Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB sowie von fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
— Erklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet, das Unternehmen die Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
— Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19.12.2014.
Eigenerklärung dass:
— keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV) vorliegt,
— dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften des PBefG bzw. der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a PBZugV),
— keine schweren Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b PBZugV),
— keine schweren Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden (insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2c PBZugV),
— keine schweren Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2d PBZugV),
— keine schweren Verstöße gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2e PBZugV),
— keine schweren Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2f PBZugV),
— die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und
— keine schweren Verstöße gegen Bestimmungen zu Arbeitsschutz- und Arbeitsrecht vorliegen,
— die Person, deren Verhalten mir/uns zuzurechnen ist, nicht rechtskräftig wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften verurteilt worden bin/ist:
a) § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129 StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland);
b) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
c) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
d) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes;
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr);
Bzw. gleichgesetzte Verstöße gegen entspr. Strafnormen anderer Staaten.