Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird – nach vorab festzustellender formeller Eignung (vgl. Ziffern 4.3.1) bis 4.3.3) der Vergabeunterlagen) – zwischen Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab (1) und Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab (2) unterschieden.
(1) Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab
Die nachfolgenden Eignungskriterien müssen insgesamt zwingend erfüllt sein:
1) Ein in der EU anerkannter Hochschulabschluss im Bereich Rechtswissenschaften;
2) Ein in der EU anerkannter Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom oder vergleichbarer Abschluss) an einer Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt oder nachgewiesene vergleichbare Kenntnisse (z. B. erfolgreich abgeschlossenes Wirtschaftsprüferexamen);
3) Die für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendige Infrastruktur, d. h. technische Einrichtungen für Befragungen der unterschiedlichen Akteure/Verbände, (vgl. dazu Ziffer 3.1.1) der Vergabeunterlagen) sowie für die zugehörige statistische Auswertung und Darstellung der Ergebnisse, ist vorhanden;
4) Die Interessen der Bewerberin bzw. des Bewerbers stehen nicht im Widerspruch mit der Ausführung des öffentlichen Auftrages und können diese nicht nachteilig beeinflussen (Art. 58 Abs. 4 RL 2014/24/EU; § 46 Abs. 2 VgV).
Bei einem Forscherteam, das als Bewerbergemeinschaft auftritt, genügt es, wenn die als Nr. 1 bis 3 aufgeführten Eignungskriterien jeweils von lediglich einem der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erfüllt werden, sofern insgesamt alle Eignungskriterien erfüllt werden. Das Eignungskriterium Nr. 4 muss dagegen von jedem der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erfüllt werden.
Einzelbewerber müssen sämtliche Eignungskriterien (Nr. 1 bis 4) grundsätzlich selbst erfüllen.
Für die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV gilt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber für die als Nr. 1 bis 3 aufgeführten Eignungskriterien die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen kann, sofern sie bzw. er – spätestens vor Zuschlagserteilung – eine Verpflichtungserklärung oder einen sonstigen Nachweis des in Anspruch genommenen Unternehmens vorlegt. Eine Eignungsleihe im Hinblick auf das Eignungskriterium Nr. 4 ist nicht möglich. Auch jedes verleihende Unternehmen muss das Eignungskriterium Nr. 4 selbst erfüllen.
(2) Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab.
Die Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab werden punkte mäßig bewertet. Hier können max. 20 Punkte erlangt werden – als Summe der für die jeweiligen Eignungskriterien vergebenen Einzelpunkte. Es müssen insgesamt mindestens 10 Punkte und die bei den einzelnen Eignungskriterien und Eignungsmerkmalen erforderlichen Mindestpunktzahlen erlangt werden.
Die Eignungskriterien lauten:
1) Fachkunde (max. 9 Einzelpunkte);
2) Methodenkenntnisse (max. 9 Einzelpunkte);
3) Relation von Fachkunde und Methodenkenntnissen (max. 2 Einzelpunkte).
Die Eignungskriterien „Fachkunde“ und „Methodenkenntnis“ werden ihrerseits durch Eignungsmerkmale determiniert. Die einzelnen Eignungskriterien untergliedern sich wie folgt:
1) Fachkunde (max. 9; erforderlich 5):
1.1) Berufserfahrung (max. 4,5; erforderlich 2);
1.2) Publikationen (max. 1,5; erforderlich 0);
1.3) Sonstige Qualifikationen (max. 3; erforderlich 0);
2) Methodenkenntnisse (max. 9; erforderlich 4):
2.1) Einschlägige praktische Forschung (max. 5; erforderlich 3);
2.2) Weitere Methodenkenntnisse (max. 4; erforderlich 0);
3) Relation von Fachkunde und Methodenkenntnisse (max. 2; erforderlich 1).
Auch hier besteht die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV.
Einzelheiten zu den Eignungskriterien und zur Punktevergabe sind dem Dokument mit der Bezeichnung „Anlage 3_Eignungskriterien“ zu entnehmen. Folgen Sie dazu dem oben unter I.3) eingefügten Link und klicken Sie dort auf „Ausschreibungsunterlagen einsehen“.