Beschreibung der Beschaffung
Raumautomationstechnik, Rauch-Wärme-Abzugsanlagen, komplette Beleuchtungsanlage, Sprech-, Lichtruf- und Videoüberwachungsanlage, zentrale Uhrenanlage, Behördenfunkanlage, Außenbeleuchtungsanlagen sowie mehrere Schrankenanlagen.
Die Leistung soll auch im Rahmen der elektronischen Aufmaß-, Rechnungs- und Nachtragsprüfung bearbeitet werden (GAEB-Schnittstelle).
Ausführungszeit:
— 12 Werktage nach Zugang Aufforderung bis 50. KW 2022.
Einzelfristen:
— Beginn der Arbeiten voraussichtlich am 21. Juni 2021,
— Messung BOS 01. September 2021,
— Einbringung BOS Leitungen: 15. Dezember 2021,
— Prüfen bauseitiges Kabelnetz bis zum 31. September 2021 alle Etagen,
— Installation und Fertigstellung Zentralentechnik 28. Februar 2022,
— Installation und Fertigstellung Ebene -2: 28. Oktober 2021,
— Installation und Fertigstellung Ebene -1: 23. Juni 2022,
— Installation und Fertigstellung Ebene 0: 12. Mai 2022,
— Installation und Fertigstellung Ebene 1: 31. März 2022,
— Installation und Fertigstellung Ebene 2: 17. Februar 2022,
— Installation und Fertigstellung Ebene 3: 6. Januar 2022,
— Installation und Fertigstellung Ebene 4: 7. Mai 2022,
— Fertigstellung und Einregulierung: 300 Werktage nach Beginn – voraussichtlich 21. Oktober 2022,
— Fertigstellung und Abnahmen: insgesamt 390 Werktage bis voraussichtlich 16. Dezember 2022.
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5,0 v. H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250 000 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3,0 v. H. der Abrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): 4 Jahre
Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B):
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe zu zahlen: 0,1 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.: Vertragsstrafe (§ 18 HVTG)
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Nettoauftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5 v. H. der Nettoauftragssumme begrenzt.
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen über die Funktion „Teilnahmeantrag/Angebot abgeben“ elektronisch via:
www.subreport.de
Alle weiteren Informationen erhalten Sie unter:
http://www.ladadi.de/ausschreibungen