Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird – nach vorab festzustellender formeller Eignung (vgl. Ziffern 4.3.1) bis 4.3.3) der Vergabeunterlagen) – zwischen Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab (1) und Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab (2) unterschieden.
(1) Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab
Die nachfolgenden Eignungskriterien müssen insgesamt zwingend erfüllt sein:
1) Erfolgreicher Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung;
2) Ein in der EU anerkannter Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom oder vergleichbarer Abschluss) an einer Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung mit volkswirtschaftlichem bzw. sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt oder nachgewiesene vergleichbare Kenntnisse;
3) Die für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendige Infrastruktur, d. h. technische Einrichtungen für Befragungen der unterschiedlichen Akteure, der Bevölkerung und von Unternehmen (vgl. dazu Ziffer 3.1.3) der Vergabeunterlagen) sowie für die zugehörige statistische Auswertung und Darstellung der Ergebnisse, ist vorhanden;
4) Die Interessen der Bewerberin bzw. des Bewerbers stehen nicht im Widerspruch mit der Ausführung des öffentlichen Auftrages und können diese nicht nachteilig beeinflussen (Art. 58 Abs. 4 RL 2014/24/EU; § 46 Abs. 2 VgV).
Bei einem Forscherteam, das als Bewerbergemeinschaft auftritt, genügt es, wenn die als Nr. 1 bis 3 aufgeführten Eignungskriterien jeweils von lediglich einem der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erfüllt werden, sofern insgesamt alle Eignungskriterien erfüllt werden. Das Eignungskriterium Nr. 4 muss dagegen von jedem der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erfüllt werden.
Einzelbewerber müssen sämtliche Eignungskriterien (Nr. 1 bis 4) grundsätzlich selbst erfüllen.
Für die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV gilt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber für die als Nr. 1 bis 3 aufgeführten Eignungskriterien die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen kann, sofern sie bzw. er – spätestens vor Zuschlagserteilung – eine Verpflichtungserklärung oder einen sonstigen Nachweis des in Anspruch genommenen Unternehmens vorlegt. Eine Eignungsleihe im Hinblick auf das Eignungskriterium Nr. 4 ist nicht möglich. Auch jedes verleihende Unternehmen muss das Eignungskriterium Nr. 4 selbst erfüllen.
(2) Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab.
Die Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab werden punkte mäßig bewertet. Hier können max. 20 Punkte erlangt werden – als Summe der für die jeweiligen Eignungskriterien vergebenen Einzelpunkte. Es müssen insgesamt mindestens 10 Punkte und die bei den einzelnen Eignungskriterien und Eignungsmerkmalen erforderlichen Mindestpunktzahlen erlangt werden.
Die Eignungskriterien lauten:
1) Fachkunde (max. 9 Einzelpunkte);
2) Methodenkenntnisse (max. 9 Einzelpunkte);
3) Relation von Fachkunde und Methodenkenntnissen (max. 2 Einzelpunkte).
Die Eignungskriterien „Fachkunde“ und „Methodenkenntnisse“ werden ihrerseits durch Eignungsmerkmale determiniert. Die einzelnen Eignungskriterien untergliedern sich wie folgt:
1) Fachkunde (max. 9; erforderlich 5):
1.1) Berufserfahrung (max. 4,5; erforderlich 2);
1.2) Publikationen (max. 1,5; erforderlich 0);
1.3) Sonstige Qualifikationen (max. 3; erforderlich 0).
2) Methodenkenntnisse (max. 9; erforderlich 4):
2.1) Einschlägige praktische Forschung (max. 5; erforderlich 3);
2.2) Weitere Methodenkenntnisse (max. 4; erforderlich 0).
3) Relation von Fachkunde und Methodenkenntnisse (max. 2; erforderlich 1).
Auch hier besteht die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV.
Einzelheiten zu den Eignungskriterien und zur Punktevergabe sind dem Dokument mit der Bezeichnung „Anlage 3_Eignungskriterien“ zu entnehmen. Folgen Sie dazu dem oben unter I.3) eingefügten Link und klicken Sie dort auf „Ausschreibungsunterlagen einsehen“.