Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und ab-schließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beauftragt, das Evaluationsvorhaben auszuschreiben und in enger Abstimmung mit dem Ministerium inhaltlich zu betreuen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-05-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-04-19.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-04-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Referenznummer: Projekt BfEE 05_2017 Evaluation
Kurze Beschreibung:
Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und ab-schließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beauftragt, das Evaluationsvorhaben auszuschreiben und in enger Abstimmung mit dem Ministerium inhaltlich zu betreuen.
Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und ab-schließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beauftragt, das Evaluationsvorhaben auszuschreiben und in enger Abstimmung mit dem Ministerium inhaltlich zu betreuen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Main-Taunus-Kreis
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und ab-schließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden.
Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und ab-schließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beauftragt, das Evaluationsvorhaben auszuschreiben und in enger Abstimmung mit dem Ministerium inhaltlich zu betreuen.
Auch durch den optimierten Betrieb einer Heizungsanlage kann Energie eingespart werden. Dazu wird die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs, der die Wärmeverteilung im Gebäude optimiert, oft mit niedriginvestiven Maßnahmen zur Systemoptimierung ergänzt. Eine Kombination von Pumpentausch und Heizungsoptimierung ist zweckmäßig. Die Richtlinie zur Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich unterstützt daher die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und leistet so einen wesentlichen Beitrag zu einer wirtschaftlichen, sicheren und das Klima schonenden Energieversorgung sowie dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands in Deutschland. Bis zum Jahr 2020 sollen der Austausch von Pumpen und die zusätzliche Optimierung des Betriebs von Heizungsanlagen gefördert werden. Auf diesem Wege sollen Einsparungen von bis zu 1 800 000 Tonnen CO2 im Jahr 2020 erzielt werden. Durch die Förderung soll somit ein wichtiger Beitrag zur Erreichung des 40 %-Minderungsziels bei den Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 (im Vergleich zu 1990) geleistet werden. So wird mit einer Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden zu einer wirtschaftlichen, sicheren und das Klima schonenden Energieversorgung sowie dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes beigetragen.
Auch durch den optimierten Betrieb einer Heizungsanlage kann Energie eingespart werden. Dazu wird die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs, der die Wärmeverteilung im Gebäude optimiert, oft mit niedriginvestiven Maßnahmen zur Systemoptimierung ergänzt. Eine Kombination von Pumpentausch und Heizungsoptimierung ist zweckmäßig. Die Richtlinie zur Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich unterstützt daher die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und leistet so einen wesentlichen Beitrag zu einer wirtschaftlichen, sicheren und das Klima schonenden Energieversorgung sowie dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands in Deutschland. Bis zum Jahr 2020 sollen der Austausch von Pumpen und die zusätzliche Optimierung des Betriebs von Heizungsanlagen gefördert werden. Auf diesem Wege sollen Einsparungen von bis zu 1 800 000 Tonnen CO2 im Jahr 2020 erzielt werden. Durch die Förderung soll somit ein wichtiger Beitrag zur Erreichung des 40 %-Minderungsziels bei den Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 (im Vergleich zu 1990) geleistet werden. So wird mit einer Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden zu einer wirtschaftlichen, sicheren und das Klima schonenden Energieversorgung sowie dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes beigetragen.
Dauer: 46 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der öffentliche Auftrag wird nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die folgenden zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der öffentliche Auftrag wird nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die folgenden zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt:
— Kenntnisse in der Durchführung von Evaluierungen und Befragungen im Bereich Energieeffizienz.
Zur Prüfung der o. g. Eignungskriterien sind mit dem Angebot nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
— Eine Liste mit mindestens drei Referenzen der wesentlichen, innerhalb der letzten 3 Jahre erbrachten – mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbaren –, Leistungen.
Es sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
— Eigenklärung – bei geplanten Bietergemeinschaften (Konsortien) von jedem Mitglied -, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG sowie § 21 Abs. 3 AEntG nicht vorliegen.
Das Fehlen dieser Erklärung kann zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.
— Lage einer rechtsverbindlich unterzeichneten Verpflichtungserklärung des Subunternehmers, in der dieser sich verpflichtet die bezeichneten Leistungsteile im Falle der Auftragserteilung als Subunternehmer zu übernehmen.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate
Datum der Angebotseröffnung: 2017-05-23 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Ort des Eröffnungstermins: Eschborn.
Zusätzliche Informationen: Bieter sind nicht zugelassen.
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagen und die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die E-Vergabe- Plattform des BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagen und die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die E-Vergabe- Plattform des BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de
Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info
Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt – Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2017/S 078-150768 (2017-04-19)
Ergänzende Angaben (2017-04-21) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-06-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 493 230 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagen und die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die E-Vergabe- Plattform des BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de
Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagen und die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die E-Vergabe- Plattform des BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de
Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Durch den optimierten Betrieb einer Heizungsanlage kann Energie eingespart werden. Dazu wird die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs, der die Wärmeverteilung im Gebäude optimiert. Eine Kombination von Pumpentausch und Heizungsoptimierung ist zweckmäßig. Die Richtlinie zur Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich unterstützt daher die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer wirtschaftlichen, sicheren Klimaschonenden Energieversorgung in Deutschland.
Durch den optimierten Betrieb einer Heizungsanlage kann Energie eingespart werden. Dazu wird die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs, der die Wärmeverteilung im Gebäude optimiert. Eine Kombination von Pumpentausch und Heizungsoptimierung ist zweckmäßig. Die Richtlinie zur Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich unterstützt daher die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer wirtschaftlichen, sicheren Klimaschonenden Energieversorgung in Deutschland.
Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlich-keitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden.
Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle des Förderprogramms durchzuführen. Diese umfasst nach § 7 Abs. 2 BHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlich-keitskontrolle. Darüber hinaus sollen projektbegleitende jährliche Auswertungen zur Überprüfung und Anpassung der Zielmarken erarbeitet werden.
Verfahren Vergabekriterien
Kostenkriterium: Kosten- u. Zeitplan
Gewichtung der Kosten: 60
Kostenkriterium: Preisangebot
Gewichtung der Kosten: 40
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-06-07 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.