Projekt-Nr. 045/16 I. Hintergrund In Deutschland setzt die Bundesregierung Anreize für Investitionen in hocheffiziente und CO2-arme Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, um deren Anteil an der Stromerzeugung zu erhöhen. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine CO2-arme Kraftwerkstechnologie, welche die gleichzeitige Strom- und Wärmeerzeugung ermöglicht. Die bei der Herstellung von Strom entstehende Wärme wird als Wärme- und Prozessenergie genutzt, um den eingesetzten Brennstoff effizienter und sparsamer zu verwenden. Grundlage der direkten Förderung von Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Technologie ist seit dem Jahr 2002 insbesondere das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Es regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gekoppelte und hocheffiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Ziel des KWKG ist, den Anteil der KWK an der Stromerzeugung zu erhöhen, um den Ressourcenverbrauch zu verringern und zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen unter anderem befristete Zuschlagszahlungen für die Einspeisung von Strom. Zusätzlich werden KWK-Anlagen durch beispielsweise Auszahlungen der vermiedenen Netzentgelte auch indirekt gefördert. Im Rahmen der Energiewende muss die Förderung von KWK-Anlagen regelmäßig evaluiert und angepasst werden. Denn mit dem Ausbau von Wind- und Sonnenenergieanlagen, der voranschreitenden Integration des deutschen in den europäischen Strommarkt, der Dekarbonisierung des Wärmesektors sowie der technischen Weiterentwicklung ändern sich regelmäßig die Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen. Weiter unter Punkt VI.3).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-09-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-07-22.
Auftragsbekanntmachung (2016-07-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmwi.de🌏
E-Mail: johann.apostel@bmwi.bund.de📧
Telefon: +49 30186156069📞
Fax: +49 30186152698 📠
Fortsetzung von Punkt II.1.5) Mehrere Novellen des KWKG haben bereits die KWK-Förderung an die sich veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Zuletzt haben der Bundestag und Bundesrat im Dezember 2015 eine Novelle des KWKG verabschiedet. Das neue KWKG ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese Novelle verfolgt insbesondere die folgenden Ziele: – Erreichung der Klimaziele: Hierfür wird gezielt die besonders CO2-arme Erzeugung durch Gas-KWK unterstützt. KWK-Anlagen sollen auf diese Weise zusätzliche Emissionsminderungen von vier Millionen Tonnen CO2 erbringen und damit auch einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des 40 %-Einsparziels bis 2020 leisten. – Flexibilität: Durch eine Verbesserung der Förderung für Wärmespeicher, eine konsequente Förderung von Wärmenetzen, die Fokussierung der Förderung auf den in das öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom, die Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung und weitere Maßnahmen werden Anreize gesetzt, damit KWK-Anlagen flexibler auf die fluktuierende Einspeisung von erneuerbaren Energien reagieren. – Planungssicherheit erhöhen: Der Förderrahmen für KWK wird bis 2022 verlängert, das Ausbauziel wird präzisiert und langfristig ausgerichtet (110 TWh Strom aus KWK in 2020 und 120 TWh in 2025). Zusätzlich sehen die Novelle des KWKG in 2015 sowie das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission in 2016 verschiedene Evaluierungen der Förderung von KWK vor. – Umfassende Evaluierung in 2017: Das BMWi muss laut dem KWKG 2015 in 2017 und 2021 umfassende Evaluierungen der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durchführen und die Ergebnisse dem Bundestag vorlegen. Dabei soll die Evaluierung insbesondere einen Blick haben o auf „die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung“ und die Ziele des KWKG“, o „die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen und o die Summe der jährlichen Zuschlagszahlungen“ (§ 34 Absatz 2 KWKG). – Detaillierter Evaluierungsplan bis Ende 2019: Im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens des KWKG verlangt die Europäische Kommission zusätzlich eine detaillierte Evaluierung der KWK-Förderung. Ziel dieser Evaluierung ist es, die Auswirkungen des in 2015 novellierten KWKGs zu überprüfen. Daher baut diese Evaluierung auf der im KWKG geforderten, umfassenden Evaluierung in 2017 auf, geht jedoch teilweise über diese hinaus. Insbesondere liegen bestimmte Daten erst in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die Ergebnisse dieser Evaluierung müssen das BMWi bis Ende 2019 vorlegen. Die Anforderungen des KWKGs und der Europäischen Kommission erfordern somit eine umfassende und detaillierte Evaluierung der KWK-Förderung in Deutschland. II. Ziel des Auftrags Das Vorhaben soll das BMWi unterstützen, die Entwicklung der KWK in Deutschland zu evaluieren. Damit unterstützt der Auftragnehmer (AN) das BMWi, die Evaluierungsvorschriften des § 34 Abs. 2 KWKG und der Europäischen Kommission zu erfüllen. Zusätzlich unterstützt der AN BMWi [optional] bei möglichen gesetzlichen Anpassungen, die sich aus der Evaluierung des KWKG nach § 34 Abs. 2 ergeben. Auch unterstützt der AN BMWi [optional] bei Gesprächen mit der Europäischen Kommission. Den Evaluierungsaufträgen des KWKG und der Europäischen Kommission unterliegen unterschiedliche zeitliche Anforderungen und inhaltliche Schwerpunkte. Die gemeinsame Bearbeitung durch einen AN ermöglicht es jedoch, Synergien zu heben und Doppelarbeiten zu vermeiden. Insbesondere helfen eine gemeinsame Methodik und Datengrundlage, die beiden Evaluierungen aufeinander aufzubauen, Konsistenz herzustellen und die Ergebnisse zueinander in Relation zu stellen. Aus diesem Grund bauen sich die Arbeitspakete (AP) der Studie wie folgt auf: Das zweite bis fünfte Arbeitspaket unterstützen die vom KWKG für 2017 geforderte Evaluierung. Das zweite Arbeitspaket beschreibt hierzu die historische Entwicklung der KWK in Deutschland und gibt Prognosen über die zukünftige Entwicklung bis 2030 ab. Das dritte Arbeitspaket bewertet diese Entwicklung. Dazu definiert es unter Bezugnahme auf andere Studien, wie sich die KWK aus Sicht einer kosteneffizienten Dekarbonisierung idealerweise entwickeln sollte und vergleicht diese mit der im zweiten Arbeitspaket dargestellten Entwicklung. Im Ergebnis leitet es ab, wo Handlungsbedarf zur Anpassung der direkten und indirekten KWK-Förderung besteht. Das vierte Arbeitspaket untersucht, welche KWK-Förderung diesen Handlungsbedarf bestmöglich erfüllen kann. Dazu vergleicht der AN anhand von vorgegebenen Fragen die bestehende Förderung mit anderen Fördermöglichkeiten. Das fünfte Arbeitspaket leitet konkrete Handlungsvorschläge zur Anpassung der KWK-Förderung ab. Die Ergebnisse der Arbeitspakete sollen bis spätestens Oktober 2017 vorliegen. Das sechste Arbeitspaket unterstützt das BMWi [optional] bei möglichen, gesetzlichen Anpassungen, die sich aus der Evaluierung des KWKG nach § 34 Abs. 2 ergeben. Das siebte, achte und neunte Arbeitspaket unterstützen das BMWi in der von der Kommission geforderten Evaluierung der KWK-Förderung in 2019. Dazu sichtet und bereitet das siebte Arbeitspaket die Datengrundlage auf. Das achte Arbeitspaket ergänzt die Ergebnisse der ersten Arbeitspakete zur Entwicklung der KWK um die fehlenden Jahre bis 2019. Das neunte Arbeitspaket adressiert auf Grundlage der Arbeiten aus dem siebten Arbeitspaket die Frage, inwieweit die Entwicklung der KWK bis zum Jahr 2019 nachweisbar auf das im Jahr 2015 novellierten KWKG zurückzuführen ist. Die Ergebnisse dieser Arbeitspakete sollen bis spätestens September 2019 vorliegen. Zusätzlich führt der AN ein Auftakttreffen und drei Gesamtprojekttreffen durch, die einen reibungslosen Projektablauf gewährleisten und frühzeitig helfen, Fragen zur Ausgestaltung und Interaktion der verschiedenen Arbeitspakete zu klären.
Alle Unterlagen und gegebenenfalls gestellte Bieterfragen und Antworten stehen auf der E-Vergabeplattform des Bundes unter „Vergabeunterlagen“ zur Verfügung. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich. Ihr Angebot zu dem im Abschnitt II Nr. 1.1 genannten Thema reichen Sie über die Vergabeplattform des Bundes ein (www.evergabe-online.de); hierzu bedarf es der Registrierung. Das Angebot muss (komplett mit allen Bestandteilen und – mit Ausnahme des „Angebot E-Vergabe“-Formulars – in einer PDF-Datei zusammengefasst) spätestens am 06.09.2016 bis 16:30 Uhr (siehe Abschnitt IV Nr. 3.4) eingestellt worden sein. Die Einreichung über die Vergabeplattform ist – bis zum Ablauf der Abgabefrist – zu jeder Tageszeit möglich. Informationen zum elektronischen Vergabeverfahren (Registrierung, Nutzung, Datenaustausch und -sicherheit usw.) und zu seinen Vorteilen können Sie auf der Internetseite „www.evergabe-online.info“ oder vom Beschaffungsamt (BeschA) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) unter der Telefonnummer (0 30 18) 6 10-12 34 (zu ortsüblichen Festnetzgebühren) oder per E-Mail „support@bescha.bund.de“ erhalten. Sie können Ihr Angebot auch per Post in der Poststelle des BMWi, Geschäftsbereich Bonn (Adresse siehe Abschnitt I Nr. 1) einreichen. Kennzeichnen Sie Ihre Sendung bitte deutlich mit „Nicht öffnen! Angebot zu Projekt I C 4 – 045/16!“ und beachten Sie, dass die Poststelle des BMWi nur zu folgenden (Dienst-) Zeiten besetzt ist: Mo.-Do. 8:00 Uhr – 16:30 Uhr, Fr. 7:30 Uhr – 15:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Möglichkeit, Ihr Angebot rechtskräftig zuzustellen. Leiten Sie daher die Einreichung Ihres Angebots so frühzeitig ein, dass es spätestens zu dem o. g. Termin eingehen kann. Nicht fristgerecht, per E-Mail, an anderen als den o. g. Stellen oder unvollständig eingereichte Angebote gelten als nicht eingegangen und werden nicht berücksichtigt. Arbeitsgemeinschaften / Kooperationen – auch internationale – sind zulässig. Die Zusammenarbeit mit oder Unterbeauftragung von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des BMWi bedarf der Genehmigung des BMWi. Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) besitzen (§§ 122 GWB, 44, 45, 46 VgV), und nicht gem. §§ 123, 124 GWB auszuschließen sind (siehe auch Abschnitt III, Nr. 2.2). Bei der Entscheidung über den Zuschlag werden verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien berücksichtigt (§ 58 Abs. 2 VgV; siehe auch Abschnitt IV Nr. 2.1). Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§ 127 GWB). Bieterfragen richten Sie bitte an die in Abschnitt I Nr. 1 angegebene E-Mail-Adresse. Der Verzicht auf eine Auftragsvergabe bleibt vorbehalten.
Fortsetzung von Punkt II.1.5) Mehrere Novellen des KWKG haben bereits die KWK-Förderung an die sich veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Zuletzt haben der Bundestag und Bundesrat im Dezember 2015 eine Novelle des KWKG verabschiedet. Das neue KWKG ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese Novelle verfolgt insbesondere die folgenden Ziele: – Erreichung der Klimaziele: Hierfür wird gezielt die besonders CO2-arme Erzeugung durch Gas-KWK unterstützt. KWK-Anlagen sollen auf diese Weise zusätzliche Emissionsminderungen von vier Millionen Tonnen CO2 erbringen und damit auch einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des 40 %-Einsparziels bis 2020 leisten. – Flexibilität: Durch eine Verbesserung der Förderung für Wärmespeicher, eine konsequente Förderung von Wärmenetzen, die Fokussierung der Förderung auf den in das öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom, die Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung und weitere Maßnahmen werden Anreize gesetzt, damit KWK-Anlagen flexibler auf die fluktuierende Einspeisung von erneuerbaren Energien reagieren. – Planungssicherheit erhöhen: Der Förderrahmen für KWK wird bis 2022 verlängert, das Ausbauziel wird präzisiert und langfristig ausgerichtet (110 TWh Strom aus KWK in 2020 und 120 TWh in 2025). Zusätzlich sehen die Novelle des KWKG in 2015 sowie das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission in 2016 verschiedene Evaluierungen der Förderung von KWK vor. – Umfassende Evaluierung in 2017: Das BMWi muss laut dem KWKG 2015 in 2017 und 2021 umfassende Evaluierungen der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durchführen und die Ergebnisse dem Bundestag vorlegen. Dabei soll die Evaluierung insbesondere einen Blick haben o auf „die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung“ und die Ziele des KWKG“, o „die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen und o die Summe der jährlichen Zuschlagszahlungen“ (§ 34 Absatz 2 KWKG). – Detaillierter Evaluierungsplan bis Ende 2019: Im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens des KWKG verlangt die Europäische Kommission zusätzlich eine detaillierte Evaluierung der KWK-Förderung. Ziel dieser Evaluierung ist es, die Auswirkungen des in 2015 novellierten KWKGs zu überprüfen. Daher baut diese Evaluierung auf der im KWKG geforderten, umfassenden Evaluierung in 2017 auf, geht jedoch teilweise über diese hinaus. Insbesondere liegen bestimmte Daten erst in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die Ergebnisse dieser Evaluierung müssen das BMWi bis Ende 2019 vorlegen. Die Anforderungen des KWKGs und der Europäischen Kommission erfordern somit eine umfassende und detaillierte Evaluierung der KWK-Förderung in Deutschland. II. Ziel des Auftrags Das Vorhaben soll das BMWi unterstützen, die Entwicklung der KWK in Deutschland zu evaluieren. Damit unterstützt der Auftragnehmer (AN) das BMWi, die Evaluierungsvorschriften des § 34 Abs. 2 KWKG und der Europäischen Kommission zu erfüllen. Zusätzlich unterstützt der AN BMWi [optional] bei möglichen gesetzlichen Anpassungen, die sich aus der Evaluierung des KWKG nach § 34 Abs. 2 ergeben. Auch unterstützt der AN BMWi [optional] bei Gesprächen mit der Europäischen Kommission. Den Evaluierungsaufträgen des KWKG und der Europäischen Kommission unterliegen unterschiedliche zeitliche Anforderungen und inhaltliche Schwerpunkte. Die gemeinsame Bearbeitung durch einen AN ermöglicht es jedoch, Synergien zu heben und Doppelarbeiten zu vermeiden. Insbesondere helfen eine gemeinsame Methodik und Datengrundlage, die beiden Evaluierungen aufeinander aufzubauen, Konsistenz herzustellen und die Ergebnisse zueinander in Relation zu stellen. Aus diesem Grund bauen sich die Arbeitspakete (AP) der Studie wie folgt auf: Das zweite bis fünfte Arbeitspaket unterstützen die vom KWKG für 2017 geforderte Evaluierung. Das zweite Arbeitspaket beschreibt hierzu die historische Entwicklung der KWK in Deutschland und gibt Prognosen über die zukünftige Entwicklung bis 2030 ab. Das dritte Arbeitspaket bewertet diese Entwicklung. Dazu definiert es unter Bezugnahme auf andere Studien, wie sich die KWK aus Sicht einer kosteneffizienten Dekarbonisierung idealerweise entwickeln sollte und vergleicht diese mit der im zweiten Arbeitspaket dargestellten Entwicklung. Im Ergebnis leitet es ab, wo Handlungsbedarf zur Anpassung der direkten und indirekten KWK-Förderung besteht. Das vierte Arbeitspaket untersucht, welche KWK-Förderung diesen Handlungsbedarf bestmöglich erfüllen kann. Dazu vergleicht der AN anhand von vorgegebenen Fragen die bestehende Förderung mit anderen Fördermöglichkeiten. Das fünfte Arbeitspaket leitet konkrete Handlungsvorschläge zur Anpassung der KWK-Förderung ab. Die Ergebnisse der Arbeitspakete sollen bis spätestens Oktober 2017 vorliegen. Das sechste Arbeitspaket unterstützt das BMWi [optional] bei möglichen, gesetzlichen Anpassungen, die sich aus der Evaluierung des KWKG nach § 34 Abs. 2 ergeben. Das siebte, achte und neunte Arbeitspaket unterstützen das BMWi in der von der Kommission geforderten Evaluierung der KWK-Förderung in 2019. Dazu sichtet und bereitet das siebte Arbeitspaket die Datengrundlage auf. Das achte Arbeitspaket ergänzt die Ergebnisse der ersten Arbeitspakete zur Entwicklung der KWK um die fehlenden Jahre bis 2019. Das neunte Arbeitspaket adressiert auf Grundlage der Arbeiten aus dem siebten Arbeitspaket die Frage, inwieweit die Entwicklung der KWK bis zum Jahr 2019 nachweisbar auf das im Jahr 2015 novellierten KWKG zurückzuführen ist. Die Ergebnisse dieser Arbeitspakete sollen bis spätestens September 2019 vorliegen. Zusätzlich führt der AN ein Auftakttreffen und drei Gesamtprojekttreffen durch, die einen reibungslosen Projektablauf gewährleisten und frühzeitig helfen, Fragen zur Ausgestaltung und Interaktion der verschiedenen Arbeitspakete zu klären.
Alle Unterlagen und gegebenenfalls gestellte Bieterfragen und Antworten stehen auf der E-Vergabeplattform des Bundes unter „Vergabeunterlagen“ zur Verfügung. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich. Ihr Angebot zu dem im Abschnitt II Nr. 1.1 genannten Thema reichen Sie über die Vergabeplattform des Bundes ein (www.evergabe-online.de); hierzu bedarf es der Registrierung. Das Angebot muss (komplett mit allen Bestandteilen und – mit Ausnahme des „Angebot E-Vergabe“-Formulars – in einer PDF-Datei zusammengefasst) spätestens am 06.09.2016 bis 16:30 Uhr (siehe Abschnitt IV Nr. 3.4) eingestellt worden sein. Die Einreichung über die Vergabeplattform ist – bis zum Ablauf der Abgabefrist – zu jeder Tageszeit möglich. Informationen zum elektronischen Vergabeverfahren (Registrierung, Nutzung, Datenaustausch und -sicherheit usw.) und zu seinen Vorteilen können Sie auf der Internetseite „www.evergabe-online.info“ oder vom Beschaffungsamt (BeschA) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) unter der Telefonnummer (0 30 18) 6 10-12 34 (zu ortsüblichen Festnetzgebühren) oder per E-Mail „support@bescha.bund.de“ erhalten. Sie können Ihr Angebot auch per Post in der Poststelle des BMWi, Geschäftsbereich Bonn (Adresse siehe Abschnitt I Nr. 1) einreichen. Kennzeichnen Sie Ihre Sendung bitte deutlich mit „Nicht öffnen! Angebot zu Projekt I C 4 – 045/16!“ und beachten Sie, dass die Poststelle des BMWi nur zu folgenden (Dienst-) Zeiten besetzt ist: Mo.-Do. 8:00 Uhr – 16:30 Uhr, Fr. 7:30 Uhr – 15:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Möglichkeit, Ihr Angebot rechtskräftig zuzustellen. Leiten Sie daher die Einreichung Ihres Angebots so frühzeitig ein, dass es spätestens zu dem o. g. Termin eingehen kann. Nicht fristgerecht, per E-Mail, an anderen als den o. g. Stellen oder unvollständig eingereichte Angebote gelten als nicht eingegangen und werden nicht berücksichtigt. Arbeitsgemeinschaften / Kooperationen – auch internationale – sind zulässig. Die Zusammenarbeit mit oder Unterbeauftragung von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des BMWi bedarf der Genehmigung des BMWi. Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) besitzen (§§ 122 GWB, 44, 45, 46 VgV), und nicht gem. §§ 123, 124 GWB auszuschließen sind (siehe auch Abschnitt III, Nr. 2.2). Bei der Entscheidung über den Zuschlag werden verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien berücksichtigt (§ 58 Abs. 2 VgV; siehe auch Abschnitt IV Nr. 2.1). Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§ 127 GWB). Bieterfragen richten Sie bitte an die in Abschnitt I Nr. 1 angegebene E-Mail-Adresse. Der Verzicht auf eine Auftragsvergabe bleibt vorbehalten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Projekt-Nr. 045/16 I. Hintergrund In Deutschland setzt die Bundesregierung Anreize für Investitionen in hocheffiziente und CO2-arme Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, um deren Anteil an der Stromerzeugung zu erhöhen. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine CO2-arme Kraftwerkstechnologie, welche die gleichzeitige Strom- und Wärmeerzeugung ermöglicht. Die bei der Herstellung von Strom entstehende Wärme wird als Wärme- und Prozessenergie genutzt, um den eingesetzten Brennstoff effizienter und sparsamer zu verwenden. Grundlage der direkten Förderung von Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Technologie ist seit dem Jahr 2002 insbesondere das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Es regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gekoppelte und hocheffiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Ziel des KWKG ist, den Anteil der KWK an der Stromerzeugung zu erhöhen, um den Ressourcenverbrauch zu verringern und zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen unter anderem befristete Zuschlagszahlungen für die Einspeisung von Strom. Zusätzlich werden KWK-Anlagen durch beispielsweise Auszahlungen der vermiedenen Netzentgelte auch indirekt gefördert. Im Rahmen der Energiewende muss die Förderung von KWK-Anlagen regelmäßig evaluiert und angepasst werden. Denn mit dem Ausbau von Wind- und Sonnenenergieanlagen, der voranschreitenden Integration des deutschen in den europäischen Strommarkt, der Dekarbonisierung des Wärmesektors sowie der technischen Weiterentwicklung ändern sich regelmäßig die Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen. Weiter unter Punkt VI.3).
Projekt-Nr. 045/16 I. Hintergrund In Deutschland setzt die Bundesregierung Anreize für Investitionen in hocheffiziente und CO2-arme Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, um deren Anteil an der Stromerzeugung zu erhöhen. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine CO2-arme Kraftwerkstechnologie, welche die gleichzeitige Strom- und Wärmeerzeugung ermöglicht. Die bei der Herstellung von Strom entstehende Wärme wird als Wärme- und Prozessenergie genutzt, um den eingesetzten Brennstoff effizienter und sparsamer zu verwenden. Grundlage der direkten Förderung von Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Technologie ist seit dem Jahr 2002 insbesondere das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Es regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gekoppelte und hocheffiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Ziel des KWKG ist, den Anteil der KWK an der Stromerzeugung zu erhöhen, um den Ressourcenverbrauch zu verringern und zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen unter anderem befristete Zuschlagszahlungen für die Einspeisung von Strom. Zusätzlich werden KWK-Anlagen durch beispielsweise Auszahlungen der vermiedenen Netzentgelte auch indirekt gefördert. Im Rahmen der Energiewende muss die Förderung von KWK-Anlagen regelmäßig evaluiert und angepasst werden. Denn mit dem Ausbau von Wind- und Sonnenenergieanlagen, der voranschreitenden Integration des deutschen in den europäischen Strommarkt, der Dekarbonisierung des Wärmesektors sowie der technischen Weiterentwicklung ändern sich regelmäßig die Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen. Weiter unter Punkt VI.3).
Dauer: 38 Monate
Referenznummer: I C 4 - 80 14 37/045; Projekt-Nr. 045/16
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Die Ausführung der Leistung ist nicht ortsgebunden; ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin / Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
A) Genauer Name, eindeutige Adresse und die Rechtsform (GmbH, GbR etc.) des Antragstellers; b) Angabe einer für das Projekt zuständigen Kontaktperson einschließlich Telefonnummer(n) und sonstiger Kommunikationsanschlüsse und -adressen. Die Angaben zu den folgenden Punkten bitte auf das unbedingt notwendige Maß beschränken: c) Beschreibung der institutionellen Struktur des Antragstellers; d) Qualifikationen und Erfahrungen des Personals sowie ggf. für das Projekt relevante Vorarbeiten und Veröffentlichungen.
A) Genauer Name, eindeutige Adresse und die Rechtsform (GmbH, GbR etc.) des Antragstellers; b) Angabe einer für das Projekt zuständigen Kontaktperson einschließlich Telefonnummer(n) und sonstiger Kommunikationsanschlüsse und -adressen. Die Angaben zu den folgenden Punkten bitte auf das unbedingt notwendige Maß beschränken: c) Beschreibung der institutionellen Struktur des Antragstellers; d) Qualifikationen und Erfahrungen des Personals sowie ggf. für das Projekt relevante Vorarbeiten und Veröffentlichungen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Eine formfreie Eigenerklärung – bei geplanten Bietergemeinschaften (Konsortien) von jedem Mitglied -, dass die in §§ 123 und 124 GWB aufgeführten Tatbestände nicht zutreffen. Das Fehlen dieser Erklärung kann (§ 124 GWB) bzw. muss (§ 123 GWB) regelmäßig zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Eine formfreie Eigenerklärung – bei geplanten Bietergemeinschaften (Konsortien) von jedem Mitglied -, dass die in §§ 123 und 124 GWB aufgeführten Tatbestände nicht zutreffen. Das Fehlen dieser Erklärung kann (§ 124 GWB) bzw. muss (§ 123 GWB) regelmäßig zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Gemäß § 29 Abs. 2 VgV werden bei Auftragsvergabe die „Allgemeine(n) Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen“ (VOL/B) Bestandteil des Vertrages; außerdem die „Zusätzliche[n] Vertragsbedingungen (ZVB) für Forschungs- und Evaluierungs-Aufträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)“, die auf der Vergabeplattform des Bundes unter „Vergabeunterlagen“ zur Verfügung stehen.(Allgemeine) Geschäftsbedingungen oder sonstige einseitige Bedingungen des Auftragnehmers werden ausgeschlossen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Gemäß § 29 Abs. 2 VgV werden bei Auftragsvergabe die „Allgemeine(n) Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen“ (VOL/B) Bestandteil des Vertrages; außerdem die „Zusätzliche[n] Vertragsbedingungen (ZVB) für Forschungs- und Evaluierungs-Aufträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)“, die auf der Vergabeplattform des Bundes unter „Vergabeunterlagen“ zur Verfügung stehen.(Allgemeine) Geschäftsbedingungen oder sonstige einseitige Bedingungen des Auftragnehmers werden ausgeschlossen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Keine besondere Rechtsform (aber siehe Abschnitt III Nr. 3.2).
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-12-06 📅
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Fachliche Qualität der Gesamtkonzeption (25)
2. Bewertung der Vorschläge zur inhaltlichen und methodischen Umsetzung (25)
3. Einbindung laufender Vorhaben und Beschreibung, in welcher Weise auf die politische und fachliche Diskussion aufgebaut werden kann bzw. diese bei der Bearbeitung berücksichtigt werden (20)
4. Organisatorische Umsetzung (10)
5. Preis (20)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: BMWi, Referat IC4
Hrn. Apostel
Internetadresse: www.bmwi.de🌏
Adresse des Käuferprofils: www.bmwi.de🌏
E-Mail: buero-ib6@bmwi.bund.de📧
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: I C 4 - 80 14 37/045; Projekt-Nr. 045/16
Zusätzliche Informationen
Fortsetzung von Punkt II.1.5) Mehrere Novellen des KWKG haben bereits die KWK-Förderung an die sich veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Zuletzt haben der Bundestag und Bundesrat im Dezember 2015 eine Novelle des KWKG verabschiedet. Das neue KWKG ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese Novelle verfolgt insbesondere die folgenden Ziele: – Erreichung der Klimaziele: Hierfür wird gezielt die besonders CO2-arme Erzeugung durch Gas-KWK unterstützt. KWK-Anlagen sollen auf diese Weise zusätzliche Emissionsminderungen von vier Millionen Tonnen CO2 erbringen und damit auch einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des 40 %-Einsparziels bis 2020 leisten. – Flexibilität: Durch eine Verbesserung der Förderung für Wärmespeicher, eine konsequente Förderung von Wärmenetzen, die Fokussierung der Förderung auf den in das öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom, die Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung und weitere Maßnahmen werden Anreize gesetzt, damit KWK-Anlagen flexibler auf die fluktuierende Einspeisung von erneuerbaren Energien reagieren. – Planungssicherheit erhöhen: Der Förderrahmen für KWK wird bis 2022 verlängert, das Ausbauziel wird präzisiert und langfristig ausgerichtet (110 TWh Strom aus KWK in 2020 und 120 TWh in 2025). Zusätzlich sehen die Novelle des KWKG in 2015 sowie das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission in 2016 verschiedene Evaluierungen der Förderung von KWK vor. – Umfassende Evaluierung in 2017: Das BMWi muss laut dem KWKG 2015 in 2017 und 2021 umfassende Evaluierungen der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durchführen und die Ergebnisse dem Bundestag vorlegen. Dabei soll die Evaluierung insbesondere einen Blick haben o auf „die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung“ und die Ziele des KWKG“, o „die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen und o die Summe der jährlichen Zuschlagszahlungen“ (§ 34 Absatz 2 KWKG). – Detaillierter Evaluierungsplan bis Ende 2019: Im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens des KWKG verlangt die Europäische Kommission zusätzlich eine detaillierte Evaluierung der KWK-Förderung. Ziel dieser Evaluierung ist es, die Auswirkungen des in 2015 novellierten KWKGs zu überprüfen. Daher baut diese Evaluierung auf der im KWKG geforderten, umfassenden Evaluierung in 2017 auf, geht jedoch teilweise über diese hinaus. Insbesondere liegen bestimmte Daten erst in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die Ergebnisse dieser Evaluierung müssen das BMWi bis Ende 2019 vorlegen. Die Anforderungen des KWKGs und der Europäischen Kommission erfordern somit eine umfassende und detaillierte Evaluierung der KWK-Förderung in Deutschland. II. Ziel des Auftrags Das Vorhaben soll das BMWi unterstützen, die Entwicklung der KWK in Deutschland zu evaluieren. Damit unterstützt der Auftragnehmer (AN) das BMWi, die Evaluierungsvorschriften des § 34 Abs. 2 KWKG und der Europäischen Kommission zu erfüllen. Zusätzlich unterstützt der AN BMWi [optional] bei möglichen gesetzlichen Anpassungen, die sich aus der Evaluierung des KWKG nach § 34 Abs. 2 ergeben. Auch unterstützt der AN BMWi [optional] bei Gesprächen mit der Europäischen Kommission. Den Evaluierungsaufträgen des KWKG und der Europäischen Kommission unterliegen unterschiedliche zeitliche Anforderungen und inhaltliche Schwerpunkte. Die gemeinsame Bearbeitung durch einen AN ermöglicht es jedoch, Synergien zu heben und Doppelarbeiten zu vermeiden. Insbesondere helfen eine gemeinsame Methodik und Datengrundlage, die beiden Evaluierungen aufeinander aufzubauen, Konsistenz herzustellen und die Ergebnisse zueinander in Relation zu stellen. Aus diesem Grund bauen sich die Arbeitspakete (AP) der Studie wie folgt auf: Das zweite bis fünfte Arbeitspaket unterstützen die vom KWKG für 2017 geforderte Evaluierung. Das zweite Arbeitspaket beschreibt hierzu die historische Entwicklung der KWK in Deutschland und gibt Prognosen über die zukünftige Entwicklung bis 2030 ab. Das dritte Arbeitspaket bewertet diese Entwicklung. Dazu definiert es unter Bezugnahme auf andere Studien, wie sich die KWK aus Sicht einer kosteneffizienten Dekarbonisierung idealerweise entwickeln sollte und vergleicht diese mit der im zweiten Arbeitspaket dargestellten Entwicklung. Im Ergebnis leitet es ab, wo Handlungsbedarf zur Anpassung der direkten und indirekten KWK-Förderung besteht. Das vierte Arbeitspaket untersucht, welche KWK-Förderung diesen Handlungsbedarf bestmöglich erfüllen kann. Dazu vergleicht der AN anhand von vorgegebenen Fragen die bestehende Förderung mit anderen Fördermöglichkeiten. Das fünfte Arbeitspaket leitet konkrete Handlungsvorschläge zur Anpassung der KWK-Förderung ab. Die Ergebnisse der Arbeitspakete sollen bis spätestens Oktober 2017 vorliegen. Das sechste Arbeitspaket unterstützt das BMWi [optional] bei möglichen, gesetzlichen Anpassungen, die sich aus der Evaluierung des KWKG nach § 34 Abs. 2 ergeben. Das siebte, achte und neunte Arbeitspaket unterstützen das BMWi in der von der Kommission geforderten Evaluierung der KWK-Förderung in 2019. Dazu sichtet und bereitet das siebte Arbeitspaket die Datengrundlage auf. Das achte Arbeitspaket ergänzt die Ergebnisse der ersten Arbeitspakete zur Entwicklung der KWK um die fehlenden Jahre bis 2019. Das neunte Arbeitspaket adressiert auf Grundlage der Arbeiten aus dem siebten Arbeitspaket die Frage, inwieweit die Entwicklung der KWK bis zum Jahr 2019 nachweisbar auf das im Jahr 2015 novellierten KWKG zurückzuführen ist. Die Ergebnisse dieser Arbeitspakete sollen bis spätestens September 2019 vorliegen. Zusätzlich führt der AN ein Auftakttreffen und drei Gesamtprojekttreffen durch, die einen reibungslosen Projektablauf gewährleisten und frühzeitig helfen, Fragen zur Ausgestaltung und Interaktion der verschiedenen Arbeitspakete zu klären.
Fortsetzung von Punkt II.1.5) Mehrere Novellen des KWKG haben bereits die KWK-Förderung an die sich veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Zuletzt haben der Bundestag und Bundesrat im Dezember 2015 eine Novelle des KWKG verabschiedet. Das neue KWKG ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese Novelle verfolgt insbesondere die folgenden Ziele: – Erreichung der Klimaziele: Hierfür wird gezielt die besonders CO2-arme Erzeugung durch Gas-KWK unterstützt. KWK-Anlagen sollen auf diese Weise zusätzliche Emissionsminderungen von vier Millionen Tonnen CO2 erbringen und damit auch einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des 40 %-Einsparziels bis 2020 leisten. – Flexibilität: Durch eine Verbesserung der Förderung für Wärmespeicher, eine konsequente Förderung von Wärmenetzen, die Fokussierung der Förderung auf den in das öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom, die Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung und weitere Maßnahmen werden Anreize gesetzt, damit KWK-Anlagen flexibler auf die fluktuierende Einspeisung von erneuerbaren Energien reagieren. – Planungssicherheit erhöhen: Der Förderrahmen für KWK wird bis 2022 verlängert, das Ausbauziel wird präzisiert und langfristig ausgerichtet (110 TWh Strom aus KWK in 2020 und 120 TWh in 2025). Zusätzlich sehen die Novelle des KWKG in 2015 sowie das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission in 2016 verschiedene Evaluierungen der Förderung von KWK vor. – Umfassende Evaluierung in 2017: Das BMWi muss laut dem KWKG 2015 in 2017 und 2021 umfassende Evaluierungen der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durchführen und die Ergebnisse dem Bundestag vorlegen. Dabei soll die Evaluierung insbesondere einen Blick haben o auf „die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung“ und die Ziele des KWKG“, o „die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen und o die Summe der jährlichen Zuschlagszahlungen“ (§ 34 Absatz 2 KWKG). – Detaillierter Evaluierungsplan bis Ende 2019: Im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens des KWKG verlangt die Europäische Kommission zusätzlich eine detaillierte Evaluierung der KWK-Förderung. Ziel dieser Evaluierung ist es, die Auswirkungen des in 2015 novellierten KWKGs zu überprüfen. Daher baut diese Evaluierung auf der im KWKG geforderten, umfassenden Evaluierung in 2017 auf, geht jedoch teilweise über diese hinaus. Insbesondere liegen bestimmte Daten erst in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die Ergebnisse dieser Evaluierung müssen das BMWi bis Ende 2019 vorlegen. Die Anforderungen des KWKGs und der Europäischen Kommission erfordern somit eine umfassende und detaillierte Evaluierung der KWK-Förderung in Deutschland. II. Ziel des Auftrags Das Vorhaben soll das BMWi unterstützen, die Entwicklung der KWK in Deutschland zu evaluieren. Damit unterstützt der Auftragnehmer (AN) das BMWi, die Evaluierungsvorschriften des § 34 Abs. 2 KWKG und der Europäischen Kommission zu erfüllen. Zusätzlich unterstützt der AN BMWi [optional] bei möglichen gesetzlichen Anpassungen, die sich aus der Evaluierung des KWKG nach § 34 Abs. 2 ergeben. Auch unterstützt der AN BMWi [optional] bei Gesprächen mit der Europäischen Kommission. Den Evaluierungsaufträgen des KWKG und der Europäischen Kommission unterliegen unterschiedliche zeitliche Anforderungen und inhaltliche Schwerpunkte. Die gemeinsame Bearbeitung durch einen AN ermöglicht es jedoch, Synergien zu heben und Doppelarbeiten zu vermeiden. Insbesondere helfen eine gemeinsame Methodik und Datengrundlage, die beiden Evaluierungen aufeinander aufzubauen, Konsistenz herzustellen und die Ergebnisse zueinander in Relation zu stellen. Aus diesem Grund bauen sich die Arbeitspakete (AP) der Studie wie folgt auf: Das zweite bis fünfte Arbeitspaket unterstützen die vom KWKG für 2017 geforderte Evaluierung. Das zweite Arbeitspaket beschreibt hierzu die historische Entwicklung der KWK in Deutschland und gibt Prognosen über die zukünftige Entwicklung bis 2030 ab. Das dritte Arbeitspaket bewertet diese Entwicklung. Dazu definiert es unter Bezugnahme auf andere Studien, wie sich die KWK aus Sicht einer kosteneffizienten Dekarbonisierung idealerweise entwickeln sollte und vergleicht diese mit der im zweiten Arbeitspaket dargestellten Entwicklung. Im Ergebnis leitet es ab, wo Handlungsbedarf zur Anpassung der direkten und indirekten KWK-Förderung besteht. Das vierte Arbeitspaket untersucht, welche KWK-Förderung diesen Handlungsbedarf bestmöglich erfüllen kann. Dazu vergleicht der AN anhand von vorgegebenen Fragen die bestehende Förderung mit anderen Fördermöglichkeiten. Das fünfte Arbeitspaket leitet konkrete Handlungsvorschläge zur Anpassung der KWK-Förderung ab. Die Ergebnisse der Arbeitspakete sollen bis spätestens Oktober 2017 vorliegen. Das sechste Arbeitspaket unterstützt das BMWi [optional] bei möglichen, gesetzlichen Anpassungen, die sich aus der Evaluierung des KWKG nach § 34 Abs. 2 ergeben. Das siebte, achte und neunte Arbeitspaket unterstützen das BMWi in der von der Kommission geforderten Evaluierung der KWK-Förderung in 2019. Dazu sichtet und bereitet das siebte Arbeitspaket die Datengrundlage auf. Das achte Arbeitspaket ergänzt die Ergebnisse der ersten Arbeitspakete zur Entwicklung der KWK um die fehlenden Jahre bis 2019. Das neunte Arbeitspaket adressiert auf Grundlage der Arbeiten aus dem siebten Arbeitspaket die Frage, inwieweit die Entwicklung der KWK bis zum Jahr 2019 nachweisbar auf das im Jahr 2015 novellierten KWKG zurückzuführen ist. Die Ergebnisse dieser Arbeitspakete sollen bis spätestens September 2019 vorliegen. Zusätzlich führt der AN ein Auftakttreffen und drei Gesamtprojekttreffen durch, die einen reibungslosen Projektablauf gewährleisten und frühzeitig helfen, Fragen zur Ausgestaltung und Interaktion der verschiedenen Arbeitspakete zu klären.
Alle Unterlagen und gegebenenfalls gestellte Bieterfragen und Antworten stehen auf der E-Vergabeplattform des Bundes unter „Vergabeunterlagen“ zur Verfügung. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich. Ihr Angebot zu dem im Abschnitt II Nr. 1.1 genannten Thema reichen Sie über die Vergabeplattform des Bundes ein (www.evergabe-online.de); hierzu bedarf es der Registrierung. Das Angebot muss (komplett mit allen Bestandteilen und – mit Ausnahme des „Angebot E-Vergabe“-Formulars – in einer PDF-Datei zusammengefasst) spätestens am 06.09.2016 bis 16:30 Uhr (siehe Abschnitt IV Nr. 3.4) eingestellt worden sein. Die Einreichung über die Vergabeplattform ist – bis zum Ablauf der Abgabefrist – zu jeder Tageszeit möglich. Informationen zum elektronischen Vergabeverfahren (Registrierung, Nutzung, Datenaustausch und -sicherheit usw.) und zu seinen Vorteilen können Sie auf der Internetseite „www.evergabe-online.info“ oder vom Beschaffungsamt (BeschA) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) unter der Telefonnummer (0 30 18) 6 10-12 34 (zu ortsüblichen Festnetzgebühren) oder per E-Mail „support@bescha.bund.de“ erhalten. Sie können Ihr Angebot auch per Post in der Poststelle des BMWi, Geschäftsbereich Bonn (Adresse siehe Abschnitt I Nr. 1) einreichen. Kennzeichnen Sie Ihre Sendung bitte deutlich mit „Nicht öffnen! Angebot zu Projekt I C 4 – 045/16!“ und beachten Sie, dass die Poststelle des BMWi nur zu folgenden (Dienst-) Zeiten besetzt ist: Mo.-Do. 8:00 Uhr – 16:30 Uhr, Fr. 7:30 Uhr – 15:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Möglichkeit, Ihr Angebot rechtskräftig zuzustellen. Leiten Sie daher die Einreichung Ihres Angebots so frühzeitig ein, dass es spätestens zu dem o. g. Termin eingehen kann. Nicht fristgerecht, per E-Mail, an anderen als den o. g. Stellen oder unvollständig eingereichte Angebote gelten als nicht eingegangen und werden nicht berücksichtigt. Arbeitsgemeinschaften / Kooperationen – auch internationale – sind zulässig. Die Zusammenarbeit mit oder Unterbeauftragung von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des BMWi bedarf der Genehmigung des BMWi. Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) besitzen (§§ 122 GWB, 44, 45, 46 VgV), und nicht gem. §§ 123, 124 GWB auszuschließen sind (siehe auch Abschnitt III, Nr. 2.2). Bei der Entscheidung über den Zuschlag werden verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien berücksichtigt (§ 58 Abs. 2 VgV; siehe auch Abschnitt IV Nr. 2.1). Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§ 127 GWB). Bieterfragen richten Sie bitte an die in Abschnitt I Nr. 1 angegebene E-Mail-Adresse. Der Verzicht auf eine Auftragsvergabe bleibt vorbehalten.
Alle Unterlagen und gegebenenfalls gestellte Bieterfragen und Antworten stehen auf der E-Vergabeplattform des Bundes unter „Vergabeunterlagen“ zur Verfügung. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich. Ihr Angebot zu dem im Abschnitt II Nr. 1.1 genannten Thema reichen Sie über die Vergabeplattform des Bundes ein (www.evergabe-online.de); hierzu bedarf es der Registrierung. Das Angebot muss (komplett mit allen Bestandteilen und – mit Ausnahme des „Angebot E-Vergabe“-Formulars – in einer PDF-Datei zusammengefasst) spätestens am 06.09.2016 bis 16:30 Uhr (siehe Abschnitt IV Nr. 3.4) eingestellt worden sein. Die Einreichung über die Vergabeplattform ist – bis zum Ablauf der Abgabefrist – zu jeder Tageszeit möglich. Informationen zum elektronischen Vergabeverfahren (Registrierung, Nutzung, Datenaustausch und -sicherheit usw.) und zu seinen Vorteilen können Sie auf der Internetseite „www.evergabe-online.info“ oder vom Beschaffungsamt (BeschA) des Bundesministeriums des Inneren (BMI) unter der Telefonnummer (0 30 18) 6 10-12 34 (zu ortsüblichen Festnetzgebühren) oder per E-Mail „support@bescha.bund.de“ erhalten. Sie können Ihr Angebot auch per Post in der Poststelle des BMWi, Geschäftsbereich Bonn (Adresse siehe Abschnitt I Nr. 1) einreichen. Kennzeichnen Sie Ihre Sendung bitte deutlich mit „Nicht öffnen! Angebot zu Projekt I C 4 – 045/16!“ und beachten Sie, dass die Poststelle des BMWi nur zu folgenden (Dienst-) Zeiten besetzt ist: Mo.-Do. 8:00 Uhr – 16:30 Uhr, Fr. 7:30 Uhr – 15:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Möglichkeit, Ihr Angebot rechtskräftig zuzustellen. Leiten Sie daher die Einreichung Ihres Angebots so frühzeitig ein, dass es spätestens zu dem o. g. Termin eingehen kann. Nicht fristgerecht, per E-Mail, an anderen als den o. g. Stellen oder unvollständig eingereichte Angebote gelten als nicht eingegangen und werden nicht berücksichtigt. Arbeitsgemeinschaften / Kooperationen – auch internationale – sind zulässig. Die Zusammenarbeit mit oder Unterbeauftragung von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des BMWi bedarf der Genehmigung des BMWi. Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) besitzen (§§ 122 GWB, 44, 45, 46 VgV), und nicht gem. §§ 123, 124 GWB auszuschließen sind (siehe auch Abschnitt III, Nr. 2.2). Bei der Entscheidung über den Zuschlag werden verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien berücksichtigt (§ 58 Abs. 2 VgV; siehe auch Abschnitt IV Nr. 2.1). Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§ 127 GWB). Bieterfragen richten Sie bitte an die in Abschnitt I Nr. 1 angegebene E-Mail-Adresse. Der Verzicht auf eine Auftragsvergabe bleibt vorbehalten.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern: Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 22894990📞
Internetadresse: www.bundeskartellamt.de🌏
Fax: +49 2289499163 📠
Name: Vergabeprüfstelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Internetadresse: www.bmwi.de🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der schützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, d. h. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Sieht sich ein Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß binnen 10 Tagen beim BMWi zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BMWi geltend gemacht werden. Teilt das BMWi dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei einer Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101a GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BMWi geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BMWi.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der schützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, d. h. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Sieht sich ein Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß binnen 10 Tagen beim BMWi zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BMWi geltend gemacht werden. Teilt das BMWi dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei einer Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101a GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BMWi geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BMWi.
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Postanschrift: Referat I B 6
Postort: Berlin
Postleitzahl: 11019
Telefon: +49 30186150📞 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Quelle: OJS 2016/S 143-259468 (2016-07-22)
Ergänzende Angaben (2016-07-25) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben