Wissenschaftliche Unterstützung zu Fragen der Entwicklung eines Governance-Systems für den 2030 Klima- und Energierahmen
I. Hintergrund
Der Europäische Rat hat am 23./24. Oktober 2014 die entscheidenden Eckpunkte des EU Energie- und Klimarahmens für den Zeitraum 2020 bis 2030 festgelegt. Zentrale Elemente dieser Entscheidung sind ein verbindliches EU-internes Emissionsminderungsziel von mindestens 40 % gegenüber 1990, ein verbindliches EU-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch von mindestens 27 % sowie ein indikatives Energieeffizienzziel in Höhe von mindestens 27 % Energieeinsparungen bis 2030 gegenüber dem EU-Referenzszenario. Das Energieeffizienzziel soll zudem bis 2020 überprüft werden, mit der Option es auf 30 % anzuheben.
Die Aussagen in der Entscheidung zur Gestaltung der Instrumente zur Erreichung der drei Ziele führen zu jeweils unterschiedlichen Ausgangslagen. Das Emissionsminderungsziel soll wie bislang durch national verbindliche Ziele für die nicht am Emissionshandel (ETS) teilnehmenden Sektoren sowie durch eine Fortführung und Anpassung des ETS für die Zeit nach 2020 umgesetzt werden. Für das Erneuerbaren-Ziel wird wesentlich vom Regime bis 2020 abgewichen, da eine einseitige Übersetzung des verbindlichen EU-Ziels durch die Kommission in national verbindliche Ziele wie im 2020-Rahmen ausgeschlossen wurde. Stattdessen soll das EU-Ziel durch Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die sich an der Notwendigkeit der gemeinsamen Zielerfüllung orientieren. Dabei steht es den Mitgliedstaaten frei, sich auch ehrgeizigere nationale Ziele zu setzen. Für das Energieeffizienzziel ist in den Ratsschlussfolgerungen keine wesentliche Änderung der bisherigen Umsetzung durch sektorale Instrumente angelegt. Zusätzlich soll die Kommission jedoch prioritäre Sektoren definieren, auf die sowohl die EU als auch Mitgliedstaaten zukünftig regulatorische und finanzielle Bemühungen fokussieren sollen.
Die Ratsschlussfolgerungen sehen dafür einen neuen Steuerungsprozess zur Zielerreichung (Governance) vor, dessen Ausgestaltung zu wesentlichen Teilen offen gelassen wurde. Festgelegt wurde lediglich, dass er die Zielerfüllung verlässlich sicherstellen und den Mitgliedstaaten dabei ausreichend Flexibilität einräumen soll. Darüber hinaus soll er auf den bereits existierenden separaten Planungs- und Berichtserstattungspflichten in den Bereichen Klimaschutz, erneuerbare Energien und Energieeffizienz aufbauen und diese zusammenführen. Zudem soll durch zusätzliche Überwachung von Schlüsselindikatoren, die Rolle von Verbrauchern, sowie die Transparenz und Vorhersehbarkeit für Investoren gestärkt werden. Welche Indikatoren hierzu genutzt werden sollen, wie sie definiert sind und welche Rolle sie im Governance-Verfahren spielen, blieb ungeklärt. Daneben wurde bestimmt, dass die Governance-Struktur die Koordination nationaler Energiepolitiken erleichtern und insbesondere die verstärkte regionale Kooperation fördern soll.
Der Idee einer verstärkten regionalen Kooperation und Integration kommt übergreifende Bedeutung zu. Auch im Rahmen der Debatte um das künftige Marktdesign und die weitere Vertiefung der Binnenmärkte versucht die Kommission stärker auf eine regionale Integration der Märkte zu setzen.
Auf dem Energierat am 09.12.2014 fand eine erste Aussprache zur zukünftigen Governance statt, bei der vor allem die zum Teil sehr unterschiedlichen Vorstellungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Flexibilität einerseits und der notwendigen Verlässlichkeit andererseits zutage traten.
(Weiter siehe Abschnitt VI Nr. 3).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-08-18.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-07-14.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2015-07-14
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Auftragsbekanntmachung
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