2021-06-18   Regierung der Oberpfalz_Fahrschulüberwachung (Freistaat Bayern, vertr. d. d. Regierung der Oberpfalz)
Fahrschulüberwachung gem. § 51 FahrlG vom 30.6.2017, BGBl. 2017 I, 2162, i. d. F. v. 15.8.2019 in Verbindung m. § 15 FahrlGDV 2018. Die Regierung der Oberpfalz ist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 BayZustVVerk zuständig f. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach FahrlG (§ 51 FahrlG 2017). … Ansicht der Beschaffung »