Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.6.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.8.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018. Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens 3 Jahre festzustellen. Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung für den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 gesucht werden. Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden. Die losweise Aufteilung erfolgt in 22 Gebiete. Los 22 betriftt auch die bayernweite Überwachung die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-07-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-06-18.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-06-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Kontroll- und Überwachungsleistungen
Referenznummer: 123/21
Kurze Beschreibung:
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.6.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.8.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens 3 Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung für den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die losweise Aufteilung erfolgt in 22 Gebiete. Los 22 betriftt auch die bayernweite Überwachung die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017).
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.6.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.8.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens 3 Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung für den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die losweise Aufteilung erfolgt in 22 Gebiete. Los 22 betriftt auch die bayernweite Überwachung die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017).
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-06-18 📅
Einreichungsfrist: 2021-07-22 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-06-22 📅
Datum des Beginns: 2022-01-01 📅
Datum des Endes: 2024-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 119-314805
ABl. S-Ausgabe: 119
Zusätzliche Informationen
Erklärungen sind nur und ausschließlich auf den zum Download gestellten Unterlagen zulässig. Erklärungen, für die nicht die zum Download gestellten Vergabeunterlagen/-formulare verwendet werden, werden ausgeschlossen.
Anfragen, Nachfragen etc. sind „Ausschliesslich“ nach der Registrierung über die Vergabeplattform zu stellen.
„Die Bieterkommunikation erfolgt Ausschliesslich über das Deutsche Vergabeportal (DTVP), um Sicherzustellen, dass Bieter und Vergabestelle über versandte Nachrichten auch eine E-Mail-Benachrichtigung erhalten“.
Alle geforderten Eigenerklärungen sind zwingend einzureichen, fehlen diese ist die Bewerbung ganz auszuschließen.
Die Erklärungen selbst müssen elektronisch über die Vergabeplattform über das herunterzuladende Bietertool unter dem Reiter „Angebote“ („nicht“ als Nachricht oder per E-Mail) eingereicht werden. Es ist die vorgegebene Struktur einzuhalten und die Formulare sind entsprechend auszufüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende und unvollständige Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (IV.2.2) nicht vorgelegt werden, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern; die Bieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Eine unvollständige Einreichung führt, wenn die Vergabestelle von der Nachforderungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, oder eine Nachforderung fruchtlos geblieben ist, zum Ausschluss aus dem Verfahren. Unklare, widersprüchliche oder fehlende Angaben in den Formularen gehen zu Lasten des Bieters. Broschüren und weitere Unterlagen zur Vorstellung des Büros sind ausdrücklich nicht erwünscht und werden im Verfahren nicht berücksichtigt.
Eine Registrierung ist für den Download der Unterlagen nicht erforderlich. Es wird jedoch eine Registrierung auf der Vergabeplattform empfohlen. Sollten Fragen zu den Vergabeunterlagen gestellt werden, so werden die Antworten hierauf in die Plattform eingestellt werden. Im Falle einer Registrierung bekommt der Bieter eine Mitteilung hierüber, auch wenn Unterlagen geändert werden sollten. Ohne diese freiwillige Registrierung ist der Bieter selbst dafür verantwortlich, sich zu informieren, ob es Änderungen oder Antworten gibt.
Fragen sind so rechtzeitig (spätestens jedoch 9 Kalendertage vor Fristablauf) zu stellen, sodass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten (ggf. ohne Fristverlängerung).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHYRR0S.
Erklärungen sind nur und ausschließlich auf den zum Download gestellten Unterlagen zulässig. Erklärungen, für die nicht die zum Download gestellten Vergabeunterlagen/-formulare verwendet werden, werden ausgeschlossen.
Anfragen, Nachfragen etc. sind „Ausschliesslich“ nach der Registrierung über die Vergabeplattform zu stellen.
„Die Bieterkommunikation erfolgt Ausschliesslich über das Deutsche Vergabeportal (DTVP), um Sicherzustellen, dass Bieter und Vergabestelle über versandte Nachrichten auch eine E-Mail-Benachrichtigung erhalten“.
Alle geforderten Eigenerklärungen sind zwingend einzureichen, fehlen diese ist die Bewerbung ganz auszuschließen.
Die Erklärungen selbst müssen elektronisch über die Vergabeplattform über das herunterzuladende Bietertool unter dem Reiter „Angebote“ („nicht“ als Nachricht oder per E-Mail) eingereicht werden. Es ist die vorgegebene Struktur einzuhalten und die Formulare sind entsprechend auszufüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende und unvollständige Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (IV.2.2) nicht vorgelegt werden, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern; die Bieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Eine unvollständige Einreichung führt, wenn die Vergabestelle von der Nachforderungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, oder eine Nachforderung fruchtlos geblieben ist, zum Ausschluss aus dem Verfahren. Unklare, widersprüchliche oder fehlende Angaben in den Formularen gehen zu Lasten des Bieters. Broschüren und weitere Unterlagen zur Vorstellung des Büros sind ausdrücklich nicht erwünscht und werden im Verfahren nicht berücksichtigt.
Eine Registrierung ist für den Download der Unterlagen nicht erforderlich. Es wird jedoch eine Registrierung auf der Vergabeplattform empfohlen. Sollten Fragen zu den Vergabeunterlagen gestellt werden, so werden die Antworten hierauf in die Plattform eingestellt werden. Im Falle einer Registrierung bekommt der Bieter eine Mitteilung hierüber, auch wenn Unterlagen geändert werden sollten. Ohne diese freiwillige Registrierung ist der Bieter selbst dafür verantwortlich, sich zu informieren, ob es Änderungen oder Antworten gibt.
Fragen sind so rechtzeitig (spätestens jedoch 9 Kalendertage vor Fristablauf) zu stellen, sodass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten (ggf. ohne Fristverlängerung).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHYRR0S.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.6.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.8.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens 3 Jahre festzustellen.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens 3 Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung für den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die losweise Aufteilung erfolgt in 22 Gebiete. Los 22 betriftt auch die bayernweite Überwachung die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017).
Die losweise Aufteilung erfolgt in 22 Gebiete. Los 22 betriftt auch die bayernweite Überwachung die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017).
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden: 2
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 2
Bezeichnung des Loses: Stadt Aschaffenburg, Lkr. Aschaffenburg, Lkr. Miltenberg, Lkr. Main-Spessart, Lkr. Bad Kissingen
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.6.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.8.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens 3 Jahre festzustellen.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens 3 Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen nun im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung gesucht werden.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
— Stadt Aschaffenburg,
— Landkreis Aschaffenburg,
— Landkreis Miltenberg,
— Landkreis Main-Spessart,
— Landkreis Bad Kissingen.
Beschreibung der Verlängerungen: Der Auftrag kann 1x um 1 Jahr verlängert werden.
Bezeichnung des Loses: Stadt Würzburg, Stadt Schweinfurt, Lkr. Würzburg, Lkr. Schweinfurt
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung mit § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. BayZustVVerk zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer,der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
— Stadt Würzburg
— Stadt Schweinfurt
— Landkreis Würzburg
— Landkreis Schweinfurt
Bezeichnung des Loses: Stadt Coburg, Lkr. Rhön Grabfeld, Lkr. Haßberge, Lkr. Coburg, Lkr. Lichtenfels
Losnummer: 3
Kurze Beschreibung:
— Stadt Coburg
— Landkreis Rhön-Grabfeld
— Landkreis Haßberge
— Landkreis Coburg
— Landkreis Lichtenfels
Bezeichnung des Loses: Stadt Hof, Lkr. Hof, Lkr. Kronach, Lkr. Kulmbach, Lkr. Wunsiedel
Losnummer: 4
Kurze Beschreibung:
— Stadt Hof
— Landkreis Hof
— Landkreis Kronach
— Landkreis Kulmbach
— Landkreis Wunsiedel
Bezeichnung des Loses: Stadt Bayreuth, Stadt Weiden, Lkr. Bayreuth, Lkr. Tirschenreuth, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab
Losnummer: 5
Kurze Beschreibung:
— Stadt Bayreuth
— Stadt Weiden
— Landkreis Bayreuth
— Landkreis Tirschenreuth
— Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
Bezeichnung des Loses: Stadt Bamberg, Lkr. Bamberg, Lkr. Kitzingen, Lkr. Forchheim
Losnummer: 6
Kurze Beschreibung:
— Stadt Bamberg
— Landkreis Bamberg
— Landkreis Kitzingen
— Landkreis Forchheim
Bezeichnung des Loses: Stadt Ansbach, Stadt Fürth, Lkr. Neustadt a.d. Aisch, Lkr. Ansbach, Lkr. Fürth
Losnummer: 7
Kurze Beschreibung:
— Stadt Ansbach
— Stadt Fürth
— Landkreis Neustadt a. d. Aisch
— Landkreis Ansbach
— Landkreis Fürth
Bezeichnung des Loses: Stadt Erlangen, Stadt Nürnberg, Lkr. Erlangen-Höchstadt, Lkr. Nürnberger Land
Losnummer: 8
Kurze Beschreibung:
— Stadt Erlangen
— Stadt Nürnberg
— Landkreis Erlangen-Höchstadt
— Landkreis Nürnberger-Land
Bezeichnung des Loses: Stadt Schwabach, Lkr. Roth, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen, Lkr. Neumarkt
Losnummer: 9
Kurze Beschreibung:
— Stadt Schwabach
— Landkreis Roth
— Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
— Landkreis Neumarkt
Bezeichnung des Loses: Stadt Amberg, Lkr. Amberg-Sulzbach, Lkr. Schwandorf, Lkr. Cham
Losnummer: 10
Kurze Beschreibung:
— Stadt Amberg
— Landkreis Amberg-Sulzbach
— Landkreis Schwandorf
— Landkreis Cham
Bezeichnung des Loses: Stadt Regensburg, Stadt Straubing, Lkr. Regensburg, Lkr. Straubing-Bogen
Losnummer: 11
Kurze Beschreibung:
— Stadt Regensburg
— Stadt Straubing
— Landkreis Regensburg
— Landkreis Straubing-Bogen
Bezeichnung des Loses: Stadt Passau, Lkr. Passau, Lkr. Regen, Lkr. Freyung-Grafenau, Lkr. Deggendorf
Losnummer: 12
Kurze Beschreibung:
— Stadt Passau
— Landkreis Passau
— Landkreis Regen
— Landkreis Freyung-Grafenau
— Landkreis Deggendorf
Bezeichnung des Loses: Stadt Ingolstadt, Lkr. Donau-Ries, Lkr. Eichstätt, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen, Lkr. Kelheim
Losnummer: 13
Kurze Beschreibung:
— Stadt Ingolstadt
— Landkreis Donau-Ries
— Landkreis Eichstätt
— Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
— Landkreis Kelheim
Bezeichnung des Loses: Lkr. Dillingen a.d. Donau, Lkr. Neu-Ulm, Lkr. Günzburg, Lkr. Augsburg
Losnummer: 14
Kurze Beschreibung:
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig..
Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk dieses Loses. Ein Einsatz in anderen Los-Bezirken bayernweit ist aber möglich, wobei in der Regel nach Anfahrtszeiten und -Entfernung entschieden wird. Ein Einsatz innerhalb des Losbezirkes ist nicht möglich innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises, in welchem der Bieter als Fahrlehrer tätig ist oder eine Fahrschule betreibt oder an einer Fahrschule beteiligt ist; der Einsatz in den anderen kreisfreien Städten und Landkreisen des Losbezirks bleibt zulässig..
— Landkreis Dillingen a. d. Donau
— Landkreis Neu-Ulm
— Landkreis Günzburg
— Landkreis Augsburg
Bezeichnung des Loses: Stadt Augsburg, Lkr. Aichach-Friedberg, Lkr. Dachau, Lkr. Fürstenfeldbruck
Losnummer: 15
Kurze Beschreibung:
— Stadt Augsburg
— Landkreis Aichach-Friedberg
— Landkreis Dachau
— Landkreis Fürstenfeldbruck
Bezeichnung des Loses: Lkr. Pfaffenhofen, Lkr. Freising, Lkr. Erding, Lkr. München
Losnummer: 16
Kurze Beschreibung:
— Landkreis Pfaffenhofen
— Landkreis Freising
— Landkreis Erding
— Landkreis München
Bezeichnung des Loses: Stadt Memmingen, Stadt Kempten, Lkr. Lindau, Lkr. Oberallgäu, Lkr. Unterallgäu
Losnummer: 17
Kurze Beschreibung:
— Stadt Memmingen
— Stadt Kempten
— Landkreis Lindau
— Landkreis Oberallgäu
— Landkreis Unterallgäu
Bezeichnung des Loses: Stadt Kaufbeuren, Lkr. Ostallgäu, Lkr. Garmisch-Partenkirchen, Lkr. Weilheim-Schongau
Losnummer: 18
Kurze Beschreibung:
— Stadt Kaufbeuren
— Landkreis Ostallgäu
— Landkreis Garmisch-Partenkirchen
— Landkreis Weilheim-Schongau
Bezeichnung des Loses: Stadt München, Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen, Lkr. Starnberg, Lkr. Landsberg am Lech
Losnummer: 19
Kurze Beschreibung:
— Stadt München
— Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
— Landkreis Starnberg
— Landkreis Landsberg am Lech
Bezeichnung des Loses: Stadt Rosenheim, Lkr. Miesbach, Lkr. Rosenheim, Lkr. Ebersberg
Losnummer: 20
Kurze Beschreibung:
— Stadt Rosenheim
— Landkreis Miesbach
— Landkreis Rosenheim
— Landkreis Ebersberg
Bezeichnung des Loses: Lkr. Altötting, Lkr. Mühldorf am Inn, Lkr. Traunstein, Lkr. Berchtesgadener Land
Losnummer: 21
Kurze Beschreibung:
— Landkreis Altötting
— Landkreis Mühldorf am Inn
— Landkreis Traunstein
— Landkreis Berchtesgadener Land
Bezeichnung des Loses: Stadt Landshut, Lkr. Rottal-Inn, Lkr. Dingolfing-Landau, Lkr. Landshut, Fahrlehrerausbildungsstätten+Träger Bayernweit § 15 Abs. 1 Nr. 2 FahrlGDV
Losnummer: 22
Kurze Beschreibung:
— Stadt Landshut
— Landkreis Rottal-Inn
— Landkreis Dingolfing-Landau
— Landkreis Landshut
Dieses Los umfasst weiterhin:
Die Überwachung (bayernweit) die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängennach § 51 FahrlG.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Nur natürliche Personen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
FÜR DIE LOSE 1 BIS INKL. 21:
ENTWEDER
1. natürliche Person und
2. Inhaber einer Fahrlehrererlaubnis und
a) mindestens vierjährige Berufserfahrung als Fahrlehrer und
b) Absolvierung der letzten beiden Prüfungen nach § 51 FahrlG ohne oder mit nur geringfügigen Beanstandungen und
c) keine Wahrnehmung einer verantwortlichen Position in einem Verband der Fahrlehrer und
d) Verpflichtungserklärung, auf eigene Kosten an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung gem. § 15 Abs. 2 FahrlGDV 2018 (sofern Basisausbildung nicht bereits absolviert wurde) teilzunehmen und
e) Verpflichtungserklärung, alle zwei Jahre auf eigene Kosten an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang gem. § 15 Abs. 3 FahrlGDV 2018 teilzunehmen.
3. Nebentätigkeitserlaubnis bei angestellter Tätigkeit.
4. Abgabe der Schutzerklärung Scientology gem. Bek. v. 29. Oktober 1996, Az. 476-2-151
5. Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach VerpflichtungsG,
Die Nachweise erfolgen durch die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen und Erklärungen.
ODER
1. andere geeignete natürliche Person im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FahrlGDV 2018 und
a) Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und eines eintragungsfreien Auszuges aus dem Fahreignungsregisters, die nicht älter als drei Monate sind, und
b) Nachweis der erforderlichen grundlegenden fachlichen Kenntnisse und
c) Nachweis der erforderlichen grundlegenden pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und
d) Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B und
e) Verpflichtungserklärung, auf eigene Kosten an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung gem. § 15 Abs. 2 FahrlGDV 2018 (sofern Basisausbildung nicht bereits absolviert wurde) teilzunehmen und
f) Verpflichtungserklärung, alle zwei Jahre auf eigene Kosten an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang gem. § 15 Abs. 3 FahrlGDV 2018 teilzunehmen.
2. Nebentätigkeitserlaubnis bei angestellter Tätigkeit.
3. Abgabe der Schutzerklärung Scientology gem. Bek. v. 29. Oktober 1996, Az. 476-2-151
4. Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach VerpflichtungsG.
NUR FÜR LOS 22:
d) Nachweis der erforderlichen grundlegenden pädagogisch-didaktischen Kenntnisse (abgeschlossenes Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss) und
ODER:
a) Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und eines eintragungsfreien Auszuges aus dem Fahreignungsregister, die nicht älter als drei Monate sind, und
c) Nachweis der erforderlichen grundlegenden pädagogisch-didaktischen Kenntnisse (abgeschlossenes Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss) und
4. Abgabe einer Vepflichtungserklärung nach VerpflichtungsG
Mindeststandards: SÄMTLICHE vorstehenden Angaben sind Mindeststandards.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Gem. Vergabeunterlagen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Anzahl der in Betracht zu ziehenden Teilnehmer: 22
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2 Monate
Datum der Angebotseröffnung: 2021-07-22 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Erklärungen sind nur und ausschließlich auf den zum Download gestellten Unterlagen zulässig. Erklärungen, für die nicht die zum Download gestellten Vergabeunterlagen/-formulare verwendet werden, werden ausgeschlossen.
Anfragen, Nachfragen etc. sind „Ausschliesslich“ nach der Registrierung über die Vergabeplattform zu stellen.
„Die Bieterkommunikation erfolgt Ausschliesslich über das Deutsche Vergabeportal (DTVP), um Sicherzustellen, dass Bieter und Vergabestelle über versandte Nachrichten auch eine E-Mail-Benachrichtigung erhalten“.
Alle geforderten Eigenerklärungen sind zwingend einzureichen, fehlen diese ist die Bewerbung ganz auszuschließen.
Die Erklärungen selbst müssen elektronisch über die Vergabeplattform über das herunterzuladende Bietertool unter dem Reiter „Angebote“ („nicht“ als Nachricht oder per E-Mail) eingereicht werden. Es ist die vorgegebene Struktur einzuhalten und die Formulare sind entsprechend auszufüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende und unvollständige Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (IV.2.2) nicht vorgelegt werden, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern; die Bieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Eine unvollständige Einreichung führt, wenn die Vergabestelle von der Nachforderungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, oder eine Nachforderung fruchtlos geblieben ist, zum Ausschluss aus dem Verfahren. Unklare, widersprüchliche oder fehlende Angaben in den Formularen gehen zu Lasten des Bieters. Broschüren und weitere Unterlagen zur Vorstellung des Büros sind ausdrücklich nicht erwünscht und werden im Verfahren nicht berücksichtigt.
Die Erklärungen selbst müssen elektronisch über die Vergabeplattform über das herunterzuladende Bietertool unter dem Reiter „Angebote“ („nicht“ als Nachricht oder per E-Mail) eingereicht werden. Es ist die vorgegebene Struktur einzuhalten und die Formulare sind entsprechend auszufüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende und unvollständige Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (IV.2.2) nicht vorgelegt werden, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern; die Bieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Eine unvollständige Einreichung führt, wenn die Vergabestelle von der Nachforderungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, oder eine Nachforderung fruchtlos geblieben ist, zum Ausschluss aus dem Verfahren. Unklare, widersprüchliche oder fehlende Angaben in den Formularen gehen zu Lasten des Bieters. Broschüren und weitere Unterlagen zur Vorstellung des Büros sind ausdrücklich nicht erwünscht und werden im Verfahren nicht berücksichtigt.
Eine Registrierung ist für den Download der Unterlagen nicht erforderlich. Es wird jedoch eine Registrierung auf der Vergabeplattform empfohlen. Sollten Fragen zu den Vergabeunterlagen gestellt werden, so werden die Antworten hierauf in die Plattform eingestellt werden. Im Falle einer Registrierung bekommt der Bieter eine Mitteilung hierüber, auch wenn Unterlagen geändert werden sollten. Ohne diese freiwillige Registrierung ist der Bieter selbst dafür verantwortlich, sich zu informieren, ob es Änderungen oder Antworten gibt.
Eine Registrierung ist für den Download der Unterlagen nicht erforderlich. Es wird jedoch eine Registrierung auf der Vergabeplattform empfohlen. Sollten Fragen zu den Vergabeunterlagen gestellt werden, so werden die Antworten hierauf in die Plattform eingestellt werden. Im Falle einer Registrierung bekommt der Bieter eine Mitteilung hierüber, auch wenn Unterlagen geändert werden sollten. Ohne diese freiwillige Registrierung ist der Bieter selbst dafür verantwortlich, sich zu informieren, ob es Änderungen oder Antworten gibt.
Fragen sind so rechtzeitig (spätestens jedoch 9 Kalendertage vor Fristablauf) zu stellen, sodass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten (ggf. ohne Fristverlängerung).
Fragen sind so rechtzeitig (spätestens jedoch 9 Kalendertage vor Fristablauf) zu stellen, sodass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten (ggf. ohne Fristverlängerung).
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3)...
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Regierung von Mittelfranken – Vergabekammer Nordbayern
Quelle: OJS 2021/S 119-314805 (2021-06-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-09-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die losweise Aufteilung erfolgt in 22 Gebiete. Los 22 betriftt auch die bayernweite Überwachung die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017).
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 gesucht werden.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde jedoch eine losweise Aufteilung vorgenommen, jeder Überwacher soll in der Regel im Bezirk seines Loses tätig werden.
Die losweise Aufteilung erfolgt in 22 Gebiete. Los 22 betriftt auch die bayernweite Überwachung die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017).
Gesamtwert des Auftrags: 600 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ort der Leistung
NUTS-Region: Weiden i. d. Opf, Kreisfreie Stadt
🏙️
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.06.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.08.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen.
Im Zuge dieser bayernweiten Zuständigkeit sollen im Rahmen dieser Ausschreibung geeignete Personen für die Überwachung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 gesucht werden.
- Stadt Aschaffenburg
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Main-Spessart.
- Landkreis Bad Kissingen
- Stadt Würzburg
- Stadt Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
- Landkreis Schweinfurt
- Stadt Coburg
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Landkreis Haßberge
- Landkreis Coburg
- Landkreis Lichtenfels
- Stadt Hof
- Landkreis Hof
- Landkreis Kronach
- Landkreis Kulmbach
- Landkreis Wunsiedel
Bezeichnung des Loses: Stadt Bayreuth, Landkreis Bayreuth
Losnummer: 5.1
Kurze Beschreibung:
- Stadt Bayreuth
- Landkreis Bayreuth
Bezeichnung des Loses: Stadt Weiden, Lkr. Tirschenreuth, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab
Losnummer: 5.2
Kurze Beschreibung:
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-09-22 📅
Name: Horst Kwiotek
Postanschrift: Dürerstr. 22
Postort: Estenfeld
Postleitzahl: 97230
Land: Deutschland 🇩🇪 Würzburg, Landkreis
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 600 000 EUR 💰
Name: Alfons Pfannes
Postanschrift: Schumacherstraße 13
Postort: Veitshöchheim
Postleitzahl: 97209
Name: Fahrschulüberwachung Volker Kuhn
Postanschrift: Bahnhofstraße
Postort: Pfarrweisach
Postleitzahl: 96176
Land: Haßberge
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Name: Fahrschulüberwacher August Vahle
Postanschrift: Wiesenstraße 3
Postort: Thierstein
Postleitzahl: 95199
Land: Wunsiedel i. Fichtelgebirge
🏙️
Name: Klaus Schirmer
Postanschrift: Tannhäuserstr. 36
Postort: Bayreuth
Postleitzahl: 95445
Land: Bayreuth, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: Matthias Wenninger
Postanschrift: Hornthalstraße 5
Postort: Bamberg
Postleitzahl: 96047
Land: Bamberg, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: Robert Senft
Postanschrift: Amberger Straße 31
Postort: Maxhütte-Haidhof
Postleitzahl: 93142
Land: Schwandorf
🏙️
Name: Fahrschule Langer
Postanschrift: Nordring 2a
Postort: Kösching
Postleitzahl: 85092
Land: Eichstätt
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Name: Dieter Böer
Postanschrift: Reichsdorf 13a
Postort: Kollnburg
Postleitzahl: 94262
Land: Regen
🏙️
Name: Rainer Rienzner
Postanschrift: Bielerfeld 4
Postort: Tiefenbach
Postleitzahl: 84184
Land: Landshut, Landkreis
🏙️
Name: Mario Blume
Postanschrift: Pfaffenmünsterstraße 6a
Postort: Straubing
Postleitzahl: 94315
Land: Straubing, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: Günter Thoma
Postanschrift: Kolpingstr., 20
Postort: Aichach ST Oberbernbach
Postleitzahl: 86551
Land: Aichach-Friedberg
🏙️
Name: Thomas Aufschläger
Postanschrift: Fürstenrieder Str.139
Postort: München
Postleitzahl: 80686
Land: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: Robert Gewies
Postanschrift: Innere Münchner Straße 27b
Postort: Landshut
Postleitzahl: 84036
Land: Landshut, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: Robert Trautmann
Postanschrift: St.-Pöltener Str. 5
Postort: Heidenheim
Postleitzahl: 89522
Land: Heidenheim
🏙️
Name: Heinz Baumeister
Postanschrift: Buchenstr. 27
Postort: Holzkirchen
Postleitzahl: 83607
Land: Miesbach
🏙️
Name: Peter Haller
Postanschrift: Sulzbergstr. 14
Postort: Siegsdorf
Postleitzahl: 83313
Land: Traunstein
🏙️
Name: Anita Türk
Postanschrift: Staben, 12
Postort: Samerberg
Postleitzahl: 83122
Land: Rosenheim, Landkreis
🏙️
Name: Andreas Moser
Postanschrift: Bonhoefferstr. 2
Postort: Metten
Postleitzahl: 94526
Land: Deggendorf
🏙️ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
4
3
2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossenwerden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf denTag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossenwerden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf denTag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaupteteVerletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaupteteVerletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Quelle: OJS 2021/S 189-492403 (2021-09-24)