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3.1 Form:
Für das Angebot sind die von der BASt-Vergabestelle (Referat Z5) vorgegebenen Vordrucke (siehe Nr. 2, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen) zu verwenden.
Die Angebote sind in Schriftform einzureichen.
Das Angebot ist mit Namen (Firma/Institut) des Bieters sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen und in einen Umschlag einzulegen.
Der Umschlag ist zu verschließen und wie folgt zu kennzeichnen:
Angebot
FE 07.0287/2016/BGB
„Einfluss des Füller-Bitumen-Verhältnisses auf die Gebrauchseigenschaften von Asphalt“
Schlusstermin für den Eingang der Angebote:
4.9.2017; 15:00 Uhr.
— Bitte nicht vor dem Schlusstermin öffnen.
Das Angebot ist an folgende Adresse zu richten:
Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach
Nachträgliche Änderungen und Berichtigungen des Angebotes können innerhalb der Angebotsfrist in einem verschlossenen Umschlag, gekennzeichnet wie bei der Angebotsabgabe, zugestellt werden.
Die schriftlichen Angebote müssen zur leichteren Verarbeitung folgendermaßen gestaltet werden:
kopierfähige Vorlage: DIN A4, einseitig bedruckt, nicht geheftet / nicht gebunden.
Das Design der eingereichten Angebote spielt bei der Bewertung keine Rolle, maßgebend ist der Inhalt. Eingesandte Unterlagen (Ordner, Präsentationsmappen etc.) werden nicht zurückgeschickt.
Die vollständigen Vergabeunterlagen stehen unter
www.evergabe-online.de bzw.
www.bund.de kostenlos zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB oder § 124 GWB auszuschließen sind.
Hierzu hat er eine Eigenerklärung nach den §§ 123, 124 GWB vorzulegen (Nr. 4c, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen).
Ab einem Auftragswert von 30 000 EUR wird die Vergabestelle beim Bundesamt für Justiz von Amts wegen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Abforderung erfolgt nur bei Bietern, die für eine Zuschlagsentscheidung in Frage kommen.
Von Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist zusätzlich die „Garantieerklärung zur Vermeidung unzulässiger Beihilfen und Quersubventionen“ (siehe Nr. 5, Liste Vergabe- und Vertragsunterlagen) vorzulegen.