Der Gegenstand der Ausschreibung ist ein externer Dienstleister. Gemeinsam mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) möchte die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) interessierten Kommunen des Landes die Teilnahme an einem professionell durchgeführten Fußverkehrs-Check ermöglichen. Gegenstand und Ziel der Ausschreibung: Das Land Baden-Württemberg möchte im Rahmen seiner systematischen Fußverkehrsförderung eine erste landesweite Maßnahme durchführen. Mindestens 10 Kommunen des Bundeslandes sollen die Gelegenheit erhalten, an einem professionell durchgeführten Fußverkehrs-Check teilzunehmen. Unter einem Fußverkehrs-Check wird hier ein dialogorientiertes, partizipatives Veranstaltungsformat verstanden, bei dem idealerweise die Bürger einer Stadt, die Verwaltung und die Politik in mehreren Terminen gemeinsam die Situation des Fußverkehrs in der Kommune erörtern. Im Mittelpunkt des Fußverkehrs-Checks stehen bis zu 3 geführte Begehungen pro Kommune, bei der – ggf. themenspezifisch – die Stärken und Schwächen im Fußwegenetz erfasst und analysiert werden. Basierend auf den Erkenntnissen wird schließlich ein Maßnahmenplan zur Behebung der Mängel entwickelt. Die Durchführung der Fußverkehrs-Checks als landesweite Maßnahme zielt darauf ab, den Fußverkehr und seine spezifischen Ansprüche in Baden-Württemberg und insbesondere in den teilnehmenden Kommunen stärker in das Bewusstsein der Verwaltung und der Politik sowie der Bürger zu rücken. Die Fußverkehrsförderung in den Kommunen soll nachhaltig gestärkt werden, indem konkrete Inhalte und Ergebnisse zum lokalen Fußverkehr erarbeitet werden (z. B. Status quo im Fußverkehr, Stärken-Schwächen-Analyse, Maßnahmenplan mit Prioritäts- und Kostenvermerk). Darüber hinaus soll die Institutionalisierung der Fußverkehrsförderung in den Kommunen unterstützt werden. Die landesweite Aktion soll Interesse an weiteren Maßnahmen der Fußverkehrsförderung wecken und den interkommunalen Erfahrungsaustausch zum Thema stimulieren. Gleichzeitig soll sie das partizipative Element in der kommunalen Arbeit fördern. Aus den Fußverkehrs-Checks können sich Schwerpunkte für die künftige systematische Fußverkehrsförderung des Landes ergeben. Für die Abwicklung der Maßnahme auf kommunaler Ebene schlägt der AG ein standardisiertes Projektdesign vor, das hinsichtlich Struktur, Zeit- und Kostenrahmen für alle teilnehmenden Kommunen identisch und bindend ist. Dieses Grundgerüst kann von den Kommunen in Abstimmung mit dem AN entsprechend der lokalen Erfordernisse inhaltlich unterschiedlich gefüllt werden. Wichtig ist dabei, dass die Fußverkehrsförderung im Fokus steht und die Vorgaben des AG nicht verletzt werden. Darüber hinaus sollen die Kommunen angeregt werden, in Eigenregie und auf eigene Kosten weitere Elemente umzusetzen. Der Auftragnehmer darf, solange dadurch der Zeit-, Kosten- und Strukturplan des Grundgerüsts nicht gestört wird, auf Anfrage hierzu den Kommunen entsprechende Angebote unterbreiten. Für Kommunen, denen Erfahrungen in der Fußverkehrsförderung und der Partizipation bislang noch fehlen, ist der Fußverkehrs-Check ein geeignetes Instrument zum Einstieg. Kommunen, die bereits eigene Erfahrungen gesammelt haben, können mit Hilfe dieses Angebots ihre Erfahrungen erweitern bzw. eine spezielle Fragestellung vertiefen. Aufgaben des Dienstleisters: Dem zu beauftragenden Dienstleister kommen die folgenden Aufgaben zu: (1) Vom Datum der Auftragserteilung bis zum Abschluss der Maßnahme begleitet der AN in enger Abstimmung mit MVI und NVBW die landesweite Maßnahme in vorbereitender, ausführender und nachbereitender Funktion und als Berater. (2) In den ausgewählten Kommunen nimmt der AN in enger und einvernehmlicher Abstimmung mit den kommunalen Akteuren die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahme vor. Hier sind insbesondere beratende, moderierende, koordinierende und dokumentierende Aufgaben zu erfüllen. Es ist geplant, die Begehungen im Sommer und Herbst 2015 zu absolvieren und die komplette Maßnahme im ersten Quartal 2016 abzuschließen. Für die umfassende Abwicklung dieser Maßnahme wird ein externer Dienstleister gesucht. Die konkreten Anforderungen der zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-01.
Auftragsbekanntmachung (2014-12-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH
Postanschrift: Wilhelmsplatz 11
Postleitzahl: 70182
Postort: Stuttgart
Kontakt
E-Mail: krauss@nvbw.de📧
Telefon: +49 7112399107📞
Die NVBW geht davon aus, dass der Auftragswert den Schwellenwert für Leistungen nach § 2 Nr. 3 VgV nicht überschreitet. Das Vergabeverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen“ (VOL/A).
Ein Termin zur Präsentation und ggfls. zur Aufklärung der Angebote wird ausdrücklich vorbehalten.
Die Verdingungsunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebotes verwendet werden; jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der ausschreibenden Stelle nicht gestattet.
Der Bieter hat, auch nach Beendigung der Angebotsphase, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten der NVBW, des MVI sowie der Untersuchungskommunen Verschwiegenheit zu wahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung und Vorbereitung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Ebenso verpflichten sich die NVBW und das MVI alle Angebotsunterlagen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Das Angebot muss vollständig, in deutscher Sprache und von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben bis zum:
Dienstag, 20.1.2015, 12:00 Uhr,
in vierfacher identischer Ausführung in Papierform sowie einfach in digitaler Form bei der:
NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH,
Vergabestelle,
Wilhelmsplatz 11,
70182 Stuttgart
vorliegen.
Die Angebote müssen verschlossen und von außen als solche kenntlich („Ausschreibung Fußverkehrs-Check – nicht öffnen“) gemacht sein. Angebote, die zu diesem Zeitpunkt nicht in vollständiger Form vorliegen, werden nicht berücksichtigt.
Die Angebotseröffnung erfolgt am selben Tag um 14:00 Uhr bei der NVBW. Bieter sind bei der Eröffnung nicht zugelassen.
Die Angebote werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Die von den Bietern erbetenen personenbedingten Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert.
Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat der Bewerber unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in schriftlicher oder fernschriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) darauf hinzuweisen.
Fragen zum Angebot müssen ausschließlich schriftlich in deutscher Sprache bis zum:
Mittwoch, 17.12.2014, 12:00 Uhr,
bei der:
NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH, Herr Krauß,
Wilhelmsplatz 11, 70182 Stuttgart, krauss@nvbw.de, Fax +49 7112399123
eingereicht werden.
Die Antworten werden ebenfalls schriftlich gegeben. Sowohl Fragen als auch Antworten werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind, in anonymisierter Form an alle Bewerber bekannt gegeben.
Aufwendungen, die bei der Angebotserstellung und im weiteren Verlauf des Ausschreibungsvorgangs entstehen, werden nicht erstattet.
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in deutscher Sprache abzufassen. Ausländische Schriften müssen neben dem Original auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise und Erklärungen beilegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Die Bieter tragen die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.
Das Angebot muss folgenden Inhalt umfassen, dabei ist die nachfolgende Gliederung im Angebot einzuhalten:
Teil 1:
— Angebotsschreiben des Bieters mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift,
— Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners,
— Bestätigung der Bindefrist,
— Erklärung des Bieters, dass sein Angebot in allen Punkten den Forderungen der Leistungsbeschreibung entspricht und die Regelungen dieser Verdingungsunterlagen von ihm uneingeschränkt akzeptiert werden,
— Eine Erklärung des Bieters, dass er mit Erhalt der vereinbarten Vergütung alle Urheberrechte aus der erbrachten Leistung und die Nutzungsrechte daran an die NVBW, bzw. das MVI, überträgt,
— Eine Erklärung des Bieters, dass er sich zur Einhaltung allgemeiner Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich der durch die Leistungserbringung erworbenen Informationen verpflichtet,
— Abgabe einer Mindestentgelterklärung gem. § 4 Abs. 1 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG), gemäß Anlage, ggf. von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und von Subunternehmern.
Teil 2: Nachweis der Eignung:
— Eigenerklärungen, wie im Einzelnen in Teil A Kapitel 5.1 bis 5.6 gefordert,
— Geschäftsbericht des letzten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, vgl. Teil A Kap. 5.2,
— Zu erbringende Nachweise über die Referenzen, vgl. Teil A Kap. 5.3.
Teil 3: Leistung:
— Erläuterungen zum Angebot:
Der Bieter soll die angebotene Leistung gemäß Teil B erläutern. Insbesondere muss beschrieben werden, in welchen organisatorischen und zeitlichen Schritten der Auftrag durchgeführt wird, wobei die erforderliche Rückkopplung mit NVBW und MVI zu integrieren ist.
— Kalkulationsblatt: Die Verwendung des beigefügten Kalkulationsblattes zur Darlegung des Angebots ist zwingend.
Die dargelegten Arbeitspakete sind Kalkulationsgrundlage, um die Leistungen der Bieter vergleichen zu können. Die Bieter tragen ihr Angebot daher bitte in das beigefügte Kalkulationsblatt ein. Außerdem ist dort einzutragen, wie viele weitere Kommunen mit je einem Fußverkehrs-Check zusätzlich zur Minimalleistung von 10 Kommunen betreut werden könnten und wie hoch die Kosten für zusätzliche Fußverkehrs-Checks gemäß den beschriebenen Anforderungen sind. Insgesamt ist bei der Kalkulation eines Fußverkehrs-Checks von durchschnittlich 2 Begehungen je Kommune auszugehen.
Die Bindefrist läuft bis 30.4.2015. Bis zum Ablauf dieses Datums ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Angebote von Bietern und Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Die NVBW geht davon aus, dass der Auftragswert den Schwellenwert für Leistungen nach § 2 Nr. 3 VgV nicht überschreitet. Das Vergabeverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen“ (VOL/A).
Ein Termin zur Präsentation und ggfls. zur Aufklärung der Angebote wird ausdrücklich vorbehalten.
Die Verdingungsunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebotes verwendet werden; jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der ausschreibenden Stelle nicht gestattet.
Der Bieter hat, auch nach Beendigung der Angebotsphase, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten der NVBW, des MVI sowie der Untersuchungskommunen Verschwiegenheit zu wahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung und Vorbereitung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Ebenso verpflichten sich die NVBW und das MVI alle Angebotsunterlagen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Das Angebot muss vollständig, in deutscher Sprache und von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben bis zum:
Dienstag, 20.1.2015, 12:00 Uhr,
in vierfacher identischer Ausführung in Papierform sowie einfach in digitaler Form bei der:
Die Angebote müssen verschlossen und von außen als solche kenntlich („Ausschreibung Fußverkehrs-Check – nicht öffnen“) gemacht sein. Angebote, die zu diesem Zeitpunkt nicht in vollständiger Form vorliegen, werden nicht berücksichtigt.
Die Angebotseröffnung erfolgt am selben Tag um 14:00 Uhr bei der NVBW. Bieter sind bei der Eröffnung nicht zugelassen.
Die Angebote werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Die von den Bietern erbetenen personenbedingten Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert.
Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat der Bewerber unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in schriftlicher oder fernschriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) darauf hinzuweisen.
Fragen zum Angebot müssen ausschließlich schriftlich in deutscher Sprache bis zum:
Die Antworten werden ebenfalls schriftlich gegeben. Sowohl Fragen als auch Antworten werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind, in anonymisierter Form an alle Bewerber bekannt gegeben.
Aufwendungen, die bei der Angebotserstellung und im weiteren Verlauf des Ausschreibungsvorgangs entstehen, werden nicht erstattet.
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in deutscher Sprache abzufassen. Ausländische Schriften müssen neben dem Original auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise und Erklärungen beilegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Die Bieter tragen die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.
Das Angebot muss folgenden Inhalt umfassen, dabei ist die nachfolgende Gliederung im Angebot einzuhalten:
Teil 1:
— Angebotsschreiben des Bieters mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift,
— Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners,
— Bestätigung der Bindefrist,
— Erklärung des Bieters, dass sein Angebot in allen Punkten den Forderungen der Leistungsbeschreibung entspricht und die Regelungen dieser Verdingungsunterlagen von ihm uneingeschränkt akzeptiert werden,
— Eine Erklärung des Bieters, dass er mit Erhalt der vereinbarten Vergütung alle Urheberrechte aus der erbrachten Leistung und die Nutzungsrechte daran an die NVBW, bzw. das MVI, überträgt,
— Eine Erklärung des Bieters, dass er sich zur Einhaltung allgemeiner Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich der durch die Leistungserbringung erworbenen Informationen verpflichtet,
— Abgabe einer Mindestentgelterklärung gem. § 4 Abs. 1 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG), gemäß Anlage, ggf. von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und von Subunternehmern.
Teil 2: Nachweis der Eignung:
— Eigenerklärungen, wie im Einzelnen in Teil A Kapitel 5.1 bis 5.6 gefordert,
— Geschäftsbericht des letzten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, vgl. Teil A Kap. 5.2,
— Zu erbringende Nachweise über die Referenzen, vgl. Teil A Kap. 5.3.
Teil 3: Leistung:
— Erläuterungen zum Angebot:
Der Bieter soll die angebotene Leistung gemäß Teil B erläutern. Insbesondere muss beschrieben werden, in welchen organisatorischen und zeitlichen Schritten der Auftrag durchgeführt wird, wobei die erforderliche Rückkopplung mit NVBW und MVI zu integrieren ist.
— Kalkulationsblatt: Die Verwendung des beigefügten Kalkulationsblattes zur Darlegung des Angebots ist zwingend.
Die dargelegten Arbeitspakete sind Kalkulationsgrundlage, um die Leistungen der Bieter vergleichen zu können. Die Bieter tragen ihr Angebot daher bitte in das beigefügte Kalkulationsblatt ein. Außerdem ist dort einzutragen, wie viele weitere Kommunen mit je einem Fußverkehrs-Check zusätzlich zur Minimalleistung von 10 Kommunen betreut werden könnten und wie hoch die Kosten für zusätzliche Fußverkehrs-Checks gemäß den beschriebenen Anforderungen sind. Insgesamt ist bei der Kalkulation eines Fußverkehrs-Checks von durchschnittlich 2 Begehungen je Kommune auszugehen.
Die Bindefrist läuft bis 30.4.2015. Bis zum Ablauf dieses Datums ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Angebote von Bietern und Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Gegenstand der Ausschreibung ist ein externer Dienstleister. Gemeinsam mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) möchte die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) interessierten Kommunen des Landes die Teilnahme an einem professionell durchgeführten Fußverkehrs-Check ermöglichen.
Der Gegenstand der Ausschreibung ist ein externer Dienstleister. Gemeinsam mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) möchte die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) interessierten Kommunen des Landes die Teilnahme an einem professionell durchgeführten Fußverkehrs-Check ermöglichen.
Gegenstand und Ziel der Ausschreibung:
Das Land Baden-Württemberg möchte im Rahmen seiner systematischen Fußverkehrsförderung eine erste landesweite Maßnahme durchführen. Mindestens 10 Kommunen des Bundeslandes sollen die Gelegenheit erhalten, an einem professionell durchgeführten Fußverkehrs-Check teilzunehmen. Unter einem Fußverkehrs-Check wird hier ein dialogorientiertes, partizipatives Veranstaltungsformat verstanden, bei dem idealerweise die Bürger einer Stadt, die Verwaltung und die Politik in mehreren Terminen gemeinsam die Situation des Fußverkehrs in der Kommune erörtern. Im Mittelpunkt des Fußverkehrs-Checks stehen bis zu 3 geführte Begehungen pro Kommune, bei der – ggf. themenspezifisch – die Stärken und Schwächen im Fußwegenetz erfasst und analysiert werden. Basierend auf den Erkenntnissen wird schließlich ein Maßnahmenplan zur Behebung der Mängel entwickelt.
Das Land Baden-Württemberg möchte im Rahmen seiner systematischen Fußverkehrsförderung eine erste landesweite Maßnahme durchführen. Mindestens 10 Kommunen des Bundeslandes sollen die Gelegenheit erhalten, an einem professionell durchgeführten Fußverkehrs-Check teilzunehmen. Unter einem Fußverkehrs-Check wird hier ein dialogorientiertes, partizipatives Veranstaltungsformat verstanden, bei dem idealerweise die Bürger einer Stadt, die Verwaltung und die Politik in mehreren Terminen gemeinsam die Situation des Fußverkehrs in der Kommune erörtern. Im Mittelpunkt des Fußverkehrs-Checks stehen bis zu 3 geführte Begehungen pro Kommune, bei der – ggf. themenspezifisch – die Stärken und Schwächen im Fußwegenetz erfasst und analysiert werden. Basierend auf den Erkenntnissen wird schließlich ein Maßnahmenplan zur Behebung der Mängel entwickelt.
Die Durchführung der Fußverkehrs-Checks als landesweite Maßnahme zielt darauf ab, den Fußverkehr und seine spezifischen Ansprüche in Baden-Württemberg und insbesondere in den teilnehmenden Kommunen stärker in das Bewusstsein der Verwaltung und der Politik sowie der Bürger zu rücken. Die Fußverkehrsförderung in den Kommunen soll nachhaltig gestärkt werden, indem konkrete Inhalte und Ergebnisse zum lokalen Fußverkehr erarbeitet werden (z. B. Status quo im Fußverkehr, Stärken-Schwächen-Analyse, Maßnahmenplan mit Prioritäts- und Kostenvermerk). Darüber hinaus soll die Institutionalisierung der Fußverkehrsförderung in den Kommunen unterstützt werden. Die landesweite Aktion soll Interesse an weiteren Maßnahmen der Fußverkehrsförderung wecken und den interkommunalen Erfahrungsaustausch zum Thema stimulieren. Gleichzeitig soll sie das partizipative Element in der kommunalen Arbeit fördern. Aus den Fußverkehrs-Checks können sich Schwerpunkte für die künftige systematische Fußverkehrsförderung des Landes ergeben.
Die Durchführung der Fußverkehrs-Checks als landesweite Maßnahme zielt darauf ab, den Fußverkehr und seine spezifischen Ansprüche in Baden-Württemberg und insbesondere in den teilnehmenden Kommunen stärker in das Bewusstsein der Verwaltung und der Politik sowie der Bürger zu rücken. Die Fußverkehrsförderung in den Kommunen soll nachhaltig gestärkt werden, indem konkrete Inhalte und Ergebnisse zum lokalen Fußverkehr erarbeitet werden (z. B. Status quo im Fußverkehr, Stärken-Schwächen-Analyse, Maßnahmenplan mit Prioritäts- und Kostenvermerk). Darüber hinaus soll die Institutionalisierung der Fußverkehrsförderung in den Kommunen unterstützt werden. Die landesweite Aktion soll Interesse an weiteren Maßnahmen der Fußverkehrsförderung wecken und den interkommunalen Erfahrungsaustausch zum Thema stimulieren. Gleichzeitig soll sie das partizipative Element in der kommunalen Arbeit fördern. Aus den Fußverkehrs-Checks können sich Schwerpunkte für die künftige systematische Fußverkehrsförderung des Landes ergeben.
Für die Abwicklung der Maßnahme auf kommunaler Ebene schlägt der AG ein standardisiertes Projektdesign vor, das hinsichtlich Struktur, Zeit- und Kostenrahmen für alle teilnehmenden Kommunen identisch und bindend ist. Dieses Grundgerüst kann von den Kommunen in Abstimmung mit dem AN entsprechend der lokalen Erfordernisse inhaltlich unterschiedlich gefüllt werden. Wichtig ist dabei, dass die Fußverkehrsförderung im Fokus steht und die Vorgaben des AG nicht verletzt werden. Darüber hinaus sollen die Kommunen angeregt werden, in Eigenregie und auf eigene Kosten weitere Elemente umzusetzen. Der Auftragnehmer darf, solange dadurch der Zeit-, Kosten- und Strukturplan des Grundgerüsts nicht gestört wird, auf Anfrage hierzu den Kommunen entsprechende Angebote unterbreiten.
Für die Abwicklung der Maßnahme auf kommunaler Ebene schlägt der AG ein standardisiertes Projektdesign vor, das hinsichtlich Struktur, Zeit- und Kostenrahmen für alle teilnehmenden Kommunen identisch und bindend ist. Dieses Grundgerüst kann von den Kommunen in Abstimmung mit dem AN entsprechend der lokalen Erfordernisse inhaltlich unterschiedlich gefüllt werden. Wichtig ist dabei, dass die Fußverkehrsförderung im Fokus steht und die Vorgaben des AG nicht verletzt werden. Darüber hinaus sollen die Kommunen angeregt werden, in Eigenregie und auf eigene Kosten weitere Elemente umzusetzen. Der Auftragnehmer darf, solange dadurch der Zeit-, Kosten- und Strukturplan des Grundgerüsts nicht gestört wird, auf Anfrage hierzu den Kommunen entsprechende Angebote unterbreiten.
Für Kommunen, denen Erfahrungen in der Fußverkehrsförderung und der Partizipation bislang noch fehlen, ist der Fußverkehrs-Check ein geeignetes Instrument zum Einstieg. Kommunen, die bereits eigene Erfahrungen gesammelt haben, können mit Hilfe dieses Angebots ihre Erfahrungen erweitern bzw. eine spezielle Fragestellung vertiefen.
Für Kommunen, denen Erfahrungen in der Fußverkehrsförderung und der Partizipation bislang noch fehlen, ist der Fußverkehrs-Check ein geeignetes Instrument zum Einstieg. Kommunen, die bereits eigene Erfahrungen gesammelt haben, können mit Hilfe dieses Angebots ihre Erfahrungen erweitern bzw. eine spezielle Fragestellung vertiefen.
Aufgaben des Dienstleisters:
Dem zu beauftragenden Dienstleister kommen die folgenden Aufgaben zu:
(1) Vom Datum der Auftragserteilung bis zum Abschluss der Maßnahme begleitet der AN in enger Abstimmung mit MVI und NVBW die landesweite Maßnahme in vorbereitender, ausführender und nachbereitender Funktion und als Berater.
(2) In den ausgewählten Kommunen nimmt der AN in enger und einvernehmlicher Abstimmung mit den kommunalen Akteuren die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahme vor. Hier sind insbesondere beratende, moderierende, koordinierende und dokumentierende Aufgaben zu erfüllen.
(2) In den ausgewählten Kommunen nimmt der AN in enger und einvernehmlicher Abstimmung mit den kommunalen Akteuren die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahme vor. Hier sind insbesondere beratende, moderierende, koordinierende und dokumentierende Aufgaben zu erfüllen.
Es ist geplant, die Begehungen im Sommer und Herbst 2015 zu absolvieren und die komplette Maßnahme im ersten Quartal 2016 abzuschließen.
Für die umfassende Abwicklung dieser Maßnahme wird ein externer Dienstleister gesucht.
Die konkreten Anforderungen der zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Es werden Varianten akzeptiert ✅
Beschreibung der Optionen: Weitere Arbeitspakete.
Referenznummer: Ausschr. Fußverkehrs-Check
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bieter ausgeschlossen werden:
a. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;
b. die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;
c. die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt haben;
d. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben;
e. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben.
Der Bieter muss erklären, dass die unter a bis e genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen. Die NVBW kann hierzu geeignete Nachweise nachfordern.
Des Weiteren können Bieter ausgeschlossen werden, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.
Von der Teilnahme am Vergabeverfahren werden Bieter ausgeschlossen, die aufgrund eines der in Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden sind.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters hat dieser den Geschäftsbericht des letzten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, aus dem auch die Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse hervorgehen. Falls durch einen Bieter kein eigener Geschäftsbericht herausgegeben wird, ist die Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. des Lageberichts) sowie eine Erklärung über die aktuellen Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse ausreichend. Diese Unterlagen sind zwingend für das Jahr 2013 vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters hat dieser den Geschäftsbericht des letzten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, aus dem auch die Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse hervorgehen. Falls durch einen Bieter kein eigener Geschäftsbericht herausgegeben wird, ist die Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. des Lageberichts) sowie eine Erklärung über die aktuellen Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse ausreichend. Diese Unterlagen sind zwingend für das Jahr 2013 vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Zur Beurteilung der für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit, sind vom Bieter Referenzen über bisher erbrachte Leistungen vorzulegen. Die Referenzen sollen aufzeigen, dass der Bieter:
Zur Beurteilung der für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit, sind vom Bieter Referenzen über bisher erbrachte Leistungen vorzulegen. Die Referenzen sollen aufzeigen, dass der Bieter:
— eine profunde fachliche Expertise im Fußverkehr besitzt,
— über langjährige Erfahrungen in der Arbeit mit Kommunen verfügt,
— mit der Organisation und Durchführung partizipativer und dialogorientierter Veranstaltungsformate bestens vertraut ist,
— möglichst speziell über Erfahrungen in der Durchführung von Stadtbegehungen mit Bürgern verfügt,
— exzellente Kenntnis der bundesdeutschen und landesspezifischen Regelwerke mitbringt, sofern sie maßnahmenrelevant sind, und
— in der Lage ist, den Auftrag im vorgegebenen Zeitrahmen vollumfänglich zu erfüllen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Keine.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Die Vergütung erfolgt zu dem vereinbarten Entgelt nach Rechnungsstellung. Die Rechnungsstellung kann nur auf Nachweis erfolgen. Die Zahlung kann aufgrund eines vorgelegten Zahlungsplanes nach Meilensteinen erfolgen. Ergänzende Aufträge werden auf Stunden- bzw. Tagessatzbasis abgerechnet.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Die Vergütung erfolgt zu dem vereinbarten Entgelt nach Rechnungsstellung. Die Rechnungsstellung kann nur auf Nachweis erfolgen. Die Zahlung kann aufgrund eines vorgelegten Zahlungsplanes nach Meilensteinen erfolgen. Ergänzende Aufträge werden auf Stunden- bzw. Tagessatzbasis abgerechnet.
Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. Vertragsbestandteile werden kumulativ:
— die Ausschreibungsbedingungen aus diesen Verdingungsunterlagen,
— die Leistungsbeschreibung aus dem Angebot des Bieters und
— die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
— die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NVBW (Stand 2004).
Es gelten ausschließlich unsere AGB vom Juni 2004, die diesem Schreiben beiliegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter werden nicht akzeptiert und führen zum Ausschluss.
Es gelten die Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG).
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Geben mehrere Unternehmen ein gemeinschaftliches Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben. In dieser Erklärung muss die Bildung einer Bietergemeinschaft im Auftragsfall organisatorisch geregelt sein. Darüber hinaus sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter zu benennen. Die entsprechende Vollmacht ist dem Angebot beizufügen. Darüber hinaus ist zu erklären, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Geben mehrere Unternehmen ein gemeinschaftliches Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben. In dieser Erklärung muss die Bildung einer Bietergemeinschaft im Auftragsfall organisatorisch geregelt sein. Darüber hinaus sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter zu benennen. Die entsprechende Vollmacht ist dem Angebot beizufügen. Darüber hinaus ist zu erklären, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die oben genannten Nachweise müssen für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Bei der Beurteilung der Eignung einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Die Bildung von Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe ist unzulässig.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Die oben genannten Nachweise müssen für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Bei der Beurteilung der Eignung einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Die Bildung von Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe ist unzulässig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Leistung durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer hat daher in seinem Rahmenangebot Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will. Die Unterauftragnehmer sind zu benennen bzw. bekannt zu geben.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Leistung durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer hat daher in seinem Rahmenangebot Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will. Die Unterauftragnehmer sind zu benennen bzw. bekannt zu geben.
Die Beauftragung von Subunternehmer nach Zuschlagserteilung ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den allgemeinen Wettbewerbsgrundsätzen zu verfahren.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Die Beauftragung von Subunternehmer nach Zuschlagserteilung ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den allgemeinen Wettbewerbsgrundsätzen zu verfahren.
Unternehmen, die sich mehrfach – sei es als einzelnes Unternehmen, Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer – an diesem Vergabeverfahren beteiligen, können wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsprinzip ausgeschlossen werden.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-04-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-01-20 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Andreas Krauß
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-05-01 📅
Datum des Endes: 2016-03-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Ausschr. Fußverkehrs-Check
Zusätzliche Informationen
Die NVBW geht davon aus, dass der Auftragswert den Schwellenwert für Leistungen nach § 2 Nr. 3 VgV nicht überschreitet. Das Vergabeverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen“ (VOL/A).
Die NVBW geht davon aus, dass der Auftragswert den Schwellenwert für Leistungen nach § 2 Nr. 3 VgV nicht überschreitet. Das Vergabeverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen“ (VOL/A).
Ein Termin zur Präsentation und ggfls. zur Aufklärung der Angebote wird ausdrücklich vorbehalten.
Die Verdingungsunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebotes verwendet werden; jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der ausschreibenden Stelle nicht gestattet.
Der Bieter hat, auch nach Beendigung der Angebotsphase, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten der NVBW, des MVI sowie der Untersuchungskommunen Verschwiegenheit zu wahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung und Vorbereitung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Ebenso verpflichten sich die NVBW und das MVI alle Angebotsunterlagen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Der Bieter hat, auch nach Beendigung der Angebotsphase, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten der NVBW, des MVI sowie der Untersuchungskommunen Verschwiegenheit zu wahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung und Vorbereitung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Ebenso verpflichten sich die NVBW und das MVI alle Angebotsunterlagen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Das Angebot muss vollständig, in deutscher Sprache und von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben bis zum:
Dienstag, 20.1.2015, 12:00 Uhr,
in vierfacher identischer Ausführung in Papierform sowie einfach in digitaler Form bei der:
Die Angebote müssen verschlossen und von außen als solche kenntlich („Ausschreibung Fußverkehrs-Check – nicht öffnen“) gemacht sein. Angebote, die zu diesem Zeitpunkt nicht in vollständiger Form vorliegen, werden nicht berücksichtigt.
Die Angebotseröffnung erfolgt am selben Tag um 14:00 Uhr bei der NVBW. Bieter sind bei der Eröffnung nicht zugelassen.
Die Angebote werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Die von den Bietern erbetenen personenbedingten Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert.
Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat der Bewerber unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in schriftlicher oder fernschriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) darauf hinzuweisen.
Fragen zum Angebot müssen ausschließlich schriftlich in deutscher Sprache bis zum:
Die Antworten werden ebenfalls schriftlich gegeben. Sowohl Fragen als auch Antworten werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind, in anonymisierter Form an alle Bewerber bekannt gegeben.
Aufwendungen, die bei der Angebotserstellung und im weiteren Verlauf des Ausschreibungsvorgangs entstehen, werden nicht erstattet.
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in deutscher Sprache abzufassen. Ausländische Schriften müssen neben dem Original auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise und Erklärungen beilegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Die Bieter tragen die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in deutscher Sprache abzufassen. Ausländische Schriften müssen neben dem Original auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise und Erklärungen beilegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Die Bieter tragen die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.
Das Angebot muss folgenden Inhalt umfassen, dabei ist die nachfolgende Gliederung im Angebot einzuhalten:
Teil 1:
— Angebotsschreiben des Bieters mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift,
— Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners,
— Bestätigung der Bindefrist,
— Erklärung des Bieters, dass sein Angebot in allen Punkten den Forderungen der Leistungsbeschreibung entspricht und die Regelungen dieser Verdingungsunterlagen von ihm uneingeschränkt akzeptiert werden,
— Eine Erklärung des Bieters, dass er mit Erhalt der vereinbarten Vergütung alle Urheberrechte aus der erbrachten Leistung und die Nutzungsrechte daran an die NVBW, bzw. das MVI, überträgt,
— Eine Erklärung des Bieters, dass er sich zur Einhaltung allgemeiner Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich der durch die Leistungserbringung erworbenen Informationen verpflichtet,
— Abgabe einer Mindestentgelterklärung gem. § 4 Abs. 1 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG), gemäß Anlage, ggf. von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und von Subunternehmern.
Teil 2: Nachweis der Eignung:
— Eigenerklärungen, wie im Einzelnen in Teil A Kapitel 5.1 bis 5.6 gefordert,
— Geschäftsbericht des letzten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, vgl. Teil A Kap. 5.2,
— Zu erbringende Nachweise über die Referenzen, vgl. Teil A Kap. 5.3.
Teil 3: Leistung:
— Erläuterungen zum Angebot:
Der Bieter soll die angebotene Leistung gemäß Teil B erläutern. Insbesondere muss beschrieben werden, in welchen organisatorischen und zeitlichen Schritten der Auftrag durchgeführt wird, wobei die erforderliche Rückkopplung mit NVBW und MVI zu integrieren ist.
Der Bieter soll die angebotene Leistung gemäß Teil B erläutern. Insbesondere muss beschrieben werden, in welchen organisatorischen und zeitlichen Schritten der Auftrag durchgeführt wird, wobei die erforderliche Rückkopplung mit NVBW und MVI zu integrieren ist.
— Kalkulationsblatt: Die Verwendung des beigefügten Kalkulationsblattes zur Darlegung des Angebots ist zwingend.
Die dargelegten Arbeitspakete sind Kalkulationsgrundlage, um die Leistungen der Bieter vergleichen zu können. Die Bieter tragen ihr Angebot daher bitte in das beigefügte Kalkulationsblatt ein. Außerdem ist dort einzutragen, wie viele weitere Kommunen mit je einem Fußverkehrs-Check zusätzlich zur Minimalleistung von 10 Kommunen betreut werden könnten und wie hoch die Kosten für zusätzliche Fußverkehrs-Checks gemäß den beschriebenen Anforderungen sind. Insgesamt ist bei der Kalkulation eines Fußverkehrs-Checks von durchschnittlich 2 Begehungen je Kommune auszugehen.
Die dargelegten Arbeitspakete sind Kalkulationsgrundlage, um die Leistungen der Bieter vergleichen zu können. Die Bieter tragen ihr Angebot daher bitte in das beigefügte Kalkulationsblatt ein. Außerdem ist dort einzutragen, wie viele weitere Kommunen mit je einem Fußverkehrs-Check zusätzlich zur Minimalleistung von 10 Kommunen betreut werden könnten und wie hoch die Kosten für zusätzliche Fußverkehrs-Checks gemäß den beschriebenen Anforderungen sind. Insgesamt ist bei der Kalkulation eines Fußverkehrs-Checks von durchschnittlich 2 Begehungen je Kommune auszugehen.
Die Bindefrist läuft bis 30.4.2015. Bis zum Ablauf dieses Datums ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Angebote von Bietern und Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.