Der Auftraggeber behält sich, wegen noch ausstehender Gremienbeschlüsse, ausdrücklich die (auch teilweise) Aufhebung des Vergabeverfahrens bis zum Ablauf der Bindefrist vor!
Der Bieter hat eine Eigenerklärung abzugeben, in der er erklärt, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Hierzu ist das Formblatt „Bietererklärungen“ zu verwenden.
Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
(gem. Ziffer 2 Anlage A03 - Bietererklärung)
Der Bewerber/Bieter und jedes Mitglied der Bewerber/ Bietergemeinschaft erklärt, dass:
— keine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, in den letzten 5 Jahren rechtskräftig wegen einer in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftat verurteilt wurde,
— gegen sein Unternehmen in den letzten 5 Jahren keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftat rechtskräftig festgesetzt worden ist,
— er in den letzten 5 Jahren seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist,
— er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge in den letzten 3 Jahren nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— er nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren und kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist und die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sein Unternehmen sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet und er seine Tätigkeit nicht eingestellt hat,
— sein Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
— er in den letzten 3 Jahren keine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— er aufgrund seiner Teilnahme keinen Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens sieht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
— er in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens nicht einbezogen war oder keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass er bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
— er in den letzten 3 Jahren keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
— er oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, in Bezug auf die zuvor und nachfolgend genannten Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und er in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
— er oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
— er oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
— er nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln,
— er oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz in den letzten 3 Jahren mit keiner Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist oder dass eine oder mehrere der oben aufgeführten Aussagen nicht zutreffen und diesbezüglich eine Selbstre