Zusätzliche Informationen
Abschließender Text der Leistungsberschreibung von Ziffer II.1.5).
I. Hintergrund und Ziel des Auftrages:
Die Transformation der Energieversorgung bedeutet, dass die Elektrizitätsversorgung in Deutschland zunehmend durch den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) geprägt wird. Gerade der Ausbau der erneuerbaren Energien spiegelt sich zunehmend auch rechtlich wider: Die wachsende Bedeutung dieser Energieträger schlägt sich einerseits in eigenständigen Rechtsvorschriften für diese Bereiche nieder, andererseits prägt sie zunehmend auch viele Bereiche des allgemeinen Energierechts.
Der Rechtsrahmen stammt jedoch überwiegend aus einer Zeit, in der die erneuerbaren Energien noch eine geringere Rolle spielten. Hierdurch hat sich ein komplexes Regelwerk ergeben. Die verschiedenen Rechtsakte sind auf Konsistenz und teilweise Unklarheiten bei der Normenhierarchie zu überprüfen. Beispielhaft sei auf die Begriffsbestimmungen verwiesen, die in verschiedenen energierechtlichen Normen zum Teil deutlich voneinander abweichen. Die komplexe Regelungsstruktur erschwert potenziellen Investoren das Verständnis des geltenden Rechts und kann Investitionen erschweren. Davon sind auch Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien betroffen, insbesondere wenn diese im Bereich der nicht oder wenig geförderten Energieträger geplant sind. Vor diesem Hintergrund soll das Vorhaben Vorschläge zu einer Strukturierung und Vereinheitlichung des Energierechts erarbeiten. Diese Vorschläge sollen in Arbeiten des BMWi einfließen mit denen die Verständlichkeit und Transparenz des Rechtsrahmens erhöht werden soll.
II. Aufgabenstellung/zu erbringende Leistungen:
Im Rahmen des Vorhabens sind die nachfolgenden Arbeitspakete umfassend inhaltlich zu bearbeiten.
Die zu erbringenden Leistungen sind in den nachfolgenden Arbeitspaketen beschrieben. Die Angaben zum Arbeitsumfang sind geschätzte Werte; die jeweils vorgesehenen Personenmonate können je nach aktueller Arbeitssituation flexibel zwischen den verschiedenen Arbeitspaketen verschoben werden.
Ein Personenmonat umfasst hierbei 160 Arbeitsstunden.
II.1. Arbeitspaket 1 (AP 1): Laufende Auswertung der Rechtsprechung und Literatur zum Recht der erneuerbaren Energien:
Als Grundlage für die weiteren Arbeitspakete sollen in diesem Arbeitspaket fortlaufend die aktuelle Rechtsprechung und die rechtswissenschaftliche Literatur zu den Gesetzen und Verordnungen zum Energierecht mit Schwerpunkt auf dem Recht der erneuerbaren Energien beobachtet werden. Die Rechtsprechung und Literatur soll auch darauf bewertet werden, wie sie sich einerseits auf die Erreichung der nationalen Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien auswirken und andererseits grundlegende, übergreifende Fragestellungen des Energierechts aufwerfen, die über den konkreten Einzelfall hinausweisen und Schnittstellen zu anderen Bereichen des Energierechts aufweisen.
Dem Auftraggeber sind daher fortlaufend Übersichten über einschlägige neue Literatur zur Verfügung zu stellen sowie Tendenzen in der Rechtsprechung oder wichtige Einzelfallentscheidungen darzulegen.
Geschätzter Arbeitsumfang im gesamten Projektverlauf von 36 Monaten:
bis zu 8 Personenarbeitsstunden pro Woche (0,2 Personenmonate x 36 Monate = 7,2 Personenmonate).
II.2. Arbeitspaket 2 (AP 2): Möglichkeiten für eine stärkere Konsistenz und Verständlichkeit des Rechts der Stromkennzeichnung:
Die Stromkennzeichnung ist ebenfalls für nicht geförderte erneuerbare Energien besonders wichtig, weil hier der Wert der erneuerbaren Eigenschaft am Markt ein wichtiger Anreiz für das Ausscheiden aus der Förderung sein kann. Um dies zu erreichen, ist eine transparente und glaubwürdige Stromkennzeichnung von Bedeutung.
Aufbauend auf einer Analyse des bestehenden Rechts der Stromkennzeichnung (EnWG, EEG und HkNV/HkNDV, KWKG) sollen in diesem Arbeitspaket Vorschläge für eine Weiterentwicklung und Vereinheitlichung des Rechts der Stromkennzeichnung erarbeitet werden. Hierbei sollen insbesondere die Vor- und Nachteile einer umfassenden, d. h. auch auf den konventionellen Teil der Stromerzeugung ausgedehnten Stromkennzeichnung untersucht sowie Überlegungen für eine ggf. erforderliche Gesetzesänderung entwickelt werden. Auf dieser Grundlage wird das BMWi entscheiden, ob und ggf. in welcher Form die Vorschriften zur Stromkennzeichnung angepasst werden.
Bestandsaufnahme in Europa:
Einige Staaten in Europa (mit Europa sind gemeint: EU, EWR, Energiegemeinschaft und Schweiz) haben bereits heute HKN für sämtlichen aus erneuerbaren Energien produzierten Strom oder auch für Strom aus sämtlichen Energieerzeugungsarten (auch nuklear und fossil). Hierüber ist zunächst eine Bestandsaufnahme für sämtliche europäischen Staaten zu erstellen (EU-15, ausgesuchte später der EU beigetretene Staaten, Norwegen, Island, Schweiz). Dazu gehören im Falle der Einführung der HKN für mehr als nur die erneuerbaren Energien auch die jeweils verfolgten Ziele und Motive der Gesetzgebung (Verbraucherinformation, „Atomstromfreiheit“, …) sowie die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung. Sodann ist die Funktionsweise des Systems knapp darzustellen mit den gegebenenfalls vorhandenen Besonderheiten (z. B. Regionalität der genutzten HKN, Verbot bestimmter HKN, Maßnahmen gegen Doppelvermarktung).
Zudem ist zu ermitteln, welche Staaten aus welchen Gründen eine wie gestaltete, gegenüber der deutschen Situation erweiterte Nutzung von HKN planen.
Situation in Deutschland:
Weiterhin ist die Situation in Deutschland zu untersuchen und darzustellen. Anschließend soll ein Konzept für eine vollständige Erfassung des in Deutschland gelieferten Stroms durch HKN zu erarbeiten. Hier sind verschiedene Optionen sowie ihre Vor- und Nachteile darzustellen. Dabei soll auch die Frage beantwortet werden, wie eine Vollerfassung mit der Förderung erneuerbarer Energien vereinbar ist (rechtlich und energiewirtschaftlich). Die Arbeiten sollen eine gutachterliche Untersuchung der folgenden Fragen enthalten: Ist eine Vollerfassung des gesamten Stroms aus erneuerbaren Energien oder des gesamten Stroms in Deutschland mittels HKN de lege lata und de lege ferenda zulässig? Ist diese mit dem Zweck des HKN nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbar, wonach HKN lediglich der Stromkennzeichnung dienen? Welche Rechtsänderungen wären national und EU-rechtlich erforderlich?
Praktische Umsetzung möglicher Fortentwicklungen:
Die Arbeiten sollen letztlich dazu dienen die Frage zu beantworten, welche gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften in Deutschland zu ändern wären, um eine Vollerfassung sämtlicher erneuerbarer Energien/sämtlicher Energiearten umzusetzen. Dazu muss das Vorhaben auch darstellen wie sich die Stromprodukte in Deutschland durch die Einführung eines solchen Systems verändern könnten?
Im Rahmen einer quantitativen Untersuchung soll der Frage nachgegangen werden, welcher administrative Aufwand und welche Kosten für die Erzeuger, Händler und Verbraucher mit einer solchen Stromkennzeichnung verbunden sein könnten und ob durch eine sämtliche Energieträger umfassende Stromkennzeichnung relevante Lenkungseffekte im Sinne der Energiewende erzielt werden könnten. Das Vorhaben soll klären, ob Betreiber entsprechender Anlagen durch eine umfassende Stromkennzeichnung relevante zusätzliche Einnahmequellen generieren, die den Umbau des konventionellen Kraftwerksparks maßgeblich unterstützen können. Untersucht werden soll auch, welche Angaben die Verbraucher einer Kennzeichnung entnehmen können müssten, um eine ausreichende Transparenz mit entsprechenden Lenkungseffekten zu erzielen. Kosten wie die Implementierung entsprechender Nachweise und sonstiger Aufwand auf Seiten des Staates und der Energiewirtschaft sollten dabei ins Verhältnis zum (potentiellen) Nutzen gesetzt werden, wobei auch bisherige Erfahrungen mit der Stromkennzeichnung und ihrer Auswirkung auf das Verbraucherverhalten ebenso wie der Vergleich mit anderen möglichen Maßnahmen zur Anpassung des Kraftwerksparks an die Anforderungen der Energiewende betrachtet werden sollen. Hierbei sind schließlich auch die Erfahrungen in anderen ausgewählten Mitgliedstaaten der EU zu berücksichtigen. Sollte die Bundesregierung in 2015 einen Verordnungsentwurf nach § 95 Nr. 6 EEG 2014 vorlegen, ist auch dieser bei den Überlegungen zu berücksichtigen.
Geschätzter Arbeitsumfang im gesamten Projektverlauf von 36 Monaten:
16 Personenmonate.
II.3. Arbeitspaket 3 (AP 3): Weitere Möglichkeiten für eine stärkere Konsistenz und Verständlichkeit des Energierechts
Dieses Arbeitspaket umfasst – jenseits des Rechts der Stromkennzeichnung – eine Bestandsaufnahme der geltenden Rechtsvorschriften für den Stromsektor einschließlich einer Systematisierung der Vorschriften nach Schwerpunktsetzung des Auftraggebers. Aufgrund dieser Erfassung und Systematisierung sollen in einem zweiten Schritt Vorschläge erarbeitet werden, wie die Vorschriften des allgemeinen Energiewirtschaftsrechts und des KWK besser mit denen des EEG abgestimmt werden können. Vor dem Hintergrund der nunmehr einheitlichen Zuständigkeitsregelung für das Energierecht will das BMWi auf dieser Grundlage die hergebrachte Gliederung überprüfen. Hierfür sollen die relevanten Vorarbeiten erbracht werden. Der Schwerpunkt soll dabei auf einer Systematisierung und Vereinheitlichung der Vorschriften liegen, die mit dem Ausbau und dem Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Zusammenhang stehen.
Geschätzter Arbeitsumfang im gesamten Projektverlauf von 36 Monaten:
20 Personenmonate.
II.4. Arbeitspaket 4 (AP 4): Arbeitsbesprechungen, Workshops und Veranstaltungen:
Der Auftrag beinhaltet regelmäßige Rückkopplungen mit dem Auftraggeber in Form von Besprechungen und Workshops.
II.4.1. Arbeitsbesprechungen:
Neben einer halbtägigen Auftakt- und einem halbtägigen Abschlussgespräch jeweils am Anfang bzw. am Ende des Vorhabens sind in Bestimmung mit dem Auftraggeber grundsätzlich zweimal pro Jahr Besprechungen zu den Arbeitspaketen 2 und 3 vorzusehen. Die Terminierung der jeweiligen Besprechungen sollte nach Erfordernis und Intensität der Bearbeitung erfolgen. Für die Literatur- und Rechtssprechungsauswertung (Arbeitspaket 1) ist stets ein kurzfristiger fachlicher Austausch mit dem Auftraggeber sicherzustellen. Hier sind mindestens 2 mal pro Monat jeweils maximal 1-stündige Termine einzuplanen.
Diese Arbeitsbesprechungen finden in Berlin in den Räumlichkeiten des BMWi statt.
II.4.2. Veranstaltungen (Optionen):
Optional sollen Veranstaltungen angeboten werden. Diese werden jeweils einzeln bei Bedarf nach vorheriger Absprache durch den Auftraggeber beauftragt.
Für das Arbeitspaket 2 sind jeweils 2 halbtägige Veranstaltungen und für das Arbeitspaket 3 jeweils eine halbtägige Veranstaltung pro Jahr vorzusehen. In diesen Veranstaltungen soll Input zu den zu bearbeitenden Fragen von mit Praktikern und Wissenschaft werden (jeweils ca. 15-25 Teilnehmer pro Veranstaltung). Die Auswahl der Teilnehmer sowie das Konzept für diese Veranstaltungen sind mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen. Diese Veranstaltungen sollen organisatorisch vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet werden.
Im Angebot ist eine Kalkulation der Kosten vorzulegen. Hier sind insbesondere Kosten für die inhaltliche Konzeption (einschließlich Vor- und Nachbereitung (z. B. Erstellung Tagesordnung, Teilnehmerliste, Einladungen, Protokollierung etc.), Dokumentation und Durchführung der Veranstaltungen (Reisekosten nach BRKG etc.) zu berücksichtigen.
Für die Veranstaltungen können nach Absprache mit dem Auftraggeber Räume und Technik des BMWi in Berlin mietfrei genutzt werden. Der/die Auftragnehmer/in hat dies frühzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Bewirtungskosten sind nicht zu veranschlagen.
Honorare für Referenten fallen nicht an.
III. Bearbeitungszeit:
Das Vorhaben hat eine Laufzeit von 36 Monaten (Auftragsbeginn erfolgt nach Zuschlagserteilung).
Ende der Leistungsbeschreibung:
Ihr Angebot soll einer Reihe von Formvorschriften entsprechen, die in den „Leitlinien für Angebote zu Forschungs- und Evaluierungs-Projekten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)“ formuliert sind. Diese „Leitlinien“ können unter der folgenden URL:
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/leitlinien-angebote-forschungsvorhaben-bmwi,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf abgerufen werden. Die „Leitlinien“ und die „ZVB“ (zu „ZVB“ siehe Abschnitt III.1.2)) können auch unter der in Abschnitt I.1) angegebenen Telefon- oder Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse angefordert werden. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich.
Ihr Angebot zu dem im Abschnitt II.1.1) genannten Thema reichen Sie über die Vergabeplattform des Bundes ein (http://www.evergabe-online.de); hierzu bedarf es der Registrierung. Das Angebot muss – komplett mit allen Bestandteilen – spätestens am 29.6.2015 15:00 Uhr (siehe Abschnitt IV.3.4)) eingestellt worden sein.
Die Einreichung über die Vergabeplattform ist – bis zum Ablauf der Abgabefrist – zu jeder Tageszeit möglich. Informationen zum elektronischen Vergabeverfahren (Registrierung, Nutzung, Datenaustausch und -sicherheit usw.) und zu seinen Vorteilen können Sie auf der Internetseite
http://www.evergabe-online.info oder vom Beschaffungsamt (BeschA) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) unter der Telefonnummer +49 30186101234 (zu ortsüblichen Festnetzgebühren) oder per E-Mail:
support@bescha.bund.de erhalten.
Sie können Ihr Angebot auch per Post oder direkter Zustellung (3 ungebundene Druckexemplare (einseitig)) und – als PDF-Datei – auf einer CD-ROM (keine DVD) in der Poststelle des BMWi, Geschäftsbereich Bonn (Adresse siehe Abschnitt I.1)) einreichen. Kennzeichnen Sie Ihre Sendung bitte deutlich mit „Nicht öffnen! Angebot zu Projekt I C 4 – 38/15!“ und beachten Sie, dass die Poststelle des BMWi nur zu folgenden (Dienst-) Zeiten besetzt ist: Mo.-Do. 8:00 Uhr-16:30 Uhr, Fr. 7:30 Uhr-15:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Möglichkeit, Ihr Angebot rechtskräftig zuzustellen. Leiten Sie daher die Einreichung Ihres Angebots so frühzeitig ein, dass es spätestens zu dem o. g. Termin eingehen kann. Nicht fristgerecht, per Fax, per E-Mail, an anderen als den o. g. Stellen oder unvollständig eingereichte Angebote gelten als nicht eingegangen und werden nicht berücksichtigt.
Arbeitsgemeinschaften/Kooperationen – auch internationale – sind zulässig. Die Zusammenarbeit mit oder Unterbeauftragung von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des BMWi bedarf der Genehmigung des BMWi.
Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) besitzen (§§ 7 EG Abs. 1, 19 EG Abs. 5 VOL/A). Bei der Entscheidung über den Zuschlag werden verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien (in erster Linie „Inhalt und technische Qualität“, „Organisatorische Umsetzung“, und „Preis“) berücksichtigt (§ 19 EG Abs. 8 und 9 VOL/A; siehe Abschnitt IV.2.1)). Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§ 21 EG Abs. 1 VOL/A).
Aussagekräftige Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Als geeignete Referenzen gelten vom Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer durchgeführte Aufträge bzw. bearbeitete Projekte.
Insgesamt müssen durch die Referenzen des Bieters und das Projektteam folgende Voraussetzungen/Eignungskriterien erfüllt sein, damit die Referenzen als vergleichbar angesehen werden und die technische Leistungsfähigkeit insgesamt erfüllt ist:
1. vertiefte Kenntnisse und nachgewiesene längere praktische Erfahrungen im Bereich des Energierechts, insbesondere des Rechts der erneuerbaren Energien und des Energiewirtschaftsrechts,
2. Kenntnisse der deutschen Energiewirtschaft insbesondere mit Blick auf den Grünstrommarkt und den Stromhandel sowie die Grünstromkennzeichnung.
Es sind zu den Punkten 1. bis 2. jeweils mindestens 2 Referenzen (entweder im Rahmen der Darstellung der Referenzaufträge des Bieters oder im Rahmen der Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters) auf je max. 3 DIN A4-Seiten aussagekräftig zu beschreiben. Die Referenzen sind den einzelnen Eignungskriterien zuzuordnen. Bei der Beschreibung der Referenzen sind folgende Angaben erforderlich (eine einfache Auflistung der Referenzen ist nicht ausreichend):
— Projektbezeichnung,
— Projektinhalt,
— Projektlaufzeit,
— erbrachte Leistungen innerhalb des Projektes,
— Vergleichbarkeit mit dem hier ausgeschriebenem Auftragsgegenstand (ggf. Bezug zum Arbeitspaket/Arbeitsschritt),
— Angabe des Auftraggebers.
Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Die Nichtvorlage der geforderten bzw. nachgeforderten Unterlagen führt gemäß § 19 EG bzw. Abs. 3 lit. a VOL/A bzw. § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A zum Ausschluss des Angebotes.
Mit der Abgabe des Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 22 EG VOL/A). Es gilt deutsches Recht.
Der Verzicht auf eine Auftragsvergabe bleibt vorbehalten.