Laufende Begleitung und Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Länder Hessen, Niedersachsen/Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein für die Förderperiode 2014-2020
Der Auftrag umfasst die Begleitung und Bewertung des jeweiligen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für die Förderperiode 2014-2020 (EPLR) der Länder Hessen, Niedersachsen/Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein einschließlich der Ex-post-Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – ELER-VO – sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – ESI-VO.
Der Vertrag beginnt voraussichtlich am 13.3.2015 und hat eine Laufzeit von 10 Jahren und endet mit der Annahme des Ex-post-Berichtes durch die Europäische Kommission (voraussichtlich im 1. Quartal 2025).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-02-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-19.
Auftragsbekanntmachung (2014-12-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Planung und Ausführung von Forschung und Entwicklung
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Planung und Ausführung von Forschung und Entwicklung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Logistik Zentrum Niedersachsen – Landesbetrieb, Außenstelle Hannover
Postanschrift: Podbielskistraße 166
Postleitzahl: 30177
Postort: Hannover
Kontakt
Internetadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de🌏
E-Mail: jacqueline.neubauer@lzn.de📧
Fax: +49 51189848299 📠
“Von einer Vergabe nach den Regelungen der VOF wurde abgesehen, da der Leistungsgegenstand in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) – vorab...”
Von einer Vergabe nach den Regelungen der VOF wurde abgesehen, da der Leistungsgegenstand in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) – vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben ist, vgl. § 1 Abs. 1 VOF.
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Quelle: OJS 2014/S 248-439364 (2014-12-19)