Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Hintergrund:
Die Sicherung der Bedarfe für ein menschenwürdiges Wohnen, das heißt für Unterkunft und Heizung, ist ein zentraler Bestandteil im Leistungsspektrum der Grundsicherungssysteme. Hierbei sind stets die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu wahren. Bedeutung hat die Bestimmung existenzsichernder Bedarfe im Bereich des Wohnens einerseits für die Übernahme von Kosten einer bereits bewohnten Wohnung (ggf. Mietsenkungsaufforderung, Umzug), andererseits auch für die Anmietung einer neuen Wohnung.
Derzeitige Rechtslage:
Das SGB II regelt in § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II, dass Bedarfe bzw. Kosten für Unterkunft und Heizung (im Folgenden: KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Gleiches gilt nach § 35 SGB XII für die Sozialhilfe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen ist auslegungsbedürftig, auslegungsfähig und in der Rechtsanwendung von der Rechtsprechung vollständig überprüfbar, wirft jedoch teilweise rechtliche und praktische Fragen bei der Umsetzung auf.
Rahmenbedingungen – Aufsicht, Finanzierung und Praxisbedeutung:
Die Umsetzung der Regelung des § 22 SGB II untersteht der Aufsicht der Länder. Die Kommunen setzen die Regelungen vor Ort um. Im Bereich des SGB II tragen sie die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, wobei der Bund sich an den Kosten beteiligt. Im Bereich der Sozialhilfe erfolgt die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Bundesauftragsverwaltung, der Bund erstattet den Ländern die darauf entfallenden Nettoausgaben zu 100 %. Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften liegt aber auch hier bei den ausführenden Trägern, in der Regel also bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II mit Kosten in Höhe von insgesamt ca. 14 Milliarden Euro jährlich stellen die größte öffentliche Transferleistung für das Wohnen in Deutschland dar.
Praktische Umsetzbarkeit der Anforderungen des BSG:
Nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) haben der im SGB II zuständige kommunale Träger bzw. der Träger der Sozialhilfe im SGB XII zur Festlegung der Grenze der angemessenen Aufwendungen ein sog. „schlüssiges Konzept“ zu erstellen. Die Umsetzung der Vorgaben des BSG stellt sich in der Praxis unbefriedigend dar, auch weil empirische Spielräume eröffnet sind und es in der Praxis der kommunalen Träger als vollziehender Behörde vielfach nicht gelingt bzw. gelingen kann, die Vorgaben rechtssicher umzusetzen. In den beiden vom BSG bestätigten Fällen eines schlüssigen Konzeptes konnte auf (qualifizierte) Mietspiegel zurückgegriffen werden. Solche Daten liegen aber insbesondere in ländlichen Gemeinden nicht bzw. in Landkreisen nicht oder nicht flächendeckend vor oder haben keine vergleichbare Qualität. Darüber hinaus ist in einer Vielzahl von Fällen die Geeignetheit und Repräsentativität anderer Datenquellen vor Gericht strittig.
Diskussionsstand zwischen Bund, Ländern und Kommunen:
Die Frage der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen bei der Bestimmung der Angemessenheit der KdU wurde intensiv im Rahmen der von der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) eingesetzten Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts, einschließlich des Verfahrensrechts, im SGB II (AG Rechtsvereinfachung im SGB II) erörtert. Dabei wurde deutlich, dass die bisher vorliegenden Vorschläge zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der KdU derzeit nicht entscheidungsreif sind. Im Ergebnis der Diskussion wurde das BMAS einvernehmlich gebeten, ein Gutachten in Auftrag zu geben, das die Grundlagen für die Bemessung bedarfsdeckender Leistungen für die Unterkunft wissenschaftlich erforscht und geeignete Methoden einer Umsetzung prüft. Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen, ob der Angemessenheitsbegriff durch eine praktikablere Regelung ersetzt werden könnte. Das Projekt dient der Umsetzung des o. g. Arbeitsauftrags.
Forschungsbedarf:
In der Praxis stehen den kommunalen Trägern zur Erstellung der schlüssigen Konzepte unterschiedliche Daten zur Verfügung (vgl. BMVBS: Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen, Berlin 2013, Kap. 6). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BSG steht es ihnen frei, welche Daten sie nutzen und welche Methode sie anwenden; die Wahl bestimmter Daten und Methodik könnte jedoch zu unterschiedlichen Werten (Mietobergrenzen) führen. Zur Vorbereitung gesetzgeberischer Entscheidungen über die existenzsichernde Deckung der Unterkunftsbedarfe im SGB II und im SGB XII ist eine sichere Entscheidungsgrundlage notwendig, die wissenschaftlich, insbesondere empirisch unterlegt werden soll. Hierfür ist die Erforschung geeigneter Datenquellen und Methoden (Methodenvergleich) für die Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für Unterkunft und Heizung notwendig. Der Gesetzgeber soll damit in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob und ggf. welche gesetzlichen Änderungen beispielsweise in § 22 SGB II und § 35 SGB XII vorgenommen werden könnten, etwa ob gesetzliche Vorgaben zu den zu verwendenden Daten und zur anzuwendenden Methoden sinnvoll sind. Ein Kernpunkt des Forschungsvorhabens ist die Beantwortung der Frage, mit welcher/mit welchen empirischen Methoden aus den vorhandenen Daten unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen eine realitätsgerechte Abbildung der existenzsichernden Bedarfsdeckung der Unterkunftskosten möglich ist. Das Forschungsvorhaben beschränkt sich nicht auf die Frage, wie das „schlüssige Konzept“ des BSG in allen Kommunen trotz unterschiedlichster Ausgangs- und Datenlage umgesetzt werden könnte. Das Forschungsvorhaben umfasst auch die Prüfung, ob ein anderes Konzept die Existenzsicherung im Bereich KdU abbilden und gewährleisten kann, das gleichzeitig den Kommunen eine praktikable und rechtssichere Umsetzung ermöglicht.
Erhebungen:
Auf Basis des Forschungskonzeptes könnten allgemein die nachfolgenden Punkte sinnvoll sein:
— Übersicht über vorhandene Daten bzw. deren Verfügbarkeit, Verbreitung und Nutzung;
— Ermittlung repräsentativer Informationen zur Nutzung und Verbreitung von verwendeten Daten und Methoden mittels einer Befragung der Geschäftsführer und Leiter der Jobcenter bzw. der kommunalen Träger der Jobcenter bzw. in den Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger);
— Befragung weiterer Akteure am Wohnungsmarkt, die über einschlägige Datenquellen verfügen (Katasterämter etc.);
— qualitative Interviews mit einzelnen Kommunen;
— Workshop mit Praktikern – zu der Frage der Durchführung, Platzierung und inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen Workshops wird vom Anbieter ein begründeter Vorschlag erwartet. Bei der organisatorischen Durchführung eines solchen Workshops wird – ggf. unterstützend, etwa durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten – der Auftraggeber mitwirken.
— Aus diesen Erhebungen lassen sich dann u. U. bestimmte „Umsetzungstypen“ in Bezug auf verwendete Daten und Methodik ableiten, die für die Auswahl anschließender Fallstudien in gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zu berücksichtigt wären. Zur möglichen Durchführung der Analyse der örtlichen Dokumente zur Frage der verwendeten Daten und Methodik, der Experteninterviews, der Interviews mit weiteren Mitarbeitern, mit Betroffenen, von Gruppengesprächen, von nicht-teilnehmender Beobachtung im Jobcenter etc. sollte der Anbieter ein begründetes Vorgehen entwickeln.
— Experteninterviews auf Governance-Ebene im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), in den obersten Landesbehörden, bei den kommunalen Spitzenverbänden sowie Kommunen (in zkT und gE) sowie im Bedarfsfalle bei der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale, ggf. ausgewählte Regionaldirektionen und Agenturen) durchgeführt werden. Auch eine schriftliche Befragung erscheint hier möglich.
Gender Mainstreaming:
Die Einhaltung des Gender Mainstreaming-Ansatzes bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung des gesamten Forschungsprojekts ist verpflichtend. Aufgrund der auf Seiten des Anbieters erforderlichen engen Verzahnung von mathematisch-statistischen sowie methodischen, rechtlichen und praktischen Kompetenzen und Erfahrungen im Bereich KdU SGB II und SGB XII ist die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in Form von Bietergemeinschaften oder die Hinzuziehung von Subunternehmern ausdrücklich erwünscht.
Begleitung des Projekts:
Während der Projektlaufzeit ist eine enge Koppelung mit der in Form einer Steuerungsgruppe (ca. vier Sitzungen im Kalenderjahr) unter Leitung des BMAS bereits vorab gebildeten Arbeitsstruktur vorzusehen. Mitglieder der Steuerungsgruppe sind auch das BMUB unter Einbeziehung des BBSR, eine begrenzte Anzahl von Ländern, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA) und einzelne sachverständige Experten. Vom Auftragnehmer wird jeweils eine inhaltliche Vorbereitung erwartet. Der Auftragnehmer sollte sich zudem auf mögliche Sondersitzungen zum Projekt einstellen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-06-19. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-05-20.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-05-20 Auftragsbekanntmachung
2015-10-27 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2015-05-20)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung 📦

Verfahren
Verfahrensart: Nicht offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Postanschrift: Rochusstraße 1
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Kontakt
Internetadresse: http://www.BMAS.bund.de 🌏
E-Mail: zentrale-vergabestelle@bmas.bund.de 📧
Telefon: +49 228995271604 📞
Fax: +49 228995272253 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-05-20 📅
Einreichungsfrist: 2015-06-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-05-22 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 098-177637
ABl. S-Ausgabe: 98
Zusätzliche Informationen
1. Anforderung von weiteren Unterlagen: Im Rahmen des Teilnahmeantrages werden keine weiteren Unterlagen zur Verfügung gestellt. Für die Einreichung des Teilnahmeantrages gelten ausschließlich die Anforderungen und Bedingungen gemäß dieser Bekanntmachung. Bitte verzichten Sie daher auf die Anforderung von Unterlagen. 2. Bildung von Arbeitsgemeinschaften: Aufgrund der Komplexität des Untersuchungsgegenstandes wird die Teilnahme von interdisziplinär arbeitenden Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften an dem Vergabeverfahren ausdrücklich begrüßt. 2.1. Information zur Bildung einer Bietergemeinschaft: Für den Fall eines gemeinschaftlichen Angebots durch eine Bietergemeinschaft ist als Original eine von allen Teilen der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung nach folgendem Muster abzugeben: „Wir, [namentliche Nennung aller einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft], erklären sowohl für die Durchführung des Vergabeverfahrens als auch für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages [namentliche Nennung des aus vorstehender Auflistung ausgewählten Mitgliedes] als bevollmächtigten Vertreter. Wir haften im Rahmen dieses Vergabeverfahrens und im Falle der Zuschlagserteilung gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Wir sichern die Erbringung der Leistung (§ 1 Werkvertrag) und insbesondere auch die Eignung für den Fall zu, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft die von ihm zu erbringende Leistung nicht bewirken kann. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben alle Mitglieder der Bietergemeinschaft verpflichtet. 2.2. Information zum Einsatz von Subunternehmern: Ein Bewerber kann sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeit anderer Unternehmen bedienen (Subunternehmen). Für jedes Subunternehmen muss mit dem Teilnahmeantrag der Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde für die betroffene Teilleistung erbracht werden. Außerdem ist mit dem Teilnahmeantrag für jedes Subunternehmen als Original eine unterschriebene formlose Verpflichtungserklärung mit folgendem Inhalt abzugeben: „Hiermit verpflichte ich mich (Name/Firmenbezeichnung und Anschrift des Subunternehmers), dass ich im Falle der Auftragserteilung als Unterauftragnehmer der/des (Name/Firmenbezeichnung und Anschrift des Auftragnehmers im Falle des Zuschlags) für den Teil (konkrete Benennung der genauen Teilleistung entsprechend der Leistungsbeschreibung) die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stelle.“ (Der Begriff „Subunternehmer“ ist beim Nachweis der geforderten Eignung im funktionalen Sinne zu verstehen. Daher muss für jeden Dritten, der durch andere als arbeitsvertragliche Regelungen gebunden werden soll, die geforderte Erklärung vorgelegt werden. Das gilt auch für Einzelpersonen.) 3. Information zur Form des Teilnahmeantrages: Um die Vertraulichkeit des Teilnahmeantrages sicherzustellen, soll der Antrag als solches gekennzeichnet und in einem fest verschlossenen Umschlag oder Karton zugestellt und mit folgender Aufschrift versehen werden: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Zb 1 – Zentrale Vergabestelle, Kennziffer 2/30, Rochusstraße 1, 53123 Bonn. Nicht öffnen – Teilnahmeantrag zum Vergabeverfahren Zb1-04812-2/30. Die Übermittlung des Teilnahmeantrages als Fax oder elektronisch als E-Mail reicht nicht aus; auf diesem Weg zugeleitete Teilnahmeanträge werden nicht berücksichtigt. Wenn möglich fügen Sie dem Antrag bitte eine kopierfähige Zweitschrift (ungebunden und ungeheftet) bei. Maßgeblich zur Einhaltung der Teilnahmefrist ist alleine der Eingang im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 4. Information zum Zuschlagsvorbehalt: Die Erteilung des Zuschlags steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der benötigten Haushaltsmittel.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Hintergrund:
Die Sicherung der Bedarfe für ein menschenwürdiges Wohnen, das heißt für Unterkunft und Heizung, ist ein zentraler Bestandteil im Leistungsspektrum der Grundsicherungssysteme. Hierbei sind stets die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu wahren. Bedeutung hat die Bestimmung existenzsichernder Bedarfe im Bereich des Wohnens einerseits für die Übernahme von Kosten einer bereits bewohnten Wohnung (ggf. Mietsenkungsaufforderung, Umzug), andererseits auch für die Anmietung einer neuen Wohnung.
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Derzeitige Rechtslage:
Das SGB II regelt in § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II, dass Bedarfe bzw. Kosten für Unterkunft und Heizung (im Folgenden: KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Gleiches gilt nach § 35 SGB XII für die Sozialhilfe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen ist auslegungsbedürftig, auslegungsfähig und in der Rechtsanwendung von der Rechtsprechung vollständig überprüfbar, wirft jedoch teilweise rechtliche und praktische Fragen bei der Umsetzung auf.
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Rahmenbedingungen – Aufsicht, Finanzierung und Praxisbedeutung:
Die Umsetzung der Regelung des § 22 SGB II untersteht der Aufsicht der Länder. Die Kommunen setzen die Regelungen vor Ort um. Im Bereich des SGB II tragen sie die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, wobei der Bund sich an den Kosten beteiligt. Im Bereich der Sozialhilfe erfolgt die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Bundesauftragsverwaltung, der Bund erstattet den Ländern die darauf entfallenden Nettoausgaben zu 100 %. Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften liegt aber auch hier bei den ausführenden Trägern, in der Regel also bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II mit Kosten in Höhe von insgesamt ca. 14 Milliarden Euro jährlich stellen die größte öffentliche Transferleistung für das Wohnen in Deutschland dar.
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Praktische Umsetzbarkeit der Anforderungen des BSG:
Nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) haben der im SGB II zuständige kommunale Träger bzw. der Träger der Sozialhilfe im SGB XII zur Festlegung der Grenze der angemessenen Aufwendungen ein sog. „schlüssiges Konzept“ zu erstellen. Die Umsetzung der Vorgaben des BSG stellt sich in der Praxis unbefriedigend dar, auch weil empirische Spielräume eröffnet sind und es in der Praxis der kommunalen Träger als vollziehender Behörde vielfach nicht gelingt bzw. gelingen kann, die Vorgaben rechtssicher umzusetzen. In den beiden vom BSG bestätigten Fällen eines schlüssigen Konzeptes konnte auf (qualifizierte) Mietspiegel zurückgegriffen werden. Solche Daten liegen aber insbesondere in ländlichen Gemeinden nicht bzw. in Landkreisen nicht oder nicht flächendeckend vor oder haben keine vergleichbare Qualität. Darüber hinaus ist in einer Vielzahl von Fällen die Geeignetheit und Repräsentativität anderer Datenquellen vor Gericht strittig.
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Diskussionsstand zwischen Bund, Ländern und Kommunen:
Die Frage der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen bei der Bestimmung der Angemessenheit der KdU wurde intensiv im Rahmen der von der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) eingesetzten Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts, einschließlich des Verfahrensrechts, im SGB II (AG Rechtsvereinfachung im SGB II) erörtert. Dabei wurde deutlich, dass die bisher vorliegenden Vorschläge zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der KdU derzeit nicht entscheidungsreif sind. Im Ergebnis der Diskussion wurde das BMAS einvernehmlich gebeten, ein Gutachten in Auftrag zu geben, das die Grundlagen für die Bemessung bedarfsdeckender Leistungen für die Unterkunft wissenschaftlich erforscht und geeignete Methoden einer Umsetzung prüft. Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen, ob der Angemessenheitsbegriff durch eine praktikablere Regelung ersetzt werden könnte. Das Projekt dient der Umsetzung des o. g. Arbeitsauftrags.
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Forschungsbedarf:
In der Praxis stehen den kommunalen Trägern zur Erstellung der schlüssigen Konzepte unterschiedliche Daten zur Verfügung (vgl. BMVBS: Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen, Berlin 2013, Kap. 6). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BSG steht es ihnen frei, welche Daten sie nutzen und welche Methode sie anwenden; die Wahl bestimmter Daten und Methodik könnte jedoch zu unterschiedlichen Werten (Mietobergrenzen) führen. Zur Vorbereitung gesetzgeberischer Entscheidungen über die existenzsichernde Deckung der Unterkunftsbedarfe im SGB II und im SGB XII ist eine sichere Entscheidungsgrundlage notwendig, die wissenschaftlich, insbesondere empirisch unterlegt werden soll. Hierfür ist die Erforschung geeigneter Datenquellen und Methoden (Methodenvergleich) für die Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für Unterkunft und Heizung notwendig. Der Gesetzgeber soll damit in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob und ggf. welche gesetzlichen Änderungen beispielsweise in § 22 SGB II und § 35 SGB XII vorgenommen werden könnten, etwa ob gesetzliche Vorgaben zu den zu verwendenden Daten und zur anzuwendenden Methoden sinnvoll sind. Ein Kernpunkt des Forschungsvorhabens ist die Beantwortung der Frage, mit welcher/mit welchen empirischen Methoden aus den vorhandenen Daten unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen eine realitätsgerechte Abbildung der existenzsichernden Bedarfsdeckung der Unterkunftskosten möglich ist. Das Forschungsvorhaben beschränkt sich nicht auf die Frage, wie das „schlüssige Konzept“ des BSG in allen Kommunen trotz unterschiedlichster Ausgangs- und Datenlage umgesetzt werden könnte. Das Forschungsvorhaben umfasst auch die Prüfung, ob ein anderes Konzept die Existenzsicherung im Bereich KdU abbilden und gewährleisten kann, das gleichzeitig den Kommunen eine praktikable und rechtssichere Umsetzung ermöglicht.
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Erhebungen:
Auf Basis des Forschungskonzeptes könnten allgemein die nachfolgenden Punkte sinnvoll sein:
— Übersicht über vorhandene Daten bzw. deren Verfügbarkeit, Verbreitung und Nutzung;
— Ermittlung repräsentativer Informationen zur Nutzung und Verbreitung von verwendeten Daten und Methoden mittels einer Befragung der Geschäftsführer und Leiter der Jobcenter bzw. der kommunalen Träger der Jobcenter bzw. in den Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger);
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— Befragung weiterer Akteure am Wohnungsmarkt, die über einschlägige Datenquellen verfügen (Katasterämter etc.);
— qualitative Interviews mit einzelnen Kommunen;
— Workshop mit Praktikern – zu der Frage der Durchführung, Platzierung und inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen Workshops wird vom Anbieter ein begründeter Vorschlag erwartet. Bei der organisatorischen Durchführung eines solchen Workshops wird – ggf. unterstützend, etwa durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten – der Auftraggeber mitwirken.
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— Aus diesen Erhebungen lassen sich dann u. U. bestimmte „Umsetzungstypen“ in Bezug auf verwendete Daten und Methodik ableiten, die für die Auswahl anschließender Fallstudien in gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zu berücksichtigt wären. Zur möglichen Durchführung der Analyse der örtlichen Dokumente zur Frage der verwendeten Daten und Methodik, der Experteninterviews, der Interviews mit weiteren Mitarbeitern, mit Betroffenen, von Gruppengesprächen, von nicht-teilnehmender Beobachtung im Jobcenter etc. sollte der Anbieter ein begründetes Vorgehen entwickeln.
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— Experteninterviews auf Governance-Ebene im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), in den obersten Landesbehörden, bei den kommunalen Spitzenverbänden sowie Kommunen (in zkT und gE) sowie im Bedarfsfalle bei der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale, ggf. ausgewählte Regionaldirektionen und Agenturen) durchgeführt werden. Auch eine schriftliche Befragung erscheint hier möglich.
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Gender Mainstreaming:
Die Einhaltung des Gender Mainstreaming-Ansatzes bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung des gesamten Forschungsprojekts ist verpflichtend. Aufgrund der auf Seiten des Anbieters erforderlichen engen Verzahnung von mathematisch-statistischen sowie methodischen, rechtlichen und praktischen Kompetenzen und Erfahrungen im Bereich KdU SGB II und SGB XII ist die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in Form von Bietergemeinschaften oder die Hinzuziehung von Subunternehmern ausdrücklich erwünscht.
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Begleitung des Projekts:
Während der Projektlaufzeit ist eine enge Koppelung mit der in Form einer Steuerungsgruppe (ca. vier Sitzungen im Kalenderjahr) unter Leitung des BMAS bereits vorab gebildeten Arbeitsstruktur vorzusehen. Mitglieder der Steuerungsgruppe sind auch das BMUB unter Einbeziehung des BBSR, eine begrenzte Anzahl von Ländern, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA) und einzelne sachverständige Experten. Vom Auftragnehmer wird jeweils eine inhaltliche Vorbereitung erwartet. Der Auftragnehmer sollte sich zudem auf mögliche Sondersitzungen zum Projekt einstellen.
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Dauer: 18 Monate
Referenznummer: Zb1-04812-2/30
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Vom Teilnehmer werden folgende Angaben, Unterlagen und Erklärungen gefordert:
1) Name, Adresse und Hauptsitz des Unternehmens/des Bewerbers;
2) Angabe einer Kontaktperson, mit Telefonnummer, Fax, E-Mail und sonstigen üblichen Kontaktdaten;
3) kurze Unternehmensdarstellung, insbesondere Geschäftstätigkeit, Mitarbeiterzahl und -struktur (incl. Honorarkräfte u. ä.), Gesellschafterstruktur, ggf. Standorte; aktuelles Organigramm (soweit vorhanden);
4) als Original die rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung der Bieterin/des Bieters (bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied abzugeben.), mit folgendem Wortlaut:
„a) Über mein/unser Vermögen ist weder das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet noch ist die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden;
b) ich/wir befinde/n mich/uns nicht in Liquidation;
c) keine Person, deren Verhalten mir/uns zuzurechnen ist, ist wegen der in § 6 EG Abs. 4 Buchstabe a) bis g) VOL/A genannten Verstöße oder wegen gleichgesetzten Verstößen anderer Staaten rechtskräftig verurteilt (unter „Personen, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist“, ist das Handeln von Führungspersonal, vertretungsberechtigten Personen, Mitgliedern der Kontroll- und Aufsichtsorgane und anderen, diesen vergleichbaren Personen zu verstehen);
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d) ich/wir habe/n meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt;
e) ich/wir komme/n allen evtl. bestehenden Pflichten gegenüber Berufsgenossenschaft, Handwerkskammer, IHK oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts nach.“.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Zur Sicherstellung einer möglichst hochwertigen Aufgabenbearbeitung sind vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung notwendig. Daher sind folgende Nachweise zur Eignung vorzulegen:
1. Nachweis der Kompetenz und Erfahrung des Teilnehmers in folgenden Aufgaben- und Themenbereichen:
1.1. Wissenschaftliche Fachkenntnis im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe;
1.2. Besondere wissenschaftliche Fachkenntnis im Bereich der Ermittlung der Angemessenheit der Aufwände für Unterkunft und Heizung im SGB II und SGB XII;
1.3. Kompetenz und Erfahrung in der empirischen Forschung zur Sozialpolitik;
1.4. Kompetenz und Erfahrung in der Anwendung quantitativer und qualitativer Methoden der empirischen Sozialforschung;
1.5. Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den Kommunen und mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Bezug auf die zentrale IT der gemeinsamen Einrichtungen (gE).
Die zu Nr. 1. geforderten Nachweise des Teilnehmers sind in einer Referenzliste über Forschungsarbeiten, Forschungsvorhaben und Publikationen der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (unter Angabe der Auftraggeber und dortiger Kontaktpersonen sowie einer stichwortartigen Beschreibung der Aufträge). Dabei kann eine Referenz auch mehrere oder alle der geforderten Kompetenzen umfassen. Es ist jeweils konkret anzugeben, welche Kompetenz mit der jeweiligen Referenz nachgewiesen wird.
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Bei Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften ist der Nachweis in der geforderten Form für jedes Mitglied der Gemeinschaft fachspezifisch jeweils für den zu übernehmenden Teil der insgesamt ausgeschriebenen Leistung zu erbringen.
2. Angaben und Nachweise zu Projektleitung und Stellvertretung:
2.1. Projektleitung und Stellvertretung sind namentlich zu benennen.
2.2. Folgende Nachweise der Qualifikation und beruflichen Erfahrung für beide zu Nr. 2. genannten Personen sind gefordert:
2.2.1. Abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. Masterabschluss der Sozial-, Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften,
2.2.2. mindestens dreijährige Berufserfahrung in den unter Nr. 1. genannten Themen- und Aufgabenbereichen sowie
2.2.3. mindestens dreijährige Berufserfahrung mit Leitungsverantwortung zu quantitativen und qualitativen sozialwissenschaftlichen Erhebungen und Auswertungen.
Die für die Projektleitung und Stellvertretung geforderten persönlichen Nachweise zu Nrn. 2.2.2. und 2.2.3. sind jeweils in einer Liste über Forschungsarbeiten, Forschungsvorhaben und Publikationen der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (unter Angabe der Arbeitgeber und dortiger Kontaktpersonen sowie einer stichwortartigen Beschreibung der Tätigkeiten). Dabei kann ein Nachweis auch mehrere oder alle der genannten Themen- und Aufgabenbereiche umfassen. Es ist jeweils konkret anzugeben, welcher Nachweis welchen Bereich betrifft.
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Die für Projektleitung und Stellvertretung geforderte Berufserfahrung zu Nr. 2.2.2. gilt auch dann als erbracht, wenn sie im Einzelfall nur für eine der beiden Personen nachgewiesen wird.
Die Nachweise zu 1. und 2. sind durch Eigenerklärungen zu erbringen. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorgelegt werden.
3. Nachweise zur fachlichen Kompetenz und Erfahrung des Mitarbeiterteams:
3.1 Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung betrauten Mitarbeiter/innen müssen fachlich entsprechend den unter Nr. 1. genannten Kompetenzen erfahren und qualifiziert sein. Zum Nachweis der fachlichen Erfahrung und Qualifizierung der Mitarbeiter/innen ist mit dem Teilnahmeantrag als Original eine vom Teilnehmer bzw. Vertretungsberechtigten rechtsverbindlich unterschriebene Eigenerklärung mit folgendem Inhalt vorzulegen:
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„Die eingesetzten Mitarbeiter/innen verfügen in jedem einzelnen Fall mindestens in den Teilbereichen, in denen der jeweilige Einsatz erfolgen soll, über Berufserfahrung in Bezug auf die nachfolgend genannten Kompetenzen und über einen für den jeweiligen Einsatzbereich fachlich passenden Berufs- oder Studienabschluss. Das Gesamtteam deckt folgende Kompetenzen ab:
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a) Fundierte Fachkenntnis im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung;
b) Kompetenz und Erfahrung in der empirischen Forschung zur Arbeitsmarktpolitik;
c) Kompetenz und Erfahrung in der Anwendung quantitativer und qualitativer Methoden der empirischen Sozialforschung;
d) Erfahrung in der Zusammenarbeit mit der BA und mit den Kommunen.“
4. Verschwiegenheitserklärung:
Dem Teilnahmeantrag ist als Original eine unterschriebene Verschwiegenheitserklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen (bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Teil der Bietergemeinschaft gesondert abzugeben; das gilt entsprechend im Falle der Hinzunahme von Subunternehmern für jeden Unterauftragnehmer):
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„Hiermit erkläre ich/erklären wir (Name des Unternehmens), dass ich mich/wir uns im Falle der Auftragserteilung zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Forschungsvorhabens gewonnenen Erkenntnisse verpflichte/n. Ich treffe/wir treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht an Dritte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht direkt an der Ausführung der Leistung beteiligt sind, sowie nicht an aufsichtführende oder beratende Gremien weitergegeben werden.
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Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle meine/unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die direkt an der Ausführung der Leistung beteiligt sind.
Ich erkläre weiter und stelle sicher, dass die vorstehenden Regelungen auch im Falle der Beauftragung einer Unterauftragnehmerin/eines Unterauftragnehmers durch mich/uns Anwendung finden werden und insbesondere bei einer Weitergabe der Erkenntnisse durch die Unterauftragnehmerin/den Unterauftragnehmer die vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin (BMAS) eingeholt wird“.
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Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) – siehe VI.3).
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Auswahlkriterien:
Die Teilnehmer sind aufgefordert, mit dem Teilnahmeantrag eine kurze Projektskizze (max. 3 DIN A 4 Seiten) zu der beschriebenen Leistung vorzulegen. Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Fehlen dieser kurzen Projektskizze eine Nachfrist analog zu § 19 EG Abs. 2 VOL/A nicht eingeräumt werden kann. Das Fehlen dieser Projektskizze führt in jedem Fall zum Ausschluss des Teilnehmers vom weiteren Verfahren, um bezgl. der Frist für die Erstellung der Skizze für alle Teilnehmer die gleichen wettbewerblichen Bedingungen zu gewährleisten.
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Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Internetadresse: www.BMAS.bund.de 🌏

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Zb1-04812-2/30
Zusätzliche Informationen
1. Anforderung von weiteren Unterlagen:
Im Rahmen des Teilnahmeantrages werden keine weiteren Unterlagen zur Verfügung gestellt. Für die Einreichung des Teilnahmeantrages gelten ausschließlich die Anforderungen und Bedingungen gemäß dieser Bekanntmachung. Bitte verzichten Sie daher auf die Anforderung von Unterlagen.
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2. Bildung von Arbeitsgemeinschaften:
Aufgrund der Komplexität des Untersuchungsgegenstandes wird die Teilnahme von interdisziplinär arbeitenden Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften an dem Vergabeverfahren ausdrücklich begrüßt.
2.1. Information zur Bildung einer Bietergemeinschaft:
Für den Fall eines gemeinschaftlichen Angebots durch eine Bietergemeinschaft ist als Original eine von allen Teilen der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung nach folgendem Muster abzugeben:
„Wir, [namentliche Nennung aller einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft], erklären sowohl für die Durchführung des Vergabeverfahrens als auch für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages [namentliche Nennung des aus vorstehender Auflistung ausgewählten Mitgliedes] als bevollmächtigten Vertreter. Wir haften im Rahmen dieses Vergabeverfahrens und im Falle der Zuschlagserteilung gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Wir sichern die Erbringung der Leistung (§ 1 Werkvertrag) und insbesondere auch die Eignung für den Fall zu, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft die von ihm zu erbringende Leistung nicht bewirken kann. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben alle Mitglieder der Bietergemeinschaft verpflichtet.
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2.2. Information zum Einsatz von Subunternehmern:
Ein Bewerber kann sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeit anderer Unternehmen bedienen (Subunternehmen). Für jedes Subunternehmen muss mit dem Teilnahmeantrag der Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde für die betroffene Teilleistung erbracht werden. Außerdem ist mit dem Teilnahmeantrag für jedes Subunternehmen als Original eine unterschriebene formlose Verpflichtungserklärung mit folgendem Inhalt abzugeben:
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„Hiermit verpflichte ich mich (Name/Firmenbezeichnung und Anschrift des Subunternehmers), dass ich im Falle der Auftragserteilung als Unterauftragnehmer der/des (Name/Firmenbezeichnung und Anschrift des Auftragnehmers im Falle des Zuschlags) für den Teil (konkrete Benennung der genauen Teilleistung entsprechend der Leistungsbeschreibung) die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stelle.“
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(Der Begriff „Subunternehmer“ ist beim Nachweis der geforderten Eignung im funktionalen Sinne zu verstehen. Daher muss für jeden Dritten, der durch andere als arbeitsvertragliche Regelungen gebunden werden soll, die geforderte Erklärung vorgelegt werden. Das gilt auch für Einzelpersonen.)
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3. Information zur Form des Teilnahmeantrages:
Um die Vertraulichkeit des Teilnahmeantrages sicherzustellen, soll der Antrag als solches gekennzeichnet und in einem fest verschlossenen Umschlag oder Karton zugestellt und mit folgender Aufschrift versehen werden:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Zb 1 – Zentrale Vergabestelle, Kennziffer 2/30, Rochusstraße 1, 53123 Bonn.
Nicht öffnen – Teilnahmeantrag zum Vergabeverfahren Zb1-04812-2/30.
Die Übermittlung des Teilnahmeantrages als Fax oder elektronisch als E-Mail reicht nicht aus; auf diesem Weg zugeleitete Teilnahmeanträge werden nicht berücksichtigt.
Wenn möglich fügen Sie dem Antrag bitte eine kopierfähige Zweitschrift (ungebunden und ungeheftet) bei.
Maßgeblich zur Einhaltung der Teilnahmefrist ist alleine der Eingang im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
4. Information zum Zuschlagsvorbehalt:
Die Erteilung des Zuschlags steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der benötigten Haushaltsmittel.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für Nachprüfungsverfahren gelten die Fristen gemäß §§ 101 a und 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung.
Quelle: OJS 2015/S 098-177637 (2015-05-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-10-27)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-10-27 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-10-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 211-383369
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 98-177637
ABl. S-Ausgabe: 211

Verfahren
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Inhaltliche Qualität (40)
2. Lösungsorientierung (20)
3. Präsentation (10)
4. Preis (30)

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-10-05 📅
Name: Institut Wohnen und Umwelt (IWU) GmbH
Postort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Quelle: OJS 2015/S 211-383369 (2015-10-27)