entsprechende und wirtschaftliche Angebote nicht fristgerecht eingehen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen, bleibt die Aufhebung des Verfahrens (Beendigung ohne Zuschlag) vorbehalten.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Schleswig-Holstein (vgl. aber Hinweis unter VI.3)
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 92
Postort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de📧
Telefon: +49 4319884640📞
Fax: +49 4319884702 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist – soweit er dem Grunde nach statthaft ist – unzulässig, soweit.
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht für einen Antrag auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrags nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht für einen Antrag auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrags nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach wirksamer Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht mehr zulässig, ausgenommen Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 GWB (wegen Verletzung der Pflicht zur Vorabinformation oder unmittelbarer Vergabe).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Nach wirksamer Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht mehr zulässig, ausgenommen Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 GWB (wegen Verletzung der Pflicht zur Vorabinformation oder unmittelbarer Vergabe).
Quelle: OJS 2013/S 145-252253 (2013-07-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-10-20) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Zu II.2.1) und V.4): Angaben zum endgültigen Auftragswert können im Hinblick auf den Charakter als Dienstleistungskonzession nicht gemacht werden.
Zu IV.2.1) Die Zuschlagskriterien waren in den Vergabeunterlagen näher erläutert.
Zu V.5): Der Umfang der Zulässigkeit der Einschaltung von Nachunternehmern richtet sich nach den vertraglichen Regelungen. In Betracht kommt dies z. B. bei Beschaffung der aktiven Netzwerktechnik.
Nach Auffassung des Auftraggebers betrifft das Verfahren eine Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG und des förmlichen nationalen Vergaberechts ausgenommen ist. Nach Auffassung des Auftraggebers unterliegt das Verfahren daher von vornherein nicht der Kontrolle durch die Vergabekammern.
Die Angaben zur Vergabekammer (VI.3.1)) und zum Nachprüfungsverfahren (VI.3.2)) erfolgen nur äußerst vorsorglich im Hinblick auf die denkbare Überprüfung der Einordnung als Dienstleistungskonzession und ohne Präjudiz für die Zulässigkeit derartiger Nachprüfungsverfahren.
Zu II.2.1) und V.4): Angaben zum endgültigen Auftragswert können im Hinblick auf den Charakter als Dienstleistungskonzession nicht gemacht werden.
Zu IV.2.1) Die Zuschlagskriterien waren in den Vergabeunterlagen näher erläutert.
Zu V.5): Der Umfang der Zulässigkeit der Einschaltung von Nachunternehmern richtet sich nach den vertraglichen Regelungen. In Betracht kommt dies z. B. bei Beschaffung der aktiven Netzwerktechnik.
Nach Auffassung des Auftraggebers betrifft das Verfahren eine Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG und des förmlichen nationalen Vergaberechts ausgenommen ist. Nach Auffassung des Auftraggebers unterliegt das Verfahren daher von vornherein nicht der Kontrolle durch die Vergabekammern.
Die Angaben zur Vergabekammer (VI.3.1)) und zum Nachprüfungsverfahren (VI.3.2)) erfolgen nur äußerst vorsorglich im Hinblick auf die denkbare Überprüfung der Einordnung als Dienstleistungskonzession und ohne Präjudiz für die Zulässigkeit derartiger Nachprüfungsverfahren.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Umfang der erforderlichen öffentlichen Infrastruktur (20)
2. Barwert der Pachtentgelte (20)
3. Risikostruktur der Pachtentgelte (20)
4. Qualitätsparameter der Internetanbindung (10)
5. Umfang und Qualität des Diensteangebots (10)
6. Qualität des Vertriebskonzepts (20)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-09-03 📅
Name: SWN Stadtwerke Neumünster GmbH
Postanschrift: Bismarckstraße 51
Postort: Neumünster
Postleitzahl: 24534
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: d.sasson@swn.net📧
Internetadresse: www.swn.net🌏 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Schleswig-Holstein
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach Auffassung des Auftraggebers unterliegt das vorliegende Verfahren als Dienstleistungskonzession nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern, außer um zu überprüfen, ob es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt.
Im Nachprüfungsverfahren kann ein wirksam erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden (§ 114 Abs. 2 GWB). Ein nach Zuschlagserteilung gestellter Nachprüfungsantrag wird daher von der Rechtsprechung grundsätzlich als unzulässig angesehen, ausgenommen Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 GWB wegen Verletzung der Informations- und Wartepflicht nach § 101a GWB oder unzulässiger unmittelbarer Vergabe. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU zulässig (§ 101b Abs. 2 S. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren kann ein wirksam erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden (§ 114 Abs. 2 GWB). Ein nach Zuschlagserteilung gestellter Nachprüfungsantrag wird daher von der Rechtsprechung grundsätzlich als unzulässig angesehen, ausgenommen Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 GWB wegen Verletzung der Informations- und Wartepflicht nach § 101a GWB oder unzulässiger unmittelbarer Vergabe. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU zulässig (§ 101b Abs. 2 S. 2 GWB).
Im Falle einer Dienstleistungskonzession ist nach allgemeinen Grundsätzen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten denkbar (zuständig für den Auftraggeber ist das Landgericht Itzehoe, Theodor-Heuss-Platz 3, 25524 Itzehoe, Fax: +49 4821661071). Ein wirksam erfolgter Vertragsschluss kann jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Im Falle einer Dienstleistungskonzession ist nach allgemeinen Grundsätzen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten denkbar (zuständig für den Auftraggeber ist das Landgericht Itzehoe, Theodor-Heuss-Platz 3, 25524 Itzehoe, Fax: +49 4821661071). Ein wirksam erfolgter Vertragsschluss kann jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden.